10.05.2017, 00:09
Wie habt ihr denn die Fristsetzung gelöst?
10.05.2017, 06:34
Ich habe es offenbar falsch, nämlich über 326 Abs. 5 gelöst, weil ich davon ausging, dem Verkäufer sei die Nachbesserung unmöglich. Aber wenn der Fall bei uns ähnlich war wie der Original-Fall beim BGH, dann hätte man wohl zumindest über § 440 S. 1 (Unzumutbarkeit der Nacherfüllung) gehen müssen. Hinsichtlich des § 323 Abs. 2 Nr. 1 (endgültige Verweigerung) lag der Sachverhalt im BGH Fall aber wohl deutlich anders, da es dort noch einen Prozess gab; siehe folgende Original-Auszüge:
Einer grundsätzlich nach § 323 Abs. 1 BGB für den Rücktritt notwendigen Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es vorliegend nicht bedurft, da dem Kläger nach § 440 Satz 1 BGB die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar sei. In Anbetracht dessen, dass hier ein Diebstahl in Frankreich im Raum stehe und sich der Sachverhalt durch die polizeilichen Ermittlungen über Monate nicht habe aufklären lassen, sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten abzuwarten, bis geklärt sei, ob das Kraftfahrzeug vom wahren Eigentümer veräußert worden sei und der Beklagte die Löschung der SIS-Ausschreibung erreichen könne.
Im Übrigen sei die Fristsetzung auch nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen. Denn der Beklagte habe die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Bei dieser Wertung sei auch das Verhalten des Beklagten im Prozess mit heranzuziehen. Hier habe der Beklagte durchgehend von Anfang an seine Passivlegitimation und das Vorliegen eines Rechtsmangels bestritten. Damit habe er klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er werde den Mangel nicht beseitigen. Anhaltspunkte, dass der Beklagte durch eine Fristsetzung zu besserer Einsicht gelangt wäre, lägen nicht vor. Der Beklagte habe zwar vorgetragen, es wäre ihm möglich gewesen, auf die Löschung des SIS-Eintrags hinzuwirken, und er hätte diese auch erreicht. Er habe aber weder nach Zugang der Rücktrittserklärung noch nach Zustellung der Klageschrift diesbezüglich etwas unternommen.
Einer grundsätzlich nach § 323 Abs. 1 BGB für den Rücktritt notwendigen Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es vorliegend nicht bedurft, da dem Kläger nach § 440 Satz 1 BGB die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar sei. In Anbetracht dessen, dass hier ein Diebstahl in Frankreich im Raum stehe und sich der Sachverhalt durch die polizeilichen Ermittlungen über Monate nicht habe aufklären lassen, sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten abzuwarten, bis geklärt sei, ob das Kraftfahrzeug vom wahren Eigentümer veräußert worden sei und der Beklagte die Löschung der SIS-Ausschreibung erreichen könne.
Im Übrigen sei die Fristsetzung auch nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen. Denn der Beklagte habe die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Bei dieser Wertung sei auch das Verhalten des Beklagten im Prozess mit heranzuziehen. Hier habe der Beklagte durchgehend von Anfang an seine Passivlegitimation und das Vorliegen eines Rechtsmangels bestritten. Damit habe er klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er werde den Mangel nicht beseitigen. Anhaltspunkte, dass der Beklagte durch eine Fristsetzung zu besserer Einsicht gelangt wäre, lägen nicht vor. Der Beklagte habe zwar vorgetragen, es wäre ihm möglich gewesen, auf die Löschung des SIS-Eintrags hinzuwirken, und er hätte diese auch erreicht. Er habe aber weder nach Zugang der Rücktrittserklärung noch nach Zustellung der Klageschrift diesbezüglich etwas unternommen.
10.05.2017, 08:47
Der Mandant hat den Verkäufer doch erfolglos zur Beseitigung der Eintragung aufgefordert oder? Wieso muss man da was thematisieren?
10.05.2017, 09:02
(10.05.2017, 08:47)Hgh schrieb: Der Mandant hat den Verkäufer doch erfolglos zur Beseitigung der Eintragung aufgefordert oder? Wieso muss man da was thematisieren?
Man hätte glaube ich alle drei genannten Möglichkeiten des Ausschluss' einer Fristerfordernis ansprechen und vertreten können (war ja ein Gutachten), also 440 S. 1, 323 Abs. 2 Nr. 1 und 326 Abs. 5.
Diesen Prozess, den es im Original-Fall gegeben zu haben scheint und auf den, bzw. das Verhalten des Verkäufers währenddessen, der BGH bei der endgültigen Verweigerung abgestellt hat, hat es ja in unserem Sachverhalt nicht gegeben, sondern "nur" den Anruf nach Fristsetzung. Aber das sollte glaube ich für 323 Abs. 2 Nr. 1 reichen
10.05.2017, 10:53
(10.05.2017, 08:47)Hgh schrieb: Der Mandant hat den Verkäufer doch erfolglos zur Beseitigung der Eintragung aufgefordert oder? Wieso muss man da was thematisieren?
Hab ich nicht, da die Aufforderung der Löschung (mindestens konkludent) eine Fristsetzung darstellt. Habe das gar nicht als Problem gesehen.
10.05.2017, 10:55
So Leute, morgen steht sie an, die allseits gefürchtete S1!
Irgendwelche Tipps was den Aufhänger angeht? Sprich heiße Entscheidungen? :idea:
Morgen ist fertig werden angesagt!!!! :P
Irgendwelche Tipps was den Aufhänger angeht? Sprich heiße Entscheidungen? :idea:
Morgen ist fertig werden angesagt!!!! :P
10.05.2017, 10:57
(10.05.2017, 10:53)Gast schrieb:(10.05.2017, 08:47)Hgh schrieb: Der Mandant hat den Verkäufer doch erfolglos zur Beseitigung der Eintragung aufgefordert oder? Wieso muss man da was thematisieren?
Hab ich nicht, da die Aufforderung der Löschung (mindestens konkludent) eine Fristsetzung darstellt. Habe das gar nicht als Problem gesehen.
Jup, bei mir genauso. Ob die Weigerung des Verkäufers zu Recht oder Unrecht erfolgte hat doch auch nur Einfluss auf dessen Ansprüche. In unserem Fall nicht relevant find ich
10.05.2017, 12:18
(10.05.2017, 10:57)Hgh schrieb:(10.05.2017, 10:53)Gast schrieb:(10.05.2017, 08:47)Hgh schrieb: Der Mandant hat den Verkäufer doch erfolglos zur Beseitigung der Eintragung aufgefordert oder? Wieso muss man da was thematisieren?
Hab ich nicht, da die Aufforderung der Löschung (mindestens konkludent) eine Fristsetzung darstellt. Habe das gar nicht als Problem gesehen.
Jup, bei mir genauso. Ob die Weigerung des Verkäufers zu Recht oder Unrecht erfolgte hat doch auch nur Einfluss auf dessen Ansprüche. In unserem Fall nicht relevant find ich
Mit der Verweigerung per Telefon gibt es aber ein Beweisproblem. Habe deshalb aus anwaltlicher Vorischt zusätzlich darauf abgestellt, dass in der Fristsetzung iRd Rücktrittserklärung die nach 323 I norwendige Fristsetzung zu sehen ist.
440 habe ich hingegen gar nicht thematisiert..
10.05.2017, 12:36
(10.05.2017, 12:18)NRW Hammer schrieb:(10.05.2017, 10:57)Hgh schrieb:(10.05.2017, 10:53)Gast schrieb:(10.05.2017, 08:47)Hgh schrieb: Der Mandant hat den Verkäufer doch erfolglos zur Beseitigung der Eintragung aufgefordert oder? Wieso muss man da was thematisieren?
Hab ich nicht, da die Aufforderung der Löschung (mindestens konkludent) eine Fristsetzung darstellt. Habe das gar nicht als Problem gesehen.
Jup, bei mir genauso. Ob die Weigerung des Verkäufers zu Recht oder Unrecht erfolgte hat doch auch nur Einfluss auf dessen Ansprüche. In unserem Fall nicht relevant find ich
Mit der Verweigerung per Telefon gibt es aber ein Beweisproblem. Habe deshalb aus anwaltlicher Vorischt zusätzlich darauf abgestellt, dass in der Fristsetzung iRd Rücktrittserklärung die nach 323 I norwendige Fristsetzung zu sehen ist.
440 habe ich hingegen gar nicht thematisiert..
In NRW lag der Brief des Mandanten als Anlage bei
10.05.2017, 12:49
(10.05.2017, 12:18)NRW Hammer schrieb:(10.05.2017, 10:57)Hgh schrieb:(10.05.2017, 10:53)Gast schrieb:(10.05.2017, 08:47)Hgh schrieb: Der Mandant hat den Verkäufer doch erfolglos zur Beseitigung der Eintragung aufgefordert oder? Wieso muss man da was thematisieren?
Hab ich nicht, da die Aufforderung der Löschung (mindestens konkludent) eine Fristsetzung darstellt. Habe das gar nicht als Problem gesehen.
Jup, bei mir genauso. Ob die Weigerung des Verkäufers zu Recht oder Unrecht erfolgte hat doch auch nur Einfluss auf dessen Ansprüche. In unserem Fall nicht relevant find ich
Mit der Verweigerung per Telefon gibt es aber ein Beweisproblem. Habe deshalb aus anwaltlicher Vorischt zusätzlich darauf abgestellt, dass in der Fristsetzung iRd Rücktrittserklärung die nach 323 I norwendige Fristsetzung zu sehen ist.
440 habe ich hingegen gar nicht thematisiert..
Es hat wirklich absolut nichts darauf hingedeutet, dass die Weigerung oder das Telefonat bestritten werden könnte. In der Rücktrittserklärung kann man die Fristsetzung zur Nacherfüllung sehen? Das wär mir neu und irgendwie auch widersprüchlich. Hast du dazu ne Fundstelle?