09.02.2021, 20:37
Zitat:Der Streitgegenstand ist doch der Lebenssachverhalt
Die Frage, die ich mir gestellt habe, ist die, ob es nicht zwei verschiedene Lebenssachverhalte sind:
1) wenn Mietzahlung verlangt wird: Anspruchsbegründend ist der Umstand, dass (möglicherweise vor vielen vielen Jahren) ein Mietvertrag geschlossen wurde. Ob der Mieter die Wohnung heute überhaupt noch in seinem Besitz hält, ist irrelevant (solange der Mietvertrag nicht gekündigt o.ä. ist).
2) wenn Nutzungsentschädigung verlangt wird: Anspruchsbegründend ist, dass der (frühere) Mieter die Wohnung heute in seinem tatsächlichen Besitz hält und die Rückgabe an den Vermieter verweigert.
Vertragsschluss vor vielen Jahren und Weigerung der Herausgabe heute sind für mich zwei verschiedene Lebenssachverhalte. Allerdings bin ich auch kein Experten für solche Fragen.
Zitat:Die umgekehrte Konstellation ("Übergang" vom Mietzins zur Nutzungsentschädigung) wurde vom BGH bereits entschieden und nicht als Klageänderung eingeordnet (BGH NJW 2015, 1093 Rn. 8).
Sehr interessant, danke! Interessant vor allem auch, dass LG und OLG anscheinend zuvor anders entschieden haben. Leider geht der BGH an der entscheidenden Stelle dann etwas flott drüber hinweg und äußert sich nicht ausführlich dazu, warum das nun derselbe Lebenssachverhalt ist. Schade.
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Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 04.02.2021, 13:25
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 04.02.2021, 13:48
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 10.02.2021, 01:02
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Landvogt - 04.02.2021, 13:55
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 09.02.2021, 20:37