18.02.2021, 12:11
Na, wer erinnert sich noch an die erste Vorlesung Strafrecht AT, Strafzwecktheorien?
Das was hier unter dem Vergeltungsgesichtspunkt beschrieben wurde entspricht der positvien Generalprävention.
Ansonsten ist die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung und Bestrafung relevanter als die Strafhöhe. Da helfen eher eine bessere Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden.
Auf die negative Spezialprävention bezogen sind aus psychologischer Sicht sog. unzureichende Strafen auf lange Sicht in bestimmten Fällen sogar zielfürender als besonders hohe.
Durch eine hohe Strafe hat der Verurteilte eine externe Rechtfertigung, warum er ein bestimmtes Verhalten nicht mehr machen sollte. Das führt weniger zu einer Einstellungsänderung sondern eher dazu, sich nicht erwischen zu lassen.
Wenn dagegen eine sog. "unzureichende Strafe" verhängt wird kann dies (bei Ersttätern!) eher zu einer Einstellungsänderung führen, da eine externe Rechtfertigung für eine Verhaltensänderung fehlt. Wenn der Verurteilte trotz eher milder Strafe keine Straftaten mehr begeht entsteht kognitive Dissonanz, die durch eine Änderung der inneren Einstellung aufgelöst werden kann. Die Krux ist es also, eine Strafe festzulegen, die gerade so ausreicht eine Verhaltensänderung herbeizuführen. In der Praxis ist das natürlich sehr schwer punktgenau zu bestimmen und bei Wiederholungstätern ist oft eh Hopfen und Malz verloren.
Aber bevor man pauschal nach härteren Strafen schreit sollte man sicht hiermit schon auseinander gesetzt haben.
Das was hier unter dem Vergeltungsgesichtspunkt beschrieben wurde entspricht der positvien Generalprävention.
Ansonsten ist die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung und Bestrafung relevanter als die Strafhöhe. Da helfen eher eine bessere Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden.
Auf die negative Spezialprävention bezogen sind aus psychologischer Sicht sog. unzureichende Strafen auf lange Sicht in bestimmten Fällen sogar zielfürender als besonders hohe.
Durch eine hohe Strafe hat der Verurteilte eine externe Rechtfertigung, warum er ein bestimmtes Verhalten nicht mehr machen sollte. Das führt weniger zu einer Einstellungsänderung sondern eher dazu, sich nicht erwischen zu lassen.
Wenn dagegen eine sog. "unzureichende Strafe" verhängt wird kann dies (bei Ersttätern!) eher zu einer Einstellungsänderung führen, da eine externe Rechtfertigung für eine Verhaltensänderung fehlt. Wenn der Verurteilte trotz eher milder Strafe keine Straftaten mehr begeht entsteht kognitive Dissonanz, die durch eine Änderung der inneren Einstellung aufgelöst werden kann. Die Krux ist es also, eine Strafe festzulegen, die gerade so ausreicht eine Verhaltensänderung herbeizuführen. In der Praxis ist das natürlich sehr schwer punktgenau zu bestimmen und bei Wiederholungstätern ist oft eh Hopfen und Malz verloren.
Aber bevor man pauschal nach härteren Strafen schreit sollte man sicht hiermit schon auseinander gesetzt haben.
Nachrichten in diesem Thema
Härtere Strafen - von Max - 18.02.2021, 09:26
RE: Härtere Strafen - von Gast - 18.02.2021, 09:43
RE: Härtere Strafen - von Gast - 18.02.2021, 10:20
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RE: Härtere Strafen - von Gast HH - 18.02.2021, 11:24
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RE: Härtere Strafen - von Gast - 18.02.2021, 19:20
RE: Härtere Strafen - von Gast:in - 18.02.2021, 20:20
RE: Härtere Strafen - von Gast - 18.02.2021, 20:25
RE: Härtere Strafen - von Gast - 18.02.2021, 20:34
RE: Härtere Strafen - von Gast - 19.02.2021, 09:37
RE: Härtere Strafen - von Gast - 19.02.2021, 10:22

