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Änderung des Streitgegenstands?
Landvogt
Unregistered
 
#3
04.02.2021, 13:55
Die umgekehrte Konstellation ("Übergang" vom Mietzins zur Nutzungsentschädigung) wurde vom BGH bereits entschieden und nicht als Klageänderung eingeordnet (BGH NJW 2015, 1093 Rn. 8). Das Gleiche muss daher für den "Übergang" von der Nutzungsentschädigung zum Mietzins gelten.
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Nachrichten in diesem Thema
Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 04.02.2021, 13:25
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 04.02.2021, 13:48
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 10.02.2021, 01:02
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Landvogt - 04.02.2021, 13:55
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 09.02.2021, 20:37


 

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