09.02.2021, 20:11
(09.02.2021, 18:22)Titelwegenklage schrieb:(06.02.2021, 21:38)Gästle schrieb:Um der Sache wieder etwas Normbezug zu geben: 45 GKG sieht ja kein Absehen von der Streitwertaddition bei jeder Klagehäufung vor, sondern nur für Widerklage und Hilfsanträge. In unserem Fall liegt aber weder Widerklage noch Hilfsantrag vor, so dass es auf wirtschaftliche Identität gar nicht ankommt. Dass man bei einer klassischen Klagehäufung von einer Streitwertaddition absehen kann, folgt jedenfalls nicht aus 45 GKG. Woraus dann?(06.02.2021, 21:02)Titelwegenklage schrieb: Na ja, dann würde es sich ja bei einem Zahlungsantrag gestützt auf zwei unterschiedliche Sachverhalte um einen wirtschaftlich identischen Gegenstand iSv 45 GKG handeln. Der BGH würde das jedenfalls nicht so machen...
Der Vergleich hinkt: aus den zwei verschiedenen Sachverhalten können potentiell zwei verschiedene Forderungen erwachsen, sodass gerade keine wirtschaftliche Identität besteht. Es kann vielmehr zu einer Kumulation der beiden Forderungen kommen. Das droht bei der hier diskutierten Konstellation nicht, denn einem Titel kann nur ein einziges Mal die Vollstreckbarkeit genommen werden, egal aus wie viel Gründen dies sonst noch potentiell möglich wäre.
Der Streitgegenstand wird eben nicht nur durch den Antrag, sondern auch durch die vorgebrachte Einwendung definiert.
Es geht ja aber bei der Kostenquote gerade nicht um die Identität des Streitgegenstandes, sondern um die wirtschaftliche
Nach allgemeiner Auffassung (die allerdings tatsächlich nicht aus dem Gesetzeswortlaut folgt) unterbleibt eine Streitwertaddition bei einer kumulativen Klagehäufung im Falle der wirtschaftlichen Identität. Für den Zuständigkeits- und Beschwerdestreitwert wirst du hierzu in der Kommentierung zu § 5 ZPO fündig, für den (hier interessierenden) Gebührenstreitwert in der Kommentierung zu § 39 GKG.
Davon abgesehen kann man sicher auch diskutieren, ob das Gericht im Falle des Nebeneinanders von 767 ZPO und Titelgegenklage ohnehin im Wege der Auslegung regelmäßig zu einem Eventualverhältnis der beiden Anträge gelangt (vgl. dazu BeckOK ZPO/Preuß, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 767 Rn. 58 a.E.). Das wäre dann aber m.E. allenfalls für den Hauptsachetenor und nicht für den Kostentenor relevant.
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Tenor VAK & Titelgegenklage - von ZVR - 05.02.2021, 14:39
RE: Tenor VAK & Titelgegenklage - von Landvogt - 05.02.2021, 15:13
RE: Tenor VAK & Titelgegenklage - von Titelwegenklage - 06.02.2021, 19:18
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