18.04.2017, 15:19
Im GPA ging es um diese Sache:
http://www.verwaltungsgericht-hannover.n...33782.html
Findet jemand das Urteil dazu
http://www.verwaltungsgericht-hannover.n...33782.html
Findet jemand das Urteil dazu
18.04.2017, 15:28
(18.04.2017, 15:19)Gast schrieb: Im GPA ging es um diese Sache:
http://www.verwaltungsgericht-hannover.n...33782.html
Findet jemand das Urteil dazu
Unauffindbar. Der Aspekt, dass die Beklagte davon ausging, dass "Tierarzt" auch früher schon sozusagen ungeschriebene Voraussetzung zur Bestellung war, hätte das GPA ruhig etwas deutlicher herausstellen können. So las sich das schon etwas schräg, wie die auf die Idee kamen.
18.04.2017, 16:39
In NRW auch aus Anwaltsicht. Die Hündin der Mandantin, eine grds. leinen- und maulkorbpflichtige Rottweilerin, hat einen Terrier ziemlich übel gebissen und die vormals erteilte Befreiung von der Leinenpflicht wurde deshalb nach § 48 widerrufen.
18.04.2017, 20:16
Hauptsache fertig!
Wie fandet ihr den Durchgang so insgesamt?
Wie fandet ihr den Durchgang so insgesamt?
18.04.2017, 20:58
18.04.2017, 21:55
(18.04.2017, 20:58)Gast NDS schrieb:Das weiß man erst, wenn man die Korrekturvermerke gesehen hat...(18.04.2017, 20:16)Gast schrieb: Hauptsache fertig!
Wie fandet ihr den Durchgang so insgesamt?
In Niedersachsen sehr, sehr machbar bis einfach.
Ich fand es jedenfalls insgesamt wegen der vielen, vielen kleinen Probleme, die einen Zeit kosten, etwas schwieriger als im Durchschnitt.
18.04.2017, 22:05
Wie weiter oben schon steht ist RLP dem GPA ja diesen Durchgang treu geblieben.
Aber ganz ohne eigene Klausur ging es dann eben doch nicht...
Heute kam absurderweise nochmal ein Urteil!
Fundstelle: OVG NRW 15 A 121/15 9.12.2015
Die Fundstelle ist recht akurat. Dennoch:
Im Grunde hat die Gemeinde 60.000€ von einem Ministerium bekommen.
Die hat sie zur erschliessung von Breitbandinternet durch ein Unternehmen weitergeleitet (drahtloses DSL). Wurde alles ordnungsgemäß ausgebaut
Die Vergabe erfolgte aufgrund einer abgedruckten Richtlinie.
Dann ist dem Ministerium aufgefallen ein Teilbetrag von 25.000€ auf sogenannte subscriber Module beim Endkunden entfiel. Dies wiederspricht ihrer auffassung Ziffer 2.1. der Richtlinie. Zudem Art3 GG weil in 10 anderen Fällen anders gemacht.
Daraufhin fordert das Ministerium das Geld samt Zinsen mittels Teilaufhebung aus 49 VwVfG zurück und widerruft insoweit.
Die Gemeinde Klagt dagegen.
Die Beklagte, das Land tauscht in der Klageerwiderung die EGL durch §48 I und II VwVfG aus. Hällt explizit nicht mehr an §49 fest.
Klägerin:
Vertrauen!
Willkühr!
EGL darf nicht ausgetauscht werden
Beklagte:
Vertrauen nicht bei behörde!
Gleichbehandlung!
Das Kabelausbau teurer gewesen wäre spielt keine Rolle!
EGL auswechseln geht!
So mal ganz grob.
Ich fand es war recht wichtig zu sehen dass die Rechtswidrigkleit eines Aufhebungsbescheids nicht einfach aus dem Widerspruch zu einer Richtlinie geschlossen werden darf.
Austausch der EGL lies sich mit dem Kommentar lösen, aber ein Zeitfresser. Wiedermal...
Zum Gesamten Examen: Ich hab mich mit Kaiser im ZR, ZVR, und SR vorbereitet. Im Ö-Recht mit dem Kinz und dem Assesorskript von Hemmer (Geron).
Wenn ich dies voll verinnerlicht hätte dann hätte ich mit diesem Grundwissen, einer ordentlichen Klausurtaktik bzw. Praxis und den Kommentaren ALLE der 8 Klausuren meistern können. (Meint oberhalb von 9 Punkten)
Die Schwierigkeit bestand einzig allein in der knappen Zeit. Und ich persönlich hab eben nur ca. 65/70% der Vorbereitungs-Skripte drauf gehabt. Das genügt dann eben nicht für obere Punkteränge.
Allen wünsche ich eine gute Erholung. Danke für den Austausch hier, hat mich in der Examenszeit durchaus etwas beruhigt.
Aber ganz ohne eigene Klausur ging es dann eben doch nicht...
Heute kam absurderweise nochmal ein Urteil!
Fundstelle: OVG NRW 15 A 121/15 9.12.2015
Die Fundstelle ist recht akurat. Dennoch:
Im Grunde hat die Gemeinde 60.000€ von einem Ministerium bekommen.
Die hat sie zur erschliessung von Breitbandinternet durch ein Unternehmen weitergeleitet (drahtloses DSL). Wurde alles ordnungsgemäß ausgebaut
Die Vergabe erfolgte aufgrund einer abgedruckten Richtlinie.
Dann ist dem Ministerium aufgefallen ein Teilbetrag von 25.000€ auf sogenannte subscriber Module beim Endkunden entfiel. Dies wiederspricht ihrer auffassung Ziffer 2.1. der Richtlinie. Zudem Art3 GG weil in 10 anderen Fällen anders gemacht.
Daraufhin fordert das Ministerium das Geld samt Zinsen mittels Teilaufhebung aus 49 VwVfG zurück und widerruft insoweit.
Die Gemeinde Klagt dagegen.
Die Beklagte, das Land tauscht in der Klageerwiderung die EGL durch §48 I und II VwVfG aus. Hällt explizit nicht mehr an §49 fest.
Klägerin:
Vertrauen!
Willkühr!
EGL darf nicht ausgetauscht werden
Beklagte:
Vertrauen nicht bei behörde!
Gleichbehandlung!
Das Kabelausbau teurer gewesen wäre spielt keine Rolle!
EGL auswechseln geht!
So mal ganz grob.
Ich fand es war recht wichtig zu sehen dass die Rechtswidrigkleit eines Aufhebungsbescheids nicht einfach aus dem Widerspruch zu einer Richtlinie geschlossen werden darf.
Austausch der EGL lies sich mit dem Kommentar lösen, aber ein Zeitfresser. Wiedermal...
Zum Gesamten Examen: Ich hab mich mit Kaiser im ZR, ZVR, und SR vorbereitet. Im Ö-Recht mit dem Kinz und dem Assesorskript von Hemmer (Geron).
Wenn ich dies voll verinnerlicht hätte dann hätte ich mit diesem Grundwissen, einer ordentlichen Klausurtaktik bzw. Praxis und den Kommentaren ALLE der 8 Klausuren meistern können. (Meint oberhalb von 9 Punkten)
Die Schwierigkeit bestand einzig allein in der knappen Zeit. Und ich persönlich hab eben nur ca. 65/70% der Vorbereitungs-Skripte drauf gehabt. Das genügt dann eben nicht für obere Punkteränge.
Allen wünsche ich eine gute Erholung. Danke für den Austausch hier, hat mich in der Examenszeit durchaus etwas beruhigt.
18.04.2017, 22:07
Hier GPA, hätte es mir schlimmer vorgestellt. Alles sehr fair. Etwa merkwürdig, dass die gleichen Probleme mehrmals drankamen (Strafrecht 2x239a, OR beide Male das Zustellungsgedöns bei der Bekanntgabe des VA).
18.04.2017, 22:39
(18.04.2017, 21:55)AausD schrieb:(18.04.2017, 20:58)Gast NDS schrieb:Das weiß man erst, wenn man die Korrekturvermerke gesehen hat...(18.04.2017, 20:16)Gast schrieb: Hauptsache fertig!
Wie fandet ihr den Durchgang so insgesamt?
In Niedersachsen sehr, sehr machbar bis einfach.
Ich fand es jedenfalls insgesamt wegen der vielen, vielen kleinen Probleme, die einen Zeit kosten, etwas schwieriger als im Durchschnitt.
Naja, aber wie ich die Klausuren persönlich einschätze, kann ich ja jetzt schon sagen.
Ich hatte mir sehr viel mehr Argumentationstiefe vorgestellt und weitaus mehr Arbeit mit den Kommentaren. Mit der Anzahl der kleinen Probleme hangelte man sich von Problemlösung zu Problemlösung, ohne groß darüber nachdenken zu können oder zu müssen.
Vielleicht fließt da auch die Routine mit rein, die man mittlerweile bei der Arbeit am Fall entwickelt hat; jedenfalls hat mir das Examen sehr gut gefallen :blush:
18.04.2017, 23:38
Im Vergleich zu den Themen der letzten Durchgänge fand ich unseren Durchgang überdurchschnittlich schwierig. Insbesondere ZR II, III und SR II waren sehr anspruchsvoll. Vom Umfang der Klausuren brauch ich gar nicht erst reden, denn der ist scheinbar in jedem Durchgang eine große Hürde. Auch im Vergleich zu den in Hamburg angebotenen Klausuren aus dem A- und B-Kurs waren die Klausuren abgefuckt.... naja vielleicht spielt das ja bei der Bewertung ne Rolle.