06.02.2021, 13:19
Im Fall der Baugenehmigung würde ich das so annehmen, ja. Denn auf die Baugenehmigung besteht ja ein Anspruch, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Für mich wäre es dann eine Art dolo-agit Situation, wenn die Behörde eine Baugenehmigung zurücknähme, die sie "sofort" wieder erteilen müsste.
Bei Ermessens-VAs würde ich sagen, dass die Behörde inzident im Rücknahmeermessen prüft, ob nach der neuen Regelung das Ermessen dahin ausgeübt werden wird, dass der VA erneut erlassen wird. Auch dann gibt es keinen Grund, den VA zurückzunehmen.
Das ist jetzt alles aus der Hüfte geschossen. Freue mich auf weitere Gedanken.
Für mich wäre es dann eine Art dolo-agit Situation, wenn die Behörde eine Baugenehmigung zurücknähme, die sie "sofort" wieder erteilen müsste.
Bei Ermessens-VAs würde ich sagen, dass die Behörde inzident im Rücknahmeermessen prüft, ob nach der neuen Regelung das Ermessen dahin ausgeübt werden wird, dass der VA erneut erlassen wird. Auch dann gibt es keinen Grund, den VA zurückzunehmen.
Das ist jetzt alles aus der Hüfte geschossen. Freue mich auf weitere Gedanken.
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Rücknahme eines VA - von Gast - 06.02.2021, 13:05
RE: Rücknahme eines VA - von NRWrio - 06.02.2021, 13:19
RE: Rücknahme eines VA - von Gast - 06.02.2021, 13:35