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Musterlösungen von Originalklausuren
Gast
Unregistered
 
#1
14.09.2021, 08:02
Ich erlebe es in meinen AGs immer öfter, dass dort Original-Examensklausuren gestellt werden, die offizielle Lösung aber nicht herausgegeben wird.

Der Grund ist oft: "dürfen wir nicht aus urheberrechtlichen Gründen".

Sehe ich zweifelhaft, da 2 II UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen schützt. Die Schöpfungshöhe sehe ich bei Prüfungsaufgaben als schwer zu erreichen an, dafür müsste sie "besonders kreativ gestaltet" sein. Auch 5 I UrhG weist für mich in eine andere Richtung.

Wie seht ihr das bzw. welche Erfahrungen habt ihr in dieser Hinsicht im Ref gemacht?
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Praktiker
Posting Freak
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
14.09.2021, 08:09
Ohne Ueheberrechtler zu sein: wenn irgendein Professor eine Woche lang an einer Lösungsskizze (es ist allerdings keine Musterlösung - das kann man nicht oft genug sagen!) schreibt, spricht doch Einiges für die erforderliche Schöpfungshöhe...

Aber der eigentliche Grund ist natürlich ein anderer: solange noch Widerspruchsverfahren oder Klagen laufen, will man den Rechtsbehelfsführern dieses Hilfsmittel nicht an die Hand geben.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2021, 08:09 von Praktiker.)
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Gast
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#3
14.09.2021, 12:19
(14.09.2021, 08:09)Praktiker schrieb:  Ohne Ueheberrechtler zu sein: wenn irgendein Professor eine Woche lang an einer Lösungsskizze (es ist allerdings keine Musterlösung - das kann man nicht oft genug sagen!) schreibt, spricht doch Einiges für die erforderliche Schöpfungshöhe...

Aber der eigentliche Grund ist natürlich ein anderer: solange noch Widerspruchsverfahren oder Klagen laufen, will man den Rechtsbehelfsführern dieses Hilfsmittel nicht an die Hand geben.

Zu Punkt 2: Verstehe ich aber dann nicht, wenn die Klausur von vor 5 Jahren ist, wo kaum mehr Verfahren laufen dürften...
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Gast
Unregistered
 
#4
14.09.2021, 20:34
(14.09.2021, 12:19)Gast schrieb:  
(14.09.2021, 08:09)Praktiker schrieb:  Ohne Ueheberrechtler zu sein: wenn irgendein Professor eine Woche lang an einer Lösungsskizze (es ist allerdings keine Musterlösung - das kann man nicht oft genug sagen!) schreibt, spricht doch Einiges für die erforderliche Schöpfungshöhe...

Aber der eigentliche Grund ist natürlich ein anderer: solange noch Widerspruchsverfahren oder Klagen laufen, will man den Rechtsbehelfsführern dieses Hilfsmittel nicht an die Hand geben.

Zu Punkt 2: Verstehe ich aber dann nicht, wenn die Klausur von vor 5 Jahren ist, wo kaum mehr Verfahren laufen dürften...

Ich verwende in meinen AGs auch Original-Klausuren, die mir mit der Einschränkung zur Verfügung gestellt wurden, dass ich die Prüfervermerke nicht herausgeben darf. Ich akzeptiere das, unabhängig von der Frage, ob ein urheberrechtlicher Schutz besteht, oder nicht, aus dienstrechtlichen Gründen. Wenn mir das nicht passen würde, müsste ich die Verwendung eben einstellen. Ich glaube aber auch nicht, das die Referendare einen Nutzen aus den mehr oder weniger guten Vermerken ziehen könnten, der über meine umfassende Besprechung hinausgeht. 

Ich glaube, von Seiten des LJPA besteht im
Falle eine Herausgabe die Sorge, dass man in Prüfungsanfechtungen betreffend nachfolgender Klausuren aus den Prüfervermerken einen Vertrauensschutz dahingehend abzuleiten versuchen könnte, dass eine negative Korrektorenanmerkung dem Prüfervermerk aus der Feder des LJPA widerspreche, und man auf diese Formulierung/Rechtsauffassung wegen ihrer Verwendung im Prüfervermerk vertraut habe.
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Culpa
Junior Member
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Themen: 2
Registriert seit: Sep 2021
#5
15.09.2021, 07:46
(14.09.2021, 20:34)Gast schrieb:  
(14.09.2021, 12:19)Gast schrieb:  
(14.09.2021, 08:09)Praktiker schrieb:  Ohne Ueheberrechtler zu sein: wenn irgendein Professor eine Woche lang an einer Lösungsskizze (es ist allerdings keine Musterlösung - das kann man nicht oft genug sagen!) schreibt, spricht doch Einiges für die erforderliche Schöpfungshöhe...

Aber der eigentliche Grund ist natürlich ein anderer: solange noch Widerspruchsverfahren oder Klagen laufen, will man den Rechtsbehelfsführern dieses Hilfsmittel nicht an die Hand geben.

Zu Punkt 2: Verstehe ich aber dann nicht, wenn die Klausur von vor 5 Jahren ist, wo kaum mehr Verfahren laufen dürften...

Ich verwende in meinen AGs auch Original-Klausuren, die mir mit der Einschränkung zur Verfügung gestellt wurden, dass ich die Prüfervermerke nicht herausgeben darf. Ich akzeptiere das, unabhängig von der Frage, ob ein urheberrechtlicher Schutz besteht, oder nicht, aus dienstrechtlichen Gründen. Wenn mir das nicht passen würde, müsste ich die Verwendung eben einstellen. Ich glaube aber auch nicht, das die Referendare einen Nutzen aus den mehr oder weniger guten Vermerken ziehen könnten, der über meine umfassende Besprechung hinausgeht. 

Ich glaube, von Seiten des LJPA besteht im
Falle eine Herausgabe die Sorge, dass man in Prüfungsanfechtungen betreffend nachfolgender Klausuren aus den Prüfervermerken einen Vertrauensschutz dahingehend abzuleiten versuchen könnte, dass eine negative Korrektorenanmerkung dem Prüfervermerk aus der Feder des LJPA widerspreche, und man auf diese Formulierung/Rechtsauffassung wegen ihrer Verwendung im Prüfervermerk vertraut habe.

Problem: Nicht jede AG-Leiterin oder AG-Leiter macht aber eine gute Klausurbesprechung, so dass man oft (aber ohne gutes Ende) auf die Austeilung der Original-Lösung gehofft hat...
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.992
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#6
15.09.2021, 08:30
Nach nur 5 Jahren hat das VG noch nicht Mal terminiert  Smile

Widerspruchsfrist 1 Jahr, Überdenkungsverfahren für alle Klausuren x 2 Prüfer, Widerspruchsbescheid, Klagefrist, Begründung, Klageerwiderung... OK, die erste Instanz ist vielleicht schon durch, aber die Berufung nicht.
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Gast
Unregistered
 
#7
15.09.2021, 08:55
(15.09.2021, 07:46)Culpa schrieb:  
(14.09.2021, 20:34)Gast schrieb:  
(14.09.2021, 12:19)Gast schrieb:  
(14.09.2021, 08:09)Praktiker schrieb:  Ohne Ueheberrechtler zu sein: wenn irgendein Professor eine Woche lang an einer Lösungsskizze (es ist allerdings keine Musterlösung - das kann man nicht oft genug sagen!) schreibt, spricht doch Einiges für die erforderliche Schöpfungshöhe...

Aber der eigentliche Grund ist natürlich ein anderer: solange noch Widerspruchsverfahren oder Klagen laufen, will man den Rechtsbehelfsführern dieses Hilfsmittel nicht an die Hand geben.

Zu Punkt 2: Verstehe ich aber dann nicht, wenn die Klausur von vor 5 Jahren ist, wo kaum mehr Verfahren laufen dürften...

Ich verwende in meinen AGs auch Original-Klausuren, die mir mit der Einschränkung zur Verfügung gestellt wurden, dass ich die Prüfervermerke nicht herausgeben darf. Ich akzeptiere das, unabhängig von der Frage, ob ein urheberrechtlicher Schutz besteht, oder nicht, aus dienstrechtlichen Gründen. Wenn mir das nicht passen würde, müsste ich die Verwendung eben einstellen. Ich glaube aber auch nicht, das die Referendare einen Nutzen aus den mehr oder weniger guten Vermerken ziehen könnten, der über meine umfassende Besprechung hinausgeht. 

Ich glaube, von Seiten des LJPA besteht im
Falle eine Herausgabe die Sorge, dass man in Prüfungsanfechtungen betreffend nachfolgender Klausuren aus den Prüfervermerken einen Vertrauensschutz dahingehend abzuleiten versuchen könnte, dass eine negative Korrektorenanmerkung dem Prüfervermerk aus der Feder des LJPA widerspreche, und man auf diese Formulierung/Rechtsauffassung wegen ihrer Verwendung im Prüfervermerk vertraut habe.

Problem: Nicht jede AG-Leiterin oder AG-Leiter macht aber eine gute Klausurbesprechung, so dass man oft (aber ohne gutes Ende) auf die Austeilung der Original-Lösung gehofft hat...

Es handelt sich bei den Prüfervermerken nicht um „Original-Lösungen“! Es handelt sich im Kern um die Begründung des LJPA, aus welchen Gründen bzw. wegen welcher Fragestellungen gerade dieser Fall gestellt wurde. Dazwischen liegen Welten.
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