11.12.2014, 19:04
Ich habe in Thüringen geschrieben und da war noch ein Problemaufriss bzgl. § 35 BauGB drin. Bei euch auch? Es wurde gesagt, dass der Kläger bereits zweimal zuvor eine Nutzungsänderung beantragt hatte, diese aber abgelehnt wurde, da sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Er hat sich dann beim Bauamt eine neue Hausnummer geben lassen und bei diesem Bescheid tauchte dann erstmalig in der Anschrift das Wort "Gartenhaus" auf, dass ja schließlich auch in den Perso übernommen wurde. Ich wusste überhaupt nicht, wie ich dieses Problem mit reinbringen sollte. Ich habe daher keinen Fehler von der Ausweisbehörde angenommen, da die Adresse ja korrekt war. Der Kläger hätte vielmehr gegen der Bescheid der Baubehörde vorgehen müssen. Dessen Jahresfrist (da keine Rechtsmittelbelehrung) war aber gerade abgelaufen. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung hab ich noch kurz, aber planlos angeprüft, aber abgelehnt. Ich bin verwirrt.
11.12.2014, 19:18
Also ich habe beim Klageantrag zu 1) auch nach ewiger Diskussion mit § 88 VwGO eine Verpflichtungsklage angenommen, die aber als unbegründet abgelehnt, da der VA mit der Adresszuteilung bestandskräftig ist und die Behörde bei der Ausweiserteilung kein Baurecht o.ä. prüfen wird... Beim Klageantrag zu 2) wusste ich gar nicht was gewollt war, nachdem die Behörde ja noch nichts gemacht hat, konnte ich ihr ja auch keine Ermessensfehler vorwerfen und sagen wie sie es richtig machen soll. Habe paar aufgeworfene Fragen angesprochen und quasi "vorsorglich" der Behörde gesagt, was sie bei der Entscheidung über den Antrag der Namensänderung berücksichtigen soll. Was das mit Art. 8 EMRK an dieser Stelle sollte, kann ich gar nicht nachvollziehen. Und den Antrag zu 3. habe ich abgelehnt, da die Überprüfung einer Norm kein Rechtsverhältnis ist und eine Umdeutung des Klageantrags zur inzidenten Überprüfung der Norm, habe ich wegen der eindeutigen Fassung des Antrags und der anwaltlichen Vertretung verneint... Puh, hoffe sehr, dass das annähernd was geworden ist. Zwischendurch habe ich wirklich komplett den Faden verloren.
11.12.2014, 19:18
Weiß jemand, was heute in Baden-Württemberg dran kam?
Danke.
Danke.
11.12.2014, 19:30
Der Antrag auf Namensänderung ist bei mir eine gebundene Entscheidung. Einzige Voraussetzung ist wichtiger Grund für die Änderung und dann "darf nur" (§ 3) geändert bzw. "kann auf Antrag" (§ 1). Das hörte sich für mich nicht nach Ermessen an, sondern nur voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Daher habe ich dann eine eigene Entscheidung des Gerichts getroffen.
11.12.2014, 19:33
Zum Bescheid mit der Adressvergabe: Eigentlich hat er ja nur Antrag auf Erteilung einer Hausnummer gestellt und die komplett neue Adresse ging über diesen Antrag hinaus. Hab den Zusatz Gartenhaus daher für unbeachtlich erachtet und gesagt, dass Kl auch nicht hätte dagegen vorgehen müssen. Was daher insgesamt nicht verbindliche Adressfestlegung bei mir.
11.12.2014, 20:01
Was das mit den diversen Anträgen auf Nutzungsänderung sollte,hab ich auch nicht kapiert. Zumal die Beklagte da auch noch voll drauf eingestiegen ist ( kein Winterdienst o.ä.). Habe dann aus lauter Verzweiflung geprüft,ob die Änderung mit 35 BauGB vereinbar gewesen wäre ( so nach dem Motto: Wenn der hier nicht regulär wohnen darf,muss man den Zusatz ja erteilen) und bin letztlich zu dem Schluss gekommen,dass es darauf nicht ankommt,weil Außenbereich nunmal Außenbereich bleibt auch wenn er da wohnen darf. Das war glaub ich Quatsch.
Den Antrag zu 3. hab ich mit 44 VwGO abgelehnt. Habe gesagt Klagehäufung ist unzulässig, da nicht gleiches Gericht zuständig und gleicher Beklagter.
Den Antrag zu 3. hab ich mit 44 VwGO abgelehnt. Habe gesagt Klagehäufung ist unzulässig, da nicht gleiches Gericht zuständig und gleicher Beklagter.
11.12.2014, 20:15
Habe bezüglich des möglicherweise entgegenstehenden bestandkräftigen Bescheides mit der Adresse gesagt, dass nur die Hausnummer beantragt wurde und damit geregelt werden sollte. Da der Bescheid nicht unmittelbar auf die Rechtsfolge der verbindlichen Festsetzung der übrigen Adresse gerichtet war ist de Teil Mängeln Regelung kein VA. Hab das aber nur gemacht, weil ich sonst nicht weiter gekommen wäre und im Sachverhalt sowas angedeutet war (der Anwalt sagte ja sowas wie: das war garnicht die von der Beklagten vorgesehene Rechtsfolge). Deswegen konnte der Teil bei mir dann nicht in Rechtskraft erwachsen.
In Nrw stand auch so seltsame Dinge über Nutzungsänderung und Ablehnung durch die baubehörde. Hatte nicht so richtig verstanden wohin damit und hoffe jetzt, dass das noch unerhebliche Überbleibsel aus eurer Klausur mit dem Klageantrag 3 in den anderen Bundesländern waren (den wir ja nicht prüfen mussten) :D
In Nrw stand auch so seltsame Dinge über Nutzungsänderung und Ablehnung durch die baubehörde. Hatte nicht so richtig verstanden wohin damit und hoffe jetzt, dass das noch unerhebliche Überbleibsel aus eurer Klausur mit dem Klageantrag 3 in den anderen Bundesländern waren (den wir ja nicht prüfen mussten) :D
11.12.2014, 21:29
in BW kam eine naturschutzrechtliche Arbeit mit einem Schwerpunkt auf Zulässigkeit eines Widerspruchs und EGL
anlehnend an: VGH 5 S 1280/05
anlehnend an: VGH 5 S 1280/05
11.12.2014, 23:03
Bzgl. des Antrages zu 1) in NRW (Perso) siehe VG Meiningen 2 K 516/08. Gibts bei juris
11.12.2014, 23:58
Na wunderbar.....da schläft es sich doch gleich viel besser:@