17.11.2014, 17:58
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im Januar geschrieben werden:
05.01.: Z-1
06.01.: Z-2
08.01.: Z-3
09.01.: Z-4
12.01.: S-1
13.01.: S-2
15.01.: V-1
16.01.: V-2
05.01.: Z-1
06.01.: Z-2
08.01.: Z-3
09.01.: Z-4
12.01.: S-1
13.01.: S-2
15.01.: V-1
16.01.: V-2
05.01.2015, 13:12
Viel Glück an alle, die heute ran müssen! Wäre schön, wenn jemand über die Klausur von heute nachher berichtet

05.01.2015, 16:49
Kostenerstattungsklage wg. Kosten i.S.d. § 269 III 3 ZPO. K kauft Gebrauchtwagen mit Austauschmotor (Gewährleistungsausschluss enthalten). Dieser geht kaputt nach nur 200km. K klagt gegen S (Bruder des jetzigen B), weil er dachte Vertrag habe er mit ihm geschlossen. Als S dies im 1. Prozess bestreitet, verkündet K dem B den Streit. Dieser tritt aber nicht bei. 1. Prozess gegen S kommt zu Ergebnis, dass Schadensersatz (-) denn Gewährleistungsausschluss wirksam. Die Vertretungsfrage lässt das Urteil offen. In einem weiteren Prozess nimmt K den B in Anspruch auf Schadensersatz. Dieser zahlt dann aber den Schaden (Reparatur + SV Kosten) zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit, woraufhin K die Klage zurücknimmt. Nun klagt K wieder gegen B wegen der Kosten die bzgl der zurückgenommen Klage angefallen sind. Beurteilung dieser Klage wurde verlangt.
05.01.2015, 16:50
Wie habt ihr es gemacht? War verunsichert, denn bei mir kommt es auf den Gewährleistungausschluss gar nicht an...
05.01.2015, 17:02
Über c.i.c., begründetheit fällt bei so lang aus wie die Zulässigkeit... aber muss nix heißen. Tatbestand war sehr nervig ...
05.01.2015, 17:33
AGL
Gewährleistungsrecht §§ 433 ff.
Ausschluss spielt keine Rolle, da es hier um Schadensersatzfolgepositionen ging, die waren nicht ausgeschlossen.
Zurechnung für Laufleistung über §§ 166, 278
Vorrang der Nacherfüllung (-), da Weigerung
§ 322 (-) da anderer Streitgegenstand
keine Rechtskrafterstreckung auf Streitverkündeten, da keine Partei (im Putzo stand gar nichts)
Rüge § 377 HGB(-), da keine Handelsgeschäft, sondern Unternehmer
Zinsen hab ich falsch, denn es sind keine 9 Prozent, sondern 5 Prozent
Bin mit dem TB nicht fertig geworden.
Gewährleistungsrecht §§ 433 ff.
Ausschluss spielt keine Rolle, da es hier um Schadensersatzfolgepositionen ging, die waren nicht ausgeschlossen.
Zurechnung für Laufleistung über §§ 166, 278
Vorrang der Nacherfüllung (-), da Weigerung
§ 322 (-) da anderer Streitgegenstand
keine Rechtskrafterstreckung auf Streitverkündeten, da keine Partei (im Putzo stand gar nichts)
Rüge § 377 HGB(-), da keine Handelsgeschäft, sondern Unternehmer
Zinsen hab ich falsch, denn es sind keine 9 Prozent, sondern 5 Prozent
Bin mit dem TB nicht fertig geworden.
05.01.2015, 17:53
Ich hab als Ergebnis:
Kostenerstattungsanspruch (+), weil urspr. Klage zulässig und begründet und Wegfall des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit.
Urspr. Klage begründet weil Kläger Anspruch aus 434, 437, 280, 281
Hätte aber ebenso gut den Anspruch verneinen und cic und Delikt anprüfen können. Mhmmm... hab die Lösung zwischenzeitlich 3 mal geändert und auch den Sachmängelausschluss diskutiert.
Wenigstens der neue 232 zpo am Ende des Urteils ist mir noch eingefallen.
Kostenerstattungsanspruch (+), weil urspr. Klage zulässig und begründet und Wegfall des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit.
Urspr. Klage begründet weil Kläger Anspruch aus 434, 437, 280, 281
Hätte aber ebenso gut den Anspruch verneinen und cic und Delikt anprüfen können. Mhmmm... hab die Lösung zwischenzeitlich 3 mal geändert und auch den Sachmängelausschluss diskutiert.
Wenigstens der neue 232 zpo am Ende des Urteils ist mir noch eingefallen.
05.01.2015, 18:21
Bei mir ging die Geschichte auch durch.
Rechtsmittelbelehrung hab ich auch.
Ich glaub man hätte das RSB noch diskutieren müssen, da das Kostenfestsetzungsverfahren vll. der einfachere Weg gewesen wäre.
Hab noch § 261 ZPO angesprochen (anderweitige Rechtshängigkeit am LG), war wohl überflüssig, da die Kosten dort nie anhängig gemacht wurden, sondern nur die Hauptforderung.
Habt ihr noch was zur Wirksamkeit der Klagerücknahme via Fax geschrieben und dass sie ohne Einwilligung ergehen konnte ?
Rechtsmittelbelehrung hab ich auch.
Ich glaub man hätte das RSB noch diskutieren müssen, da das Kostenfestsetzungsverfahren vll. der einfachere Weg gewesen wäre.
Hab noch § 261 ZPO angesprochen (anderweitige Rechtshängigkeit am LG), war wohl überflüssig, da die Kosten dort nie anhängig gemacht wurden, sondern nur die Hauptforderung.
Habt ihr noch was zur Wirksamkeit der Klagerücknahme via Fax geschrieben und dass sie ohne Einwilligung ergehen konnte ?
05.01.2015, 18:56
RSB hab ich kurz angesprochen... aber gesagt das Kostenfestsetzungsverfahren in dem Fall weder schnellee noch effektiver. Immerhin MUSS die Klage ja zulässig sein ;-)
Zur Klagerücknahme hab ich daher auch nix mehr geschrieben, da bin ich einfach von der Richtigkeit ausgegangen.
Wie seid ihr denn über den Sachmängelausschluss hinweg gekommen? Oder warum kam es bei euch nicht drauf an?
Zur Klagerücknahme hab ich daher auch nix mehr geschrieben, da bin ich einfach von der Richtigkeit ausgegangen.
Wie seid ihr denn über den Sachmängelausschluss hinweg gekommen? Oder warum kam es bei euch nicht drauf an?
05.01.2015, 19:09
Weil nur die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen wurden, nicht jedoch Schadensersatzpositionen, die aufgrund von Mängeln entstehen.
Stand doch drin, dass bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Ansprüche bestehen. Die grobe Fahrlässigkeit habe ich aufgrund des Gutachtensangenommen, da der Gutachter ausgesagt hat, dass es durch Motorenöffnung leicht gewesen wäre, die fehlerhaften Teile zu erkennen.
RSB hab ich leider nicht,obwohl ich noch daran gedacht habe.
Stand doch drin, dass bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Ansprüche bestehen. Die grobe Fahrlässigkeit habe ich aufgrund des Gutachtensangenommen, da der Gutachter ausgesagt hat, dass es durch Motorenöffnung leicht gewesen wäre, die fehlerhaften Teile zu erkennen.
RSB hab ich leider nicht,obwohl ich noch daran gedacht habe.