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  5. Änderung des Streitgegenstands?
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Änderung des Streitgegenstands?
Gast
Unregistered
 
#1
04.02.2021, 13:25
Vermieter hat dem Mieter einer Wohnung gekündigt. Der Mieter hat daraufhin die Zahlung der Miete eingestellt, aber ist nicht ausgezogen. Vermieter klagt auf Räumung (1.) und auf Entschädigung nach § 546a BGB (2.). Insoweit alles absolut üblich.

Während des Streits über die Pflicht zur Räumung (1.) stellt sich heraus, dass die Kündigung gar nicht wirksam ist. Der Mietvertrag besteht also noch. Der Mieter müsste also weiterhin Miete zahlen (also nicht "nur" die Entschädigung nach § 546a BGB). Er hat aber keine Miete mehr gezahlt seit dem Datum der vermeintlichen Kündigung.

Der Anspruch auf Zahlung der Miete besteht offensichtlich. Der stattdessen geltend gemachte Anspruch nach § 546a BGB hingegen offensichtlich nicht (es fehlt an "Beendigung des Mietverhältnisses"). Was wird nun aus der Klage, soweit statt einer Mietzahlung die Zahlung von Entschädigung nach § 546a BGB verlangt wurde (2.)?

Wenn jetzt statt der Entschädigung einfach die normale Miete verlangt wird, ist das eine Klageänderung? Ist das ein neuer Streitgegenstand? Ein neuer Lebenssachverhalt?

Einerseits wird im Ergebnis in beiden Fällen eine Zahlung verlangt und zwar realistischerweise in gleicher Höhe. Andererseits wird sich bei dem einen Anspruch auf vertragliche Grundlage berufen (egal ob Wohnung zurückgegeben oder nicht), bei dem anderen auf einen tatsächlichen Umstand (Wohnung wird vorenthalten).

Was meint ihr? Kennt ihr Rechtsprechung oder Kommentierungen? Habe leider auf Anhieb nichts gefunden.
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Nachrichten in diesem Thema
Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 04.02.2021, 13:25
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 04.02.2021, 13:48
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 10.02.2021, 01:02
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Landvogt - 04.02.2021, 13:55
RE: Änderung des Streitgegenstands? - von Gast - 09.02.2021, 20:37


 

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