03.07.2020, 18:49
Hallo,
ich habe mal eine Frage, hat jemand Erfahrungen mit der Agentur für Arbeit gemacht bzgl. der Bewilligung von ALG I für die Tage nach der mündlichen Prüfung (z.B. 14.06. - mündliche Prüfung, 15.06- 30.06.2020) bis Ende des Monats, wenn im letzten Monat die volle Unterhaltsbeihilfe gezahlt wurde?
Nach Agentur für Arbeit ruhe mein Anspruch gem. § 157 I SGB III, da ich Arbeitsentgelt bis Ende Monats erhalten habe.
Ich hatte folgendes Urteil gefunden: LSG München, Urteil v. 19.09.2017 – L 10 AL 239/16 (Rn. 15 f.; https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...eSupport=1)
"Entscheidend ist aber, dass die Unterhaltsbeihilfe dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen ist. Dieses ist mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote am 17.11.2015 beendet worden. Die Klägerin stand ab dem 18.11.2015 weder in einem Arbeits- noch einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Bayern. Es kann sich damit nur um eine Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit bis 17.11.2015 handeln, so dass die Fortzahlung bis zum Monatsende zwar Arbeitseinkommen iSv § 14 SGB IV darstellt, aber eben nicht für die Zeit ab 18.11.2015. Es steht im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis und ist daher der Zeit bis 17.11.2015 zuzuordnen. Alleine der Umstand, dass die Ausbildungsbeihilfe nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 SiGjurVD am Monatsende ausgezahlt wird, ändert hieran nichts. Dabei handelt es sich nur um die Auszahlungsmodalität, ohne dass dies zu einer Änderung der Zuordnung führt. Die Klägerin hat das Arbeitsentgelt folglich nicht während der Zeit erhalten, für die sie Alg begehrt, sondern während ihres Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses. Ab 18.11.2015 stand sie nicht mehr in einem Sozialversicherungspflichtverhältnis, hat keinerlei Arbeitsleistung mehr gegenüber dem Freistaat Bayern erbracht und war wegen des Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst nicht mehr dazu verpflichtet. Ein Austauschverhältnis bestand daher nicht mehr. Im Übrigen hätte der Klägerin die volle Unterhaltsbeihilfe für November 2011 auch dann zugestanden, wenn sie eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder einer Ersatzschule (Art. 76 Satz 2 BayBesG) zwischen dem 18.11.2015 und dem 30.11.2015 aufgenommen hätte. Wenn daher für diese Zeit Alg erbracht wird, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, es handele sich um eine unbillige Doppelleistung, die es zu vermeiden gilt. Schließlich handelt es sich bei § 157 SGB III um eine Ausnahmeregelung für Fälle, in denen trotz Bestehens der Voraussetzungen für einen Alg-Anspruch Leistungen nicht zur Auszahlungen kommen. Für eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall sieht der Senat auch von daher keinen Anlass.
Ein Ruhen des Anspruchs auf Alg aus anderen Gründen in der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 ist ebenfalls nicht gegeben. Bei der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe über den 17.11.2015 hinaus handelt es sich weder um eine Urlaubsabgeltung iSv § 157 Abs. 2 SGB III noch um eine Entlassungsentschädigung nach § 158 Abs. 1 SGB III. Insofern folgt der Senat den Darstellungen des SG und sieht von weiteren Ausführungen hierzu ab (§ 153 Abs. 2 SGG)."
Da soweit ich weiß, die Situation in Niedersachsen vergleichbar ist, leite ich aus dem Urteil ab, dass alle Voraussetzung für den Anspruch auf ALG bestehen. (Keine Abweichung durch das BSG Kassel: https://research.wolterskluwer-online.de...2e3f3ffa44)
Hat jemand aus zB Niedersachsen bereits Erfahrungen mit einem Widerspruch gemacht?
Da meine bisherigen Kenntnisse des Sozialrechts begrenzt sind, bin ich über jeden Tipp dankbar.
VG
ich habe mal eine Frage, hat jemand Erfahrungen mit der Agentur für Arbeit gemacht bzgl. der Bewilligung von ALG I für die Tage nach der mündlichen Prüfung (z.B. 14.06. - mündliche Prüfung, 15.06- 30.06.2020) bis Ende des Monats, wenn im letzten Monat die volle Unterhaltsbeihilfe gezahlt wurde?
Nach Agentur für Arbeit ruhe mein Anspruch gem. § 157 I SGB III, da ich Arbeitsentgelt bis Ende Monats erhalten habe.
Ich hatte folgendes Urteil gefunden: LSG München, Urteil v. 19.09.2017 – L 10 AL 239/16 (Rn. 15 f.; https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...eSupport=1)
"Entscheidend ist aber, dass die Unterhaltsbeihilfe dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen ist. Dieses ist mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote am 17.11.2015 beendet worden. Die Klägerin stand ab dem 18.11.2015 weder in einem Arbeits- noch einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Bayern. Es kann sich damit nur um eine Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit bis 17.11.2015 handeln, so dass die Fortzahlung bis zum Monatsende zwar Arbeitseinkommen iSv § 14 SGB IV darstellt, aber eben nicht für die Zeit ab 18.11.2015. Es steht im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis und ist daher der Zeit bis 17.11.2015 zuzuordnen. Alleine der Umstand, dass die Ausbildungsbeihilfe nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 SiGjurVD am Monatsende ausgezahlt wird, ändert hieran nichts. Dabei handelt es sich nur um die Auszahlungsmodalität, ohne dass dies zu einer Änderung der Zuordnung führt. Die Klägerin hat das Arbeitsentgelt folglich nicht während der Zeit erhalten, für die sie Alg begehrt, sondern während ihres Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses. Ab 18.11.2015 stand sie nicht mehr in einem Sozialversicherungspflichtverhältnis, hat keinerlei Arbeitsleistung mehr gegenüber dem Freistaat Bayern erbracht und war wegen des Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst nicht mehr dazu verpflichtet. Ein Austauschverhältnis bestand daher nicht mehr. Im Übrigen hätte der Klägerin die volle Unterhaltsbeihilfe für November 2011 auch dann zugestanden, wenn sie eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder einer Ersatzschule (Art. 76 Satz 2 BayBesG) zwischen dem 18.11.2015 und dem 30.11.2015 aufgenommen hätte. Wenn daher für diese Zeit Alg erbracht wird, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, es handele sich um eine unbillige Doppelleistung, die es zu vermeiden gilt. Schließlich handelt es sich bei § 157 SGB III um eine Ausnahmeregelung für Fälle, in denen trotz Bestehens der Voraussetzungen für einen Alg-Anspruch Leistungen nicht zur Auszahlungen kommen. Für eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall sieht der Senat auch von daher keinen Anlass.
Ein Ruhen des Anspruchs auf Alg aus anderen Gründen in der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 ist ebenfalls nicht gegeben. Bei der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe über den 17.11.2015 hinaus handelt es sich weder um eine Urlaubsabgeltung iSv § 157 Abs. 2 SGB III noch um eine Entlassungsentschädigung nach § 158 Abs. 1 SGB III. Insofern folgt der Senat den Darstellungen des SG und sieht von weiteren Ausführungen hierzu ab (§ 153 Abs. 2 SGG)."
Da soweit ich weiß, die Situation in Niedersachsen vergleichbar ist, leite ich aus dem Urteil ab, dass alle Voraussetzung für den Anspruch auf ALG bestehen. (Keine Abweichung durch das BSG Kassel: https://research.wolterskluwer-online.de...2e3f3ffa44)
Hat jemand aus zB Niedersachsen bereits Erfahrungen mit einem Widerspruch gemacht?
Da meine bisherigen Kenntnisse des Sozialrechts begrenzt sind, bin ich über jeden Tipp dankbar.
VG
03.07.2020, 19:56
Ich hab während der Zeit die volle Unterhaltsbeihilfe bekommen und anteilig dann Stütze. Hab’s auch so angegeben beim Antrag. War kein Problem. Bezieht sich auf Niedersachsen.
06.01.2021, 15:53
Hat bezüglich diesem Thema jemand Erfahrungen in NRW gemacht ?