04.05.2017, 16:59
Ich habe es so gelöst:
Provisionsansprich hat die Bekl. anerkannt und dann mit ihrer Gegenforderung aufgerechnet. Rest widerklagend gewonnen, weil isolierte DWKl. zulässig und durch Schuldanerkenntnis begründet.
Prämienrückzahlung (+), weil 812 I 1, 1 ohne RGrund:
179 zwar dem Grunde nach als Rechtsgrund, aber durch außerprozessuales verhalten hat die Bekl. eben nicht Vertragserfüllung gewählt.
Fand den ewig langen Sachverhalt im TB darzustellen nur saunervig!
Provisionsansprich hat die Bekl. anerkannt und dann mit ihrer Gegenforderung aufgerechnet. Rest widerklagend gewonnen, weil isolierte DWKl. zulässig und durch Schuldanerkenntnis begründet.
Prämienrückzahlung (+), weil 812 I 1, 1 ohne RGrund:
179 zwar dem Grunde nach als Rechtsgrund, aber durch außerprozessuales verhalten hat die Bekl. eben nicht Vertragserfüllung gewählt.
Fand den ewig langen Sachverhalt im TB darzustellen nur saunervig!
Kurze Frage von einem "bald"-Schreiber:
War der § 179 als RG iSv § 812 irgendwie im SV angedeutet, also hat zB ein Anwalt dazu etwas vorgetragen, dass man hätte darauf kommen können?
Und war das Anerkenntnis 'bedingt' oder nicht?
Viel Erfolg weiterhin!
War der § 179 als RG iSv § 812 irgendwie im SV angedeutet, also hat zB ein Anwalt dazu etwas vorgetragen, dass man hätte darauf kommen können?
Und war das Anerkenntnis 'bedingt' oder nicht?
Viel Erfolg weiterhin!
04.05.2017, 17:42
Ja, die Problematik unter fremdem/falschen Namen war angedeutet (ziemlich dick sogar). An einer Stelle wurde explizit von Stellvertretungsregeln gesprochen und einem daraus folgenden gesetzlichen Schuldverhältnis.
Ein Teilanerkenntnisurteil kam mE nicht in Betracht, weil ja aufgerechnet wurde. Damit war mE klar, dass kein Anerkenntnis im prozessualen Sinne gemeint war. Auch das stand letztlich ziemlich dick im Sachverhalt, weil der Klägeranwalt vortrug, er sei froh, dass die Beklagte diesen Anspruch unstreitig gestellt habe. ME handelte es sich schlicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (heißt ja auch Anerkenntnis), das die Folge hatte, dass das Gericht über die Forderung nicht mehr zu befinden hatte.
Ich habe dennoch nach den Klägeranträgen geschrieben, dass die Beklagte anerkannt hat. Als Erstes in den Entscheidungsgründen habe ich das aber ausgelegt in oben genanntem Sinne.
Aber ansonsten kann man sagen: Die Klausur überstieg in ihrem Umfang alles, was ich bisher an ZI-Klausuren der letzten Jahr im Klausurenkurs am Gericht gesehen habe und war eine Unverschämtheit. Bei uns haben manche Leute hinterher geweint.
Sonst benötigte ich zum Lesen und ersten Sortieren max. 35 Minuten, heute 50.
Ein Teilanerkenntnisurteil kam mE nicht in Betracht, weil ja aufgerechnet wurde. Damit war mE klar, dass kein Anerkenntnis im prozessualen Sinne gemeint war. Auch das stand letztlich ziemlich dick im Sachverhalt, weil der Klägeranwalt vortrug, er sei froh, dass die Beklagte diesen Anspruch unstreitig gestellt habe. ME handelte es sich schlicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (heißt ja auch Anerkenntnis), das die Folge hatte, dass das Gericht über die Forderung nicht mehr zu befinden hatte.
Ich habe dennoch nach den Klägeranträgen geschrieben, dass die Beklagte anerkannt hat. Als Erstes in den Entscheidungsgründen habe ich das aber ausgelegt in oben genanntem Sinne.
Aber ansonsten kann man sagen: Die Klausur überstieg in ihrem Umfang alles, was ich bisher an ZI-Klausuren der letzten Jahr im Klausurenkurs am Gericht gesehen habe und war eine Unverschämtheit. Bei uns haben manche Leute hinterher geweint.
Sonst benötigte ich zum Lesen und ersten Sortieren max. 35 Minuten, heute 50.
04.05.2017, 18:20
(04.05.2017, 17:42)Gast schrieb: Ja, die Problematik unter fremdem/falschen Namen war angedeutet (ziemlich dick sogar). An einer Stelle wurde explizit von Stellvertretungsregeln gesprochen und einem daraus folgenden gesetzlichen Schuldverhältnis.
Ein Teilanerkenntnisurteil kam mE nicht in Betracht, weil ja aufgerechnet wurde. Damit war mE klar, dass kein Anerkenntnis im prozessualen Sinne gemeint war. Auch das stand letztlich ziemlich dick im Sachverhalt, weil der Klägeranwalt vortrug, er sei froh, dass die Beklagte diesen Anspruch unstreitig gestellt habe. ME handelte es sich schlicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (heißt ja auch Anerkenntnis), das die Folge hatte, dass das Gericht über die Forderung nicht mehr zu befinden hatte.
Ich habe dennoch nach den Klägeranträgen geschrieben, dass die Beklagte anerkannt hat. Als Erstes in den Entscheidungsgründen habe ich das aber ausgelegt in oben genanntem Sinne.
Aber ansonsten kann man sagen: Die Klausur überstieg in ihrem Umfang alles, was ich bisher an ZI-Klausuren der letzten Jahr im Klausurenkurs am Gericht gesehen habe und war eine Unverschämtheit. Bei uns haben manche Leute hinterher geweint.
Sonst benötigte ich zum Lesen und ersten Sortieren max. 35 Minuten, heute 50.
Danke.
Das Ende klingt ja schon fast etwas entmutigend..
Wieviele Seiten hatte der SV denn?
04.05.2017, 18:52
(04.05.2017, 17:42)Gast schrieb: Ja, die Problematik unter fremdem/falschen Namen war angedeutet (ziemlich dick sogar). An einer Stelle wurde explizit von Stellvertretungsregeln gesprochen und einem daraus folgenden gesetzlichen Schuldverhältnis.
Ein Teilanerkenntnisurteil kam mE nicht in Betracht, weil ja aufgerechnet wurde. Damit war mE klar, dass kein Anerkenntnis im prozessualen Sinne gemeint war. Auch das stand letztlich ziemlich dick im Sachverhalt, weil der Klägeranwalt vortrug, er sei froh, dass die Beklagte diesen Anspruch unstreitig gestellt habe. ME handelte es sich schlicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (heißt ja auch Anerkenntnis), das die Folge hatte, dass das Gericht über die Forderung nicht mehr zu befinden hatte.
Ich habe dennoch nach den Klägeranträgen geschrieben, dass die Beklagte anerkannt hat. Als Erstes in den Entscheidungsgründen habe ich das aber ausgelegt in oben genanntem Sinne.
Aber ansonsten kann man sagen: Die Klausur überstieg in ihrem Umfang alles, was ich bisher an ZI-Klausuren der letzten Jahr im Klausurenkurs am Gericht gesehen habe und war eine Unverschämtheit. Bei uns haben manche Leute hinterher geweint.
Sonst benötigte ich zum Lesen und ersten Sortieren max. 35 Minuten, heute 50.
Das trifft es wirklich sehr gut. Fand trotz der mE eher wirren Andeutungen im Sachverhalt, dass man unter dem Druck und bei dem Umfang gar nicht genug nachdenken konnte, um auf den §179 zu kommen. So ging es mir jedenfalls.
04.05.2017, 18:53
Der Sachverhalt hatte 18 Seiten. Lag insofern im Rahmen dessen, was ich erwartet hatte.
Das Problem war die prozessuale Situation mit Aufrechnung und isolierter Drittwiderklage und der sehr kleinteilige Vortrag, der zT mE überflüssig war und zudem so jedes Problem, das es zu den prozessualen Situationen gibt, enthielt. Ich hatte große Schwierigkeiten beim Sortieren.
Jedes Problem an sich war eigentlich keines. Alles völliger Standard. Zusammen war es unmenschlich.
Das Problem war die prozessuale Situation mit Aufrechnung und isolierter Drittwiderklage und der sehr kleinteilige Vortrag, der zT mE überflüssig war und zudem so jedes Problem, das es zu den prozessualen Situationen gibt, enthielt. Ich hatte große Schwierigkeiten beim Sortieren.
Jedes Problem an sich war eigentlich keines. Alles völliger Standard. Zusammen war es unmenschlich.
05.05.2017, 13:40
Der imense Zeitdruck ist in ZI mittlerweile wohl so gewollt und bereits in den letzten Durchgängen ebenso gewesen.
05.05.2017, 14:49
Ich glaube, den JPAs fehlt jedes Gespür für den Zeitdruck und auch jede Fähigkeit, insoweit vergleichbare Arbeiten zu konzipieren. Ich denke, dass es einfach Zufallsergebnisse sind, was den Umfang der Klausuren betrifft und man hinterher so tut, als wäre das genau so gewollt gewesen.
Ich bin froh, bald nichts mehr mit diesen selbstgerechten Ministeriumsfutzis zu tun haben zu müssen.
Ich bin froh, bald nichts mehr mit diesen selbstgerechten Ministeriumsfutzis zu tun haben zu müssen.
05.05.2017, 15:13
Mag emand hier kurz schreiben, worum es in der Klausur heute ging? Danke!
05.05.2017, 15:20
Wieso sollte das eigentlich kein Anerkenntnis gewesen sein in der ZI Klausur?
Es ist ja auch möglich, eine Klageforderung unter dem Vorbehalt der Aufrechnung anzuerkennen, was dann bei fehlender Entscheidungsreife bzgl. der Gegenforderung zu einem Vorbehaltsurteil nach § 302 führt. Im Nachverfahren wäre das Gericht dann an dieses Anerkenntnis gebunden und würde nur noch über die Gegenforderung befinden.
Liegt hingegen Entscheidungsreife bzgl. der Gegenforderung vor, ändert das ja nichts daran, dass der Klageanspruch an sich anerkannt wurde und damit ohne Prüfung durch das Gericht dem Urteil zugrunde zu legen ist. Das läuft dann im Ergebnis auf eine Primäraufrechnung hinaus, bei der die Hauptforderung unstreitig feststeht.
Es ist ja auch möglich, eine Klageforderung unter dem Vorbehalt der Aufrechnung anzuerkennen, was dann bei fehlender Entscheidungsreife bzgl. der Gegenforderung zu einem Vorbehaltsurteil nach § 302 führt. Im Nachverfahren wäre das Gericht dann an dieses Anerkenntnis gebunden und würde nur noch über die Gegenforderung befinden.
Liegt hingegen Entscheidungsreife bzgl. der Gegenforderung vor, ändert das ja nichts daran, dass der Klageanspruch an sich anerkannt wurde und damit ohne Prüfung durch das Gericht dem Urteil zugrunde zu legen ist. Das läuft dann im Ergebnis auf eine Primäraufrechnung hinaus, bei der die Hauptforderung unstreitig feststeht.