10.02.2021, 17:53
Ansonsten ist noch zu bedenken, dass das Gericht im Rahmen des Beschlusses nach § 91a ZPO natürlich nur summarisch prüft; eine Beweiserhebung findet grundsätzlich nicht statt. Wenn der Beklagte die Sache also nur herausgibt, weil er seine Ruhe haben will, aber eigentlich weiß, dass der Kläger keinen Anspruch hat, sollte er der beidseitigen Erledigung nicht zustimmen. Andernfalls trägt er ggf. auch noch die Kosten; das Gericht berücksichtigt im Rahmen der Kostenentscheidung natürlich auch, dass das Bild herausgegeben wurde, und kann in Ermangelung entgegenstehender Hinweise auch daraus schließen, dass der Klageantrag begründet war. § 93 ZPO ist in Hinblick auf Beschlüsse nach § 91a ZPO natürlich auch immer zu berücksichtigen.
Nachrichten in diesem Thema
Erledigungserklärung zustimmen? - von Gast - 10.02.2021, 17:23
RE: Erledigungserklärung zustimmen? - von Gast - 10.02.2021, 17:39
RE: Erledigungserklärung zustimmen? - von Gast - 10.02.2021, 17:42
RE: Erledigungserklärung zustimmen? - von Gast - 10.02.2021, 17:53
RE: Erledigungserklärung zustimmen? - von Gast - 10.02.2021, 22:15