11.05.2017, 16:35
Also im T/P habe ich gefunden, dass der § 250 StPo letztlich nur eine vollständige Ersetzung der Vernehmung in der Hauptverhandlung durch ein früheres Protokoll verbietet; es sei aber ok, wenn man eine jedenfalls teilweise Vernehmung durch die Verlesung eines früheren Protokolls ergänzt, insbesondere, wenn der Zeuge sich nicht mehr richtig erinnern können. Da das mit der Erinnern dort explizit stand, hatte ich das Gefühl, dass das passen würde. Zudem sagte er ja, dass er sich jedenfalls an einen Teil des Geschehens noch erinnere und zwar bis zu dem Umstand mit dem Feuerlöscher. Nur eben danach nicht mehr.
Für eine völlige Unverwertbarkeit war seine Aussage zu ordentlich und es waren zu viele Hinweise darauf, dass sie belastbar sei (Kommentar des POM, dann auch hinten noch der Hinweis, dass keine Belastungstendenz).
Zudem hätte man aus meiner Sicht zunächst den Raub prüfen können, weil der Kollege ihm die Schlüssel nicht gegeben hat, sondern vor die Füße geworfen hat. Mangels Zueignungsabsicht entfiel der Raub aber, sodass man die Frage des Verhältnisses zwischen Raub und räuberischer Erpressung anschließend hätte prüfen können, also insbesondere ob räuberische Erpressung noch möglich ist, wenn Raub mangels Vorsatz ausscheidet. Das ist nach BGH ja der Fall, da Raub einfach nur spezieller sei. Leider habe ich aber das Problem mit der Spezialität vergessen in der Klausur und nach abgelehntem Raub einfach weiter gemacht. Ärgerlich
Für eine völlige Unverwertbarkeit war seine Aussage zu ordentlich und es waren zu viele Hinweise darauf, dass sie belastbar sei (Kommentar des POM, dann auch hinten noch der Hinweis, dass keine Belastungstendenz).
Zudem hätte man aus meiner Sicht zunächst den Raub prüfen können, weil der Kollege ihm die Schlüssel nicht gegeben hat, sondern vor die Füße geworfen hat. Mangels Zueignungsabsicht entfiel der Raub aber, sodass man die Frage des Verhältnisses zwischen Raub und räuberischer Erpressung anschließend hätte prüfen können, also insbesondere ob räuberische Erpressung noch möglich ist, wenn Raub mangels Vorsatz ausscheidet. Das ist nach BGH ja der Fall, da Raub einfach nur spezieller sei. Leider habe ich aber das Problem mit der Spezialität vergessen in der Klausur und nach abgelehntem Raub einfach weiter gemacht. Ärgerlich
11.05.2017, 16:55
Ärgere mich auch nach jeder Klausur grün :s
Wieso kann es nicht mal klappen?
Wieso kann es nicht mal klappen?
11.05.2017, 17:06
Und morgen Urteil oder Revision?
http://www.juristenkoffer.de/refblog/exa...mber-2016/
http://www.juristenkoffer.de/refblog/exa...mber-2016/
11.05.2017, 18:37
(11.05.2017, 17:06)NRW Hammer schrieb: Und morgen Urteil oder Revision?
http://www.juristenkoffer.de/refblog/exa...mber-2016/
Hoffe auf Revision, aber die bisherigen Klausuren lassen böses erahnen :-/
11.05.2017, 18:59
Ich hätte eigentlich auf eine Revision getippt, sonst wären seit Oktober 2016 also in 8 Monaten 5 Urteile gelaufen. ABER da ich denke, das LJPA stuft die von heute als einfach bis mittelschwer ein (habs zwar trotzdem nicht hingekommen aber nun gut) würd mich ein Urteil morgen nicht wundern...
Kennt Hessen denn eine Urteilsklausur ? Wobei im letzten Termin NRW auch mit GPA Nord geschrieben hat und trotzdem ein Urteil lief...
Kennt Hessen denn eine Urteilsklausur ? Wobei im letzten Termin NRW auch mit GPA Nord geschrieben hat und trotzdem ein Urteil lief...
11.05.2017, 19:14
Die sind völlig behindert beim LJPA.
Ich würde fast wetten dass morgen Urteil dran kommt. Der Durchgang ist - wie mein erster - doch völlig kacke.
Ich würde fast wetten dass morgen Urteil dran kommt. Der Durchgang ist - wie mein erster - doch völlig kacke.
11.05.2017, 19:57
Ein Irteil kam doch schon im Januar..denke es wird ne völlig absurde Revision
12.05.2017, 14:31
Wäre ich in meinem Judiz so sicher wie in meinen Vorhersagen
Verurteilungsteil:
308 I ivm 243 I Nr. 2 ivm 303
Freispruchteil:
211 (-) Quasikausalität
222 ebenfalls minus
211, 22,23
kein TE, da sie nicht die entscheidende Kopfwunde sahen
Verurteilungsteil:
308 I ivm 243 I Nr. 2 ivm 303
Freispruchteil:
211 (-) Quasikausalität
222 ebenfalls minus
211, 22,23
kein TE, da sie nicht die entscheidende Kopfwunde sahen
12.05.2017, 15:01
(12.05.2017, 14:31)NRW schrieb: Wäre ich in meinem Judiz so sicher wie in meinen Vorhersagen
Verurteilungsteil:
308 I ivm 243 I Nr. 2 ivm 303
Freispruchteil:
211 (-) Quasikausalität
222 ebenfalls minus
211, 22,23
kein TE, da sie nicht die entscheidende Kopfwunde sahen
Hab ich auch so (wobei § 303 vergessen :/ ) und
§ 308 Abs. 2 (-) kein tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang
12.05.2017, 15:33
Ist man nicht an den Anklagesatz bzw die dort benannten Tatbestände gebunden, wenn die klage nicht erweitert wird oder sowas?