13.01.2021, 17:50
(13.01.2021, 16:14)Gast schrieb: Halli hallo,
ich habe eine, selbstverständlich rein hypothetische, Frage.
Angenommen jemand wurde vor etwa zehn Jahren zu einer Geldstrafe (z.B. zu 70 TS wg. Sachbeschädigung, KV, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) verurteilt, strebt jetzt jedoch die Aufnahme in den Staatsdienst an.
Stünde o.g. Sachverhalt trotz Tilgung einer Einstellung entgegen?
Wenn die das erfahren dann bist du inoffiziell raus. Ka ob die das erfahren oder die Einträge wirklich weg sind
13.01.2021, 20:43
13.01.2021, 21:03
Gott, 70 Tagessätze aus dem Jahre Schnee. Das sollte nicht allzu schlimm sein. Strafmaß und Straftaten deuten auf jugendtypische Verfehlungen hin, warum sollte das einer charakterlichen Eignung entgegenstehen? Mach dir keine Sorgen OP.
13.01.2021, 21:29
Lass Dich bitte beraten von nem auf Beamtenrecht spezialisierten Anwalt.
So trivial ist das alles nicht. Die Besserwisser hier im Thread, die meinen dass das jeder Jurist selber nachlesen kann, haben selbst jedenfalls noch keine belastbare Antwort gegeben.
Es könnte sowohl katastrophale Folgen haben, wenn Du es trotz Pflicht nicht angibst und es rauskommt als auch wenn Du es freiwillig angibst.
So trivial ist das alles nicht. Die Besserwisser hier im Thread, die meinen dass das jeder Jurist selber nachlesen kann, haben selbst jedenfalls noch keine belastbare Antwort gegeben.
Es könnte sowohl katastrophale Folgen haben, wenn Du es trotz Pflicht nicht angibst und es rauskommt als auch wenn Du es freiwillig angibst.
14.01.2021, 08:32
(13.01.2021, 21:29)Gast schrieb: Lass Dich bitte beraten von nem auf Beamtenrecht spezialisierten Anwalt.
So trivial ist das alles nicht. Die Besserwisser hier im Thread, die meinen dass das jeder Jurist selber nachlesen kann, haben selbst jedenfalls noch keine belastbare Antwort gegeben.
Es könnte sowohl katastrophale Folgen haben, wenn Du es trotz Pflicht nicht angibst und es rauskommt als auch wenn Du es freiwillig angibst.
So sehe ich das allerdings auch.
14.01.2021, 09:49
Du musst doch eh angeben ob gegen dich jemals Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und so liefen. Wenn du da lügst und die Lüge in 15 Jahren auffliegt könnte es böse enden.
14.01.2021, 10:08
(14.01.2021, 09:49)Gast schrieb: Du musst doch eh angeben ob gegen dich jemals Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und so liefen. Wenn du da lügst und die Lüge in 15 Jahren auffliegt könnte es böse enden.
Fraglich. Hierzu habe ich folgendes gefunden:
Die Arbeitgeberin dürfe in der Regel nur nach einschlägigen, bezüglich der Eignung im zukünftigen Aufgabenbereich relevanten Vorstrafen fragen. Im öffentlichen Dienst zählten zur Eignung, die Fähigkeit und innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Öffentliche Arbeitgeber hätten deshalb durchaus ein Interesse nach Vorstrafen zu fragen, da strafrechtliche Verurteilungen unabhängig vom Delikt geeignet seien, Zweifel an der Rechtstreue und damit der Eignung des Bewerbers zu begründen. Das gelte jedoch nur für Verurteilungen, die noch nicht der Tilgung unterlägen. Es sei kein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Landes zu erkennen, Auskunft über getilgte und zu tilgende Vorstrafen zu erlangen.
Bezüglich getilgter und zu tilgender Vorstrafen könnten sich Betroffene auf das Verschweigerecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sowie auf § 51 Abs. 1 BZRG berufen. Betroffenen dürfe die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht vorgehalten werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Strafregister getilgt wurde oder zu tilgen ist. Verurteilte sollen damit vom Strafmakel befreit und deren Resozialisierung gefördert werden.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen 2 AZR 1071/12)
14.01.2021, 10:16
Hier gehts aber um Beamte und Justiz. Das BAG hat da null zu melden
14.01.2021, 10:55
(13.01.2021, 21:29)Gast schrieb: Lass Dich bitte beraten von nem auf Beamtenrecht spezialisierten Anwalt.
So trivial ist das alles nicht. Die Besserwisser hier im Thread, die meinen dass das jeder Jurist selber nachlesen kann, haben selbst jedenfalls noch keine belastbare Antwort gegeben.
Es könnte sowohl katastrophale Folgen haben, wenn Du es trotz Pflicht nicht angibst und es rauskommt als auch wenn Du es freiwillig angibst.
Eben. Und angeben muss man es ja sowieso in dem Formular.
14.01.2021, 11:39
Bei meiner Bewerbung für den Staatsdienst wurde nach meiner Erinnerung nur das Einverständnis zur unbeschränkten Einsichtnahme in das BZR verlangt und nach laufenden Ermittlungsverfahren gefragt.
Soweit die Strafe getilgt ist, hat sie schlicht unsichtbar für den Staat zu sein. Bei bloßer Tilgungsreife würde ich auf Nummer sicher gehen und mit der Bewerbung zuwarten, bis die Strafe tatsächlich getilgt ist.
Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister dient allein dem internen Dienstgebrauch. Die Personalabteilungen der Justizministerien haben darauf keinen Zugriff. Für eine Weitergabe an das Ministerium fehlt die Ermächtigung. Die Weitergabe wäre ein schwerer DSGVO-Verstoß.
Soweit die Strafe getilgt ist, hat sie schlicht unsichtbar für den Staat zu sein. Bei bloßer Tilgungsreife würde ich auf Nummer sicher gehen und mit der Bewerbung zuwarten, bis die Strafe tatsächlich getilgt ist.
Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister dient allein dem internen Dienstgebrauch. Die Personalabteilungen der Justizministerien haben darauf keinen Zugriff. Für eine Weitergabe an das Ministerium fehlt die Ermächtigung. Die Weitergabe wäre ein schwerer DSGVO-Verstoß.