10.02.2021, 12:02
Über Sinn und Unsinn dieser Regelung - auf die man übrigens mal gestoßen sein sollte, wenn man sich § 78 Abs. 1 ZPO durchgelesen hat - kann man natürlich streiten.
Allerdings erscheint die Notwendigkeit einer besonderen Zulassung als solche m.E. ziemlich verständlich und auch zum Schutz des Mandanten (gerade auch vor den Kosten) sinnvoll, wenn man sich vergegenwärtigt, wie viel Müll gewöhnliche Rechtsanwälte regemäßig hinsichtlich der rechtlichen Würdigung produzieren. Und beim BGH geht es eben nur um Rechtliches, wobei vorher auch der Sachverhalt gut aufgearbeitet werden will. Auch insofern ist es m.E. sinnvoll, dass das nicht derselbe RA macht, der - gäbe es diese Zugangshürde so nicht - höchstwahrscheinlich am Ende mehrere Hundert Seiten Copy & Paste aus dem ganzen bisherigen Verfahren vorlegen würde, um eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen, bei der es ersichtlich an Zulassungsgründen fehlt.
Allerdings erscheint die Notwendigkeit einer besonderen Zulassung als solche m.E. ziemlich verständlich und auch zum Schutz des Mandanten (gerade auch vor den Kosten) sinnvoll, wenn man sich vergegenwärtigt, wie viel Müll gewöhnliche Rechtsanwälte regemäßig hinsichtlich der rechtlichen Würdigung produzieren. Und beim BGH geht es eben nur um Rechtliches, wobei vorher auch der Sachverhalt gut aufgearbeitet werden will. Auch insofern ist es m.E. sinnvoll, dass das nicht derselbe RA macht, der - gäbe es diese Zugangshürde so nicht - höchstwahrscheinlich am Ende mehrere Hundert Seiten Copy & Paste aus dem ganzen bisherigen Verfahren vorlegen würde, um eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen, bei der es ersichtlich an Zulassungsgründen fehlt.
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