29.01.2021, 22:53
(29.01.2021, 22:49)Gast schrieb: Schwierig nachzuvollziehen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das Gericht einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Ersatz des Schaden für den "vollen" Unfallersatztarif ablehnt. Unfallersatztarife liegen nämlich in aller Regel über den normalen Mietwagentarifen, sodass die Rechtsprechung der Geltendmachung teilweise ablehnt; nach § 249 II BGB sind ja nur erforderliche Kosten erstattungsfähig. Jetzt könnte aber ein anderes Gericht in einem nächsten Prozess gegen die Mietwagenfirma sagen: Ne, ich sehe hier kein Aufsichtspflichtverletzung. Ist schwierig; BGH wendet die Streitverkündig allgemein weit an, sodass auch Alternativverhältnisse in Betracht zu ziehen sind. Aus dem Stehgreif wüsste ich aber auch nicht, wie ich damit umgehen soll. Es gibt hier aber sicherlich viel Rechtsprechung, da die Problematik mit den Unfallersatztarifen schon länger besteht. Auf jeden Fall eine interessante Frage, die auch noch nicht auf dem Schirm hatte.
Ich habe mich oben verschrieben; ich meinte natürlich Aufklärungspflichtverletzung, sprich Aufklärung darüber, dass Unfallersatztarife normalerweise nicht erstattungsfähig sind.
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Streitverkündung - von Gast - 28.01.2021, 20:05
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