19.04.2017, 06:58
Im Vergleich zum Probeexamen fand ich es deutlich anspruchsvoller. Ich für meinen Teil bin mit keinem guten Gefühl aus diesem Durchgang gegangen.
Über den Zeitfaktor darf man sich offenbar nicht beschweren, allerdings frage ich mich, was das der Praxistauglichkeit beweißt, in 4 Stunden (ich habe teilweise bei 20 Seiten Akten schon ne Stunde gebraucht um zu kapieren worum es geht) ein Ergebnis hinzurotzen.
Über den Zeitfaktor darf man sich offenbar nicht beschweren, allerdings frage ich mich, was das der Praxistauglichkeit beweißt, in 4 Stunden (ich habe teilweise bei 20 Seiten Akten schon ne Stunde gebraucht um zu kapieren worum es geht) ein Ergebnis hinzurotzen.
19.04.2017, 09:04
Schwierig ist ja einzuschätzen, was die Korrektoren bei diesem Durchgang erwarten. Das reine Durchkommen dürfte mit diesen Klausuren (GPA) an sich nicht so das Problem gewesen sein, die Frage ist eher, was für obere Punkteränge erwartet wird.
19.04.2017, 11:16
Was habt ihr im GPA so geprüft?
Meine Ideen:
1. Widerspruch unstatthaft
2. Einstw. Rechtsschutz (-) Anfechtung hat aufsch Wirkung
3. Anfechtungsklage i.E. (-)
Zulässigkeit (+)
Problem: Frist, lief wohl erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme, da Milchkanne kein Briefkasten o. sonst. Einrichtung; auch bei aA am 18.4. noch nicht verfristet wg Ostern dazwischen
Begründetheit (-)
Keine Rücknahme, da nachträgliche Änderung der Rechtslage; zwar DauerVA, aber trotzdem ist für diese Fälle 49 vwvfg spezieller (entgegen Rspr. glaub ich; hätte aber nicht gewusst, was dann im 48 zu prüfen gewesen wäre); nach alter Rechtslage war Tierarzt Quali nicht erforderlich
Daher umdeutung in Widerruf (47 vwvfg +)
Widerruf nach 49 II 1 Nr. 4 vwvfg möglich; nach neuer Rechtslage Vss. nicht erfüllt; kein Gebrauch vom VA, da kein Inswerksetzen und keine Investitionen etc. ; Gefährdung öff Interessen wg Hundegefahren; Frist 48 IV okay; ermessen okay
Zweckmäßigkeit
Keine Klage, nur falls Mandant noch mehr Zeit gewinnen will als bis 12.5.17 (Ende Klagefrist); Bis dahin kann er weiter prüfen, weil dann erst Bestandskraft; evtl SE nach 49 VI falls er zB Kunden absagen muss o.ä.
Praktischer Teil: nur Mandantenschreiben
Meine Ideen:
1. Widerspruch unstatthaft
2. Einstw. Rechtsschutz (-) Anfechtung hat aufsch Wirkung
3. Anfechtungsklage i.E. (-)
Zulässigkeit (+)
Problem: Frist, lief wohl erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme, da Milchkanne kein Briefkasten o. sonst. Einrichtung; auch bei aA am 18.4. noch nicht verfristet wg Ostern dazwischen
Begründetheit (-)
Keine Rücknahme, da nachträgliche Änderung der Rechtslage; zwar DauerVA, aber trotzdem ist für diese Fälle 49 vwvfg spezieller (entgegen Rspr. glaub ich; hätte aber nicht gewusst, was dann im 48 zu prüfen gewesen wäre); nach alter Rechtslage war Tierarzt Quali nicht erforderlich
Daher umdeutung in Widerruf (47 vwvfg +)
Widerruf nach 49 II 1 Nr. 4 vwvfg möglich; nach neuer Rechtslage Vss. nicht erfüllt; kein Gebrauch vom VA, da kein Inswerksetzen und keine Investitionen etc. ; Gefährdung öff Interessen wg Hundegefahren; Frist 48 IV okay; ermessen okay
Zweckmäßigkeit
Keine Klage, nur falls Mandant noch mehr Zeit gewinnen will als bis 12.5.17 (Ende Klagefrist); Bis dahin kann er weiter prüfen, weil dann erst Bestandskraft; evtl SE nach 49 VI falls er zB Kunden absagen muss o.ä.
Praktischer Teil: nur Mandantenschreiben
19.04.2017, 11:29
Wie war eigentlich der Umfang der Sachverhalte so?
Aus Niedersachsen habe ich in den vergangenen Durchgängen gehört dass man beim Aktenauszug im Schnitt nochmal ~2-4 Seiten im Verhältnis zu den im OLG-Klausurenkurs gelaufenen Klausuren draufgelegt hat.
In der Tat sind die Klausuren im KK bei uns oft nur 11-15 Seiten lang, während es jetzt wohl 13-18 Seiten lange Akten gab.
Oder würdet ihr das nicht so pauschalisieren wollen?
Aus Niedersachsen habe ich in den vergangenen Durchgängen gehört dass man beim Aktenauszug im Schnitt nochmal ~2-4 Seiten im Verhältnis zu den im OLG-Klausurenkurs gelaufenen Klausuren draufgelegt hat.
In der Tat sind die Klausuren im KK bei uns oft nur 11-15 Seiten lang, während es jetzt wohl 13-18 Seiten lange Akten gab.
Oder würdet ihr das nicht so pauschalisieren wollen?
19.04.2017, 11:31
(19.04.2017, 11:16)HH schrieb: Was habt ihr im GPA so geprüft?
Meine Ideen:
1. Widerspruch unstatthaft
2. Einstw. Rechtsschutz (-) Anfechtung hat aufsch Wirkung
3. Anfechtungsklage i.E. (-)
Zulässigkeit (+)
Problem: Frist, lief wohl erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme, da Milchkanne kein Briefkasten o. sonst. Einrichtung; auch bei aA am 18.4. noch nicht verfristet wg Ostern dazwischen
Bis dahin habe ich das auch so gelöst. Fand es merkwürdig, dass man auf die Zustellproblematik wohl vertieft eingehen sollte (wenn schon ne halbe Seite Text + Skizze dazu), wenn schon die Klagefrist in jedem Fall noch gewahrt werden kam.
(19.04.2017, 11:16)HH schrieb: Begründetheit (-)
Keine Rücknahme, da nachträgliche Änderung der Rechtslage; zwar DauerVA, aber trotzdem ist für diese Fälle 49 vwvfg spezieller (entgegen Rspr. glaub ich; hätte aber nicht gewusst, was dann im 48 zu prüfen gewesen wäre); nach alter Rechtslage war Tierarzt Quali nicht erforderlich
Daher umdeutung in Widerruf (47 vwvfg +)
Widerruf nach 49 II 1 Nr. 4 vwvfg möglich; nach neuer Rechtslage Vss. nicht erfüllt; kein Gebrauch vom VA, da kein Inswerksetzen und keine Investitionen etc. ;
Gefährdung öff Interessen wg Hundegefahren; Frist 48 IV okay; ermessen okay
Zweckmäßigkeit
Keine Klage, nur falls Mandant noch mehr Zeit gewinnen will als bis 12.5.17 (Ende Klagefrist); Bis dahin kann er weiter prüfen, weil dann erst Bestandskraft; evtl SE nach 49 VI falls er zB Kunden absagen muss o.ä.
Praktischer Teil: nur Mandantenschreiben
Bin auch zu 49 rübergeschwenkt, da aber Nr 4 abgelehnt, da er von der Zulassung doch Gebrauch gemacht hatte (150 Tests seit 2010). Dann Nr. 5 auch abgelehnt, da ihm Zulassung auch nach materiellem Recht nicht entzogen hätte werden dürfen (hab da diskutiert, ob Anerkennung in SH mit NDS gleichwertig) und im Übrigen die Voraussetzungen von Nr. 5 nicht vorlagen.
Dann aus anwaltlicher Vorsicht sofort Klage vorab per Fax um die Frist noch zu wahren, falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass Zustellung doch schon in der Milchkanne. Zusätzlich dann noch Mandantenschreiben wie gefordert.
19.04.2017, 11:33
(19.04.2017, 11:29)Gast schrieb: Wie war eigentlich der Umfang der Sachverhalte so?
Aus Niedersachsen habe ich in den vergangenen Durchgängen gehört dass man beim Aktenauszug im Schnitt nochmal ~2-4 Seiten im Verhältnis zu den im OLG-Klausurenkurs gelaufenen Klausuren draufgelegt hat.
In der Tat sind die Klausuren im KK bei uns oft nur 11-15 Seiten lang, während es jetzt wohl 13-18 Seiten lange Akten gab.
Oder würdet ihr das nicht so pauschalisieren wollen?
Doch die Akten waren länger, als gewohnt. Meistens in die 17/18 Seiten und gestern war sie dann tatsächlich 20 Seiten land. (Immer inkl Bearbeitervernerk)
19.04.2017, 14:47
Also in RLP hatten alle Aktenauszüge 18-20 Seiten. Meist recht eng bedruckt.
19.04.2017, 15:49
Jeder gute AG-Leiter (und Repetitor) predigt deshalb doch ständig, dass die AG Klausuren in weniger Zeit geschrieben werden sollen, weil sie eben 4 Jahre alt sind und die JPAs jedes Jahr etwas mehr Inhalt reinpacken.
19.04.2017, 18:12
Also in NRW waren die Aktenauszüge meistens kürzer als bei den Probeklausuren in der AG und die V2 Klausur hatte mit Bearbeitervermerk nur 11 Seiten, wovon eine weitere Seite nur eine SKizze war. Auch die anderen Klausuren fielen eher durch unterdurchschnittlich lange Aktenauszüge auf.
20.04.2017, 08:48
Kann es auch gar nicht einschätzen. Fand die Examensklausuren deutlich anspruchsvoller als die AG-Klausuren, das Probeexamen oder die Hemmer Klausuren. Dort habe ich durchgehend zweistellig geschrieben. Im Examen gehe ich allenfalls von 6.5 Punkten aus!! Bin zum Teil nur fertig geworden, weil ich das letzte Drittel der Klausur hingerotzt habe.. Bin ein bisschen enttäuscht.