05.05.2017, 17:45
Was ist mit §426 Abs. 1 ? Der entsteht schon vor eigener Zahlung als Freistellungsanspruch und begründet ein Zurückbehaltungsrecht. Allerdings hätte man dann auf Zug-um-Zug-Verurteilung klagen müssen.
Das hab ich in der Zweckmäßigkeit abgebügelt weil der Mandant meinte er sei nichtmal zur Leistung einer Sicherheit imstande. Wie soll er da 50k an die Bank blechen?
Was habt ihr zum Thema "kann keine Sicherheit zahlen"?
Bin nur kurz auf bankbürgschaft eingegangen und darauf dass er im Urkundenprozess an einen ohne SiL vollstreckbaren Titel käme. Da bei mir der Grundbuchberichtigungsanspruch durchging (sicher falsch..) kam das aber bei mir nicht in Betracht
Das hab ich in der Zweckmäßigkeit abgebügelt weil der Mandant meinte er sei nichtmal zur Leistung einer Sicherheit imstande. Wie soll er da 50k an die Bank blechen?
Was habt ihr zum Thema "kann keine Sicherheit zahlen"?
Bin nur kurz auf bankbürgschaft eingegangen und darauf dass er im Urkundenprozess an einen ohne SiL vollstreckbaren Titel käme. Da bei mir der Grundbuchberichtigungsanspruch durchging (sicher falsch..) kam das aber bei mir nicht in Betracht
05.05.2017, 18:09
In NRW wurde die Mandantin auf Herausgabe einer Hündin verklagt.
Sachverhalt:
Die Mandantin ließ sich bei dem Kläger (einem Tierschutzverein) als Pflegestelle registrieren. In der Folgezeit gab der Kläger Hunde in ihre Obhut bis der Kläger eine finale Unterkunft für die Vierbeiner vermitteln konnte.
1. Die verletzte Hündin "Phoebe" wurde der Mandantin vom Kläger übergeben. Wegen der Verletzung stand ein OP-Termin an, der vom Kläger abgesagt wurde, weil die Monate zurückliegenden Blutwerte zu schlecht waren.
Die Mandantin war der Auffassung, die Hündin könne operiert werden, geriet mit dem Kläger in Streit, der daraufhin die Hündin zurückverlangte, was die Mandantin ablehnte.
2. Die Mandantin kaufte Nahrungsergänzungsmittel zur Beruhigung der Hündin.
3. Sie ließ auch eine neue (Blut)untersuchung durchführen. Ergebnis: Werte Ok, Hund sollte dringend operiert werden.
4. Sie wandte sich an das Veterinäramt, das daraufhin der Mandantin per Ordnungsverfügung untersagte, die Hündin an den Eigentümer zurückzugeben und anordnete alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen - insbesondere die dringend notwendige OP - durchzuführen.
5. Mandantin ließ OP durchführen.
6. Veterinäramt erlaubte Herausgabe des Hundes an den Eigentümer
7. Die Hündin zerbiss den neuen Couchbezug der Mandantin.
Davor hatte sie einen anderen Hund in ihrer Obhut, "Spike". Für den hat sie eine Wurmkur gekauft.
Mandantin will den Hund nicht zurückgeben, bevor sie nicht mindestens das Geld für die OP zurückbekommt. Bittet um Prüfung, ob weitere Ansprüche bestehen, die sie aber nicht widerklagend geltend machen möchte.
Anzufertigen war entweder ein Schriftsatz ans Gericht ODER ein Mandantenschreiben.
Sachverhalt:
Die Mandantin ließ sich bei dem Kläger (einem Tierschutzverein) als Pflegestelle registrieren. In der Folgezeit gab der Kläger Hunde in ihre Obhut bis der Kläger eine finale Unterkunft für die Vierbeiner vermitteln konnte.
1. Die verletzte Hündin "Phoebe" wurde der Mandantin vom Kläger übergeben. Wegen der Verletzung stand ein OP-Termin an, der vom Kläger abgesagt wurde, weil die Monate zurückliegenden Blutwerte zu schlecht waren.
Die Mandantin war der Auffassung, die Hündin könne operiert werden, geriet mit dem Kläger in Streit, der daraufhin die Hündin zurückverlangte, was die Mandantin ablehnte.
2. Die Mandantin kaufte Nahrungsergänzungsmittel zur Beruhigung der Hündin.
3. Sie ließ auch eine neue (Blut)untersuchung durchführen. Ergebnis: Werte Ok, Hund sollte dringend operiert werden.
4. Sie wandte sich an das Veterinäramt, das daraufhin der Mandantin per Ordnungsverfügung untersagte, die Hündin an den Eigentümer zurückzugeben und anordnete alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen - insbesondere die dringend notwendige OP - durchzuführen.
5. Mandantin ließ OP durchführen.
6. Veterinäramt erlaubte Herausgabe des Hundes an den Eigentümer
7. Die Hündin zerbiss den neuen Couchbezug der Mandantin.
Davor hatte sie einen anderen Hund in ihrer Obhut, "Spike". Für den hat sie eine Wurmkur gekauft.
Mandantin will den Hund nicht zurückgeben, bevor sie nicht mindestens das Geld für die OP zurückbekommt. Bittet um Prüfung, ob weitere Ansprüche bestehen, die sie aber nicht widerklagend geltend machen möchte.
Anzufertigen war entweder ein Schriftsatz ans Gericht ODER ein Mandantenschreiben.
05.05.2017, 19:22
Die GbR-Klausur lief im Dezember in Berlin.
05.05.2017, 19:32
05.05.2017, 19:48
(05.05.2017, 18:09)NRW Z2 schrieb: In NRW wurde die Mandantin auf Herausgabe einer Hündin verklagt.
Sachverhalt:
Die Mandantin ließ sich bei dem Kläger (einem Tierschutzverein) als Pflegestelle registrieren. In der Folgezeit gab der Kläger Hunde in ihre Obhut bis der Kläger eine finale Unterkunft für die Vierbeiner vermitteln konnte.
1. Die verletzte Hündin "Phoebe" wurde der Mandantin vom Kläger übergeben. Wegen der Verletzung stand ein OP-Termin an, der vom Kläger abgesagt wurde, weil die Monate zurückliegenden Blutwerte zu schlecht waren.
Die Mandantin war der Auffassung, die Hündin könne operiert werden, geriet mit dem Kläger in Streit, der daraufhin die Hündin zurückverlangte, was die Mandantin ablehnte.
2. Die Mandantin kaufte Nahrungsergänzungsmittel zur Beruhigung der Hündin.
3. Sie ließ auch eine neue (Blut)untersuchung durchführen. Ergebnis: Werte Ok, Hund sollte dringend operiert werden.
4. Sie wandte sich an das Veterinäramt, das daraufhin der Mandantin per Ordnungsverfügung untersagte, die Hündin an den Eigentümer zurückzugeben und anordnete alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen - insbesondere die dringend notwendige OP - durchzuführen.
5. Mandantin ließ OP durchführen.
6. Veterinäramt erlaubte Herausgabe des Hundes an den Eigentümer
7. Die Hündin zerbiss den neuen Couchbezug der Mandantin.
Davor hatte sie einen anderen Hund in ihrer Obhut, "Spike". Für den hat sie eine Wurmkur gekauft.
Mandantin will den Hund nicht zurückgeben, bevor sie nicht mindestens das Geld für die OP zurückbekommt. Bittet um Prüfung, ob weitere Ansprüche bestehen, die sie aber nicht widerklagend geltend machen möchte.
Anzufertigen war entweder ein Schriftsatz ans Gericht ODER ein Mandantenschreiben.
AG Krefeld 7 C 255/06
05.05.2017, 20:11
Die Klausur mit der GbR lief so ähnlich in Sachsen im Dezember 2016.
05.05.2017, 20:29
(05.05.2017, 19:48)Lawster schrieb:(05.05.2017, 18:09)NRW Z2 schrieb: In NRW wurde die Mandantin auf Herausgabe einer Hündin verklagt.
Sachverhalt:
Die Mandantin ließ sich bei dem Kläger (einem Tierschutzverein) als Pflegestelle registrieren. In der Folgezeit gab der Kläger Hunde in ihre Obhut bis der Kläger eine finale Unterkunft für die Vierbeiner vermitteln konnte.
1. Die verletzte Hündin "Phoebe" wurde der Mandantin vom Kläger übergeben. Wegen der Verletzung stand ein OP-Termin an, der vom Kläger abgesagt wurde, weil die Monate zurückliegenden Blutwerte zu schlecht waren.
Die Mandantin war der Auffassung, die Hündin könne operiert werden, geriet mit dem Kläger in Streit, der daraufhin die Hündin zurückverlangte, was die Mandantin ablehnte.
2. Die Mandantin kaufte Nahrungsergänzungsmittel zur Beruhigung der Hündin.
3. Sie ließ auch eine neue (Blut)untersuchung durchführen. Ergebnis: Werte Ok, Hund sollte dringend operiert werden.
4. Sie wandte sich an das Veterinäramt, das daraufhin der Mandantin per Ordnungsverfügung untersagte, die Hündin an den Eigentümer zurückzugeben und anordnete alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen - insbesondere die dringend notwendige OP - durchzuführen.
5. Mandantin ließ OP durchführen.
6. Veterinäramt erlaubte Herausgabe des Hundes an den Eigentümer
7. Die Hündin zerbiss den neuen Couchbezug der Mandantin.
Davor hatte sie einen anderen Hund in ihrer Obhut, "Spike". Für den hat sie eine Wurmkur gekauft.
Mandantin will den Hund nicht zurückgeben, bevor sie nicht mindestens das Geld für die OP zurückbekommt. Bittet um Prüfung, ob weitere Ansprüche bestehen, die sie aber nicht widerklagend geltend machen möchte.
Anzufertigen war entweder ein Schriftsatz ans Gericht ODER ein Mandantenschreiben.
AG Krefeld 7 C 255/06
Hat mit dem gestellten Sachverhalt wenig zu tun
05.05.2017, 20:43
(05.05.2017, 19:22)Gast schrieb: Die GbR-Klausur lief im Dezember in Berlin.
Wen es interessiert: http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...71&page=11
Ich hab den Ausschluss durchgehen lassen und habe dann auch in der Klage beantragt die Zustimmung zur Berichtigung zu geben.
Zudem Zahlung von 1120 € beantragt, da im Übrigen die Forderung aus dem Darlehen gem. § 488 I 2 BGB erloschen ist durch die Aufrechnung. Kein Verbot der Aufrechnung aus § 719 II BGB, der Anspruch des C ergab sich aus § 426 I BGB und war auch schon vor Zahlung an die Bank möglich.
Dem stand auch nicht entgegen, dass es sich um getrennte Verträge bzgl. der Bürgschaft handelt (vgl. § 769 BGB).
So jedenfalls meine Lösung. Bzgl. des Ausschlusses habe ich schon während der Klausur Zweifel gehabt wegen der fehlenden Anhörung.
Aber jetzt ist es zu spät :-/
05.05.2017, 22:38
(05.05.2017, 20:43)Hessen-2017 schrieb:(05.05.2017, 19:22)Gast schrieb: Die GbR-Klausur lief im Dezember in Berlin.
Wen es interessiert: http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...71&page=11
Ich hab den Ausschluss durchgehen lassen und habe dann auch in der Klage beantragt die Zustimmung zur Berichtigung zu geben.
Zudem Zahlung von 1120 € beantragt, da im Übrigen die Forderung aus dem Darlehen gem. § 488 I 2 BGB erloschen ist durch die Aufrechnung. Kein Verbot der Aufrechnung aus § 719 II BGB, der Anspruch des C ergab sich aus § 426 I BGB und war auch schon vor Zahlung an die Bank möglich.
Dem stand auch nicht entgegen, dass es sich um getrennte Verträge bzgl. der Bürgschaft handelt (vgl. § 769 BGB).
So jedenfalls meine Lösung. Bzgl. des Ausschlusses habe ich schon während der Klausur Zweifel gehabt wegen der fehlenden Anhörung.
Aber jetzt ist es zu spät :-/
Könnte aus meiner Feder stammen, habe es genauso.
06.05.2017, 10:10
(05.05.2017, 19:48)Lawster schrieb:(05.05.2017, 18:09)NRW Z2 schrieb: In NRW wurde die Mandantin auf Herausgabe einer Hündin verklagt.
Sachverhalt:
Die Mandantin ließ sich bei dem Kläger (einem Tierschutzverein) als Pflegestelle registrieren. In der Folgezeit gab der Kläger Hunde in ihre Obhut bis der Kläger eine finale Unterkunft für die Vierbeiner vermitteln konnte.
1. Die verletzte Hündin "Phoebe" wurde der Mandantin vom Kläger übergeben. Wegen der Verletzung stand ein OP-Termin an, der vom Kläger abgesagt wurde, weil die Monate zurückliegenden Blutwerte zu schlecht waren.
Die Mandantin war der Auffassung, die Hündin könne operiert werden, geriet mit dem Kläger in Streit, der daraufhin die Hündin zurückverlangte, was die Mandantin ablehnte.
2. Die Mandantin kaufte Nahrungsergänzungsmittel zur Beruhigung der Hündin.
3. Sie ließ auch eine neue (Blut)untersuchung durchführen. Ergebnis: Werte Ok, Hund sollte dringend operiert werden.
4. Sie wandte sich an das Veterinäramt, das daraufhin der Mandantin per Ordnungsverfügung untersagte, die Hündin an den Eigentümer zurückzugeben und anordnete alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen - insbesondere die dringend notwendige OP - durchzuführen.
5. Mandantin ließ OP durchführen.
6. Veterinäramt erlaubte Herausgabe des Hundes an den Eigentümer
7. Die Hündin zerbiss den neuen Couchbezug der Mandantin.
Davor hatte sie einen anderen Hund in ihrer Obhut, "Spike". Für den hat sie eine Wurmkur gekauft.
Mandantin will den Hund nicht zurückgeben, bevor sie nicht mindestens das Geld für die OP zurückbekommt. Bittet um Prüfung, ob weitere Ansprüche bestehen, die sie aber nicht widerklagend geltend machen möchte.
Anzufertigen war entweder ein Schriftsatz ans Gericht ODER ein Mandantenschreiben.
AG Krefeld 7 C 255/06
War wohl kaum die Inspiration für diese Klausur. Fand die Z2 Klausur nicht wirklich schwer, war halt wieder viel zu schreiben. Aber definitiv eine Entschädigung für die harte Z1.. Hoffe die Messlatte bei der Korrektur liegt nicht zu hoch, da wahrscheinlich viele das Gleiche geprüft haben..