12.12.2014, 07:22
Hab kein Juris mehr. :( Kann das einer kurz zusammenfassen was das VG sagt?
12.12.2014, 21:37
Wie habt ihr die drei Aufgaben heute gelöst?
1. Kosten 200 Euro *
2. Herausgabe an f, aber zbr wegen der Abtransportkosten
3. untersagungsverfügung nur für Gemeinde- und Kreisstraßen
1. Kosten 200 Euro *
2. Herausgabe an f, aber zbr wegen der Abtransportkosten
3. untersagungsverfügung nur für Gemeinde- und Kreisstraßen
12.12.2014, 22:07
(12.12.2014, 07:22)Gast schrieb: Hab kein Juris mehr. :( Kann das einer kurz zusammenfassen was das VG sagt?
Die Klage ist auch begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine dem Melderecht entsprechende korrekte Wiedergabe ihrer Anschrift. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Neufassung vom 21.04.1986 (BGBl. I 548), zuletzt geändert durch Art. 2 G . v. 20.07.2007 (BGBl. I 2007,1566, - PAuswG) regelt abschließend , welche personenbezogenen Daten der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland zu enthalten hat. Zu diesen Angaben gehört auch die gegenwärtige Anschrift/Adresse der Klägerin (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 PAuswG). Weder im Personalausweisgesetz des Bundes, noch in dem Thüringer Personalausweisgesetz (vom 7.08.1991, gültig ab 29.12.1998, GVBl. 1991, 325) ebenso wenig wie in sonstigen rechtlichen Vorgaben ist ausdrücklich geregelt, aus welchen Bestandteilen sich die Angabe der Adresse/Anschrift zusammensetzt. Unter der Anschrift einer Person wird grundsätzlich die Angabe des Straßennamens sowie der Hausnummer, der Postleitzahl sowie der zugehörigen postalischen Ortsangabe verstanden. Weitere Zusätze, insbesondere nicht-melderechtlicher Art, dürfen darüber hinaus von den Personalausweisbehörden nicht in die Angabe der Anschrift aufgenommen werden. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelungen zum Melderecht sowie zu den Angaben im Personalausweis. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PAuswG enthält der Ausweis neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers ausschließlich die im Gesetz nachfolgend unter Nr. 1 bis Nr. 9 angeführten Angaben. Dies dient der Vereinheitlichung und damit der besseren - maschinellen - Lesbarkeit der Personalausweise - auch im europäischen Ausland. Aus dem hierin begründeten Grundsatz der Restriktivität bei den aufzunehmenden Angaben im Personalausweis ist herzuleiten, dass die Anschrift einer Person im Personalausweis nicht mit weiteren Zusätzen, vor allem nicht solchen nichtmelderechtlicher Art versehen werden kann. Zusätze zum Straßennamen und zur Hausnummer sind allenfalls zur Vervollständigung einer ansonsten nicht hinreichend bezeichneten Wohnanschrift denkbar. Dem dient der von der Beklagten gewählte Zusatz aber nicht. Dieser Zusatz "Gartenhaus" suggeriert, dass dem Leser des Personalausweises deutlich gemacht werden soll, dass es sich hier um eine nicht zulässig genutzte Wohnung der Klägerin handelt. Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte sind jedoch dem Melderecht völlig fremd. Das Melderecht hat sich an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren und nicht am baurechtlich verlangten Zustand. Nach § 11 Abs. 1 MRRG hat derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich bei der Meldebehörde anzumelden. Als Wohnung gilt hierbei jeder umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird, woraus folgt, dass allein die tatsächliche Nutzung als Wohnung bereits zur Anmeldepflicht führt und mithin die Meldebehörde auch verpflichtet ist, diese Anmeldung vorzunehmen. Für das Meldewesen ist es dabei ohne Belang, ob der Einwohner nach dem geltenden Recht auch befugt ist, diese Wohnung als Wohnung zu benutzen. Melderechtlich ist nicht entscheidend, ob die Wohnung legal genutzt wird. Demzufolge verbietet es sich auch, die Art der baulichen Nutzung in die Anschrift aufzunehmen. Dass die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, eine Hausnummer für ihr Garten- oder Wochenendhausgrundstück zu vergeben und im Anschluss daran die Vergabe der Anschrift "Gartenhaus A" hingenommen habe, führt nicht zu einer Berechtigung, diesen Zusatz auch in den Personalausweis der Klägerin aufzunehmen. Sinn und Zweck des Melderechtes ist allein die Festlegung einer Anschrift, unter der die betreffende Person zu erreichen ist. Hierzu benötigt man keinesfalls den Zusatz der Art der baulichen Nutzung. Es besteht daher keine Berechtigung für die Beklagte, in den Personalausweis die Art der baulichen Nutzung mit aufzunehmen, so dass die Klägerin beanspruchen kann, dass dieser Zusatz gestrichen wird.
13.12.2014, 05:46
(12.12.2014, 21:37)Gast schrieb: Wie habt ihr die drei Aufgaben heute gelöst?
1. Kosten 200 Euro *
2. Herausgabe an f, aber zbr wegen der Abtransportkosten
3. untersagungsverfügung nur für Gemeinde- und Kreisstraßen
Habe jeweils die 100€ bejaht
1x aus 22 s. 2 strwg NRW weil sondernutzung
1x aus 77 vwvg
2. Müssen herausgegeben werden da keine Regelung in der VO nach 77 V Vwvg NRW
3. Untersagung auf 14 OBG gestützt
13.12.2014, 11:42
NRW:
Kennt jemand noch weitere für die Klausuren relevante Urteile?
Z2, S2 und V1 wurden ja bereits erwähnt..
V2: OVG Münster 11 B 798/13 und OVG Münster 11 B 1330/12
Kennt jemand noch weitere für die Klausuren relevante Urteile?
Z2, S2 und V1 wurden ja bereits erwähnt..
V2: OVG Münster 11 B 798/13 und OVG Münster 11 B 1330/12
13.12.2014, 11:48
Hab bei der Untersagung im Gutachten 35 GewO in Form einer teilweisen Untersagung und 14 OBG bejaht und dann die Verfügung auf 35 GewO gestützt, weils als gebundene Entscheidung einfacher für die Behörde ist.
Hab zudem noch gesagt dass auch der Erlass einer Verordnung in Betracht gezogen werden kann, aber darauf die Untersagung ja jetzt noch nicht gestützt werden kann.
Dann noch 61 bauo, 34 polg und 22 strwg abgelehnt als anspruchsgrundlagen.
Hab auch de Erstattung der 200 Euro bejaht. Beide gestützt auf 77 etc im sofort Vollzug. Einmal mit 22 strwg als hypothetischen VA und einmal 46 polg ivm 24 obg.
Herausgabe dann aus 46 polg bzw mangels Rechtsgrundlage zum behalten dürfen gegen Zahlung der Gebühren.
Hab zudem noch gesagt dass auch der Erlass einer Verordnung in Betracht gezogen werden kann, aber darauf die Untersagung ja jetzt noch nicht gestützt werden kann.
Dann noch 61 bauo, 34 polg und 22 strwg abgelehnt als anspruchsgrundlagen.
Hab auch de Erstattung der 200 Euro bejaht. Beide gestützt auf 77 etc im sofort Vollzug. Einmal mit 22 strwg als hypothetischen VA und einmal 46 polg ivm 24 obg.
Herausgabe dann aus 46 polg bzw mangels Rechtsgrundlage zum behalten dürfen gegen Zahlung der Gebühren.
13.12.2014, 13:15
Hier ist wohl teilweise V2
http://www.juralib.de/entscheidungen/vgh...03.2014%29
http://www.juralib.de/entscheidungen/vgh...03.2014%29
13.12.2014, 13:15
Hallo zusammen,
eine Frage zu V2 NRW: Wie habt Ihr beim 2. Container (§ 77 VwVG) den fiktiven VA begründet? Straßenrecht ging ja nicht...
eine Frage zu V2 NRW: Wie habt Ihr beim 2. Container (§ 77 VwVG) den fiktiven VA begründet? Straßenrecht ging ja nicht...
13.12.2014, 13:24
2. Container
22 S 2 strwg(-), da nicht auf der Straße
77 vwvg, 20 Nr 7(ersatzvornahme) vo vwvg(+)
55 Abs 2, 57, 59 vwvg (+)
Fiktiver Grund va 14 OBG (+)
Denn Gefahr für für Einrichtungen des Staates (städtisches Eigentum)
Hat das noch jemand so?
22 S 2 strwg(-), da nicht auf der Straße
77 vwvg, 20 Nr 7(ersatzvornahme) vo vwvg(+)
55 Abs 2, 57, 59 vwvg (+)
Fiktiver Grund va 14 OBG (+)
Denn Gefahr für für Einrichtungen des Staates (städtisches Eigentum)
Hat das noch jemand so?
13.12.2014, 13:34
Habs auch so !
Öffentliche Sicherheit umfasst auch Staat und seine Einrichtungen also auch Eigentum hab ich gesagt.
Öffentliche Sicherheit umfasst auch Staat und seine Einrichtungen also auch Eigentum hab ich gesagt.