12.01.2021, 17:11
(12.01.2021, 16:58)ExamenHessen schrieb: Hier das Originalurteil zur K.O.-Tablette. Hab dummerweise den versuchten Raub abgelehnt, wegen fehlender Kraftentfaltung (auch wenn nur eine marginale Entfaltung erforderlich ist). Hab gesagt, dass hier das trickreiche Vorgehen und die List im Vordergrund stand ._.
Wie soll das denn Gewalt darstellen?
12.01.2021, 17:11
(12.01.2021, 17:08)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb:Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.(12.01.2021, 16:33)Gast schrieb: Also im M/G stand zumindest, dass nach Eröffnung der HV eine Nachtragsanklage erforderlich ist...
Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
Wohl Lösung des Ganzen: Wenn, dann handelt es sich schonmal um eine Nachtragsanklage. Diese muss aber von der Kammer in ordnungsgemäßer Besetzung (drei Berufsrichter) zugelassen werden, hier waren nur zwei Berufsrichter in der HV. Deshalb war der Eröffnungsbeschluss bzgl. des 3. Tatkomplexes unwirksam.
BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – 4 StR 405/16 (LG Zweibrücken)
Steht das in der Kommentierung nicht genau umgekehrt? 266 Rn 15 lässt die einbeziehung doch gerade in reduzierter Besetzung zu?
12.01.2021, 17:13
(12.01.2021, 17:01)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:54)Gast schrieb: Weiß jemand wie so in etwa die Gewichtung der Note aussieht bzgl den einzelnen Teilen (Zulässigkeit/Verfahrenshindernisse+Verfahrensrüge/Sachrüge)?Das kommt immer auf die Klausur an. Man kann auch mit richtiger Zulässigkeit und dem Erkennen aller Verfahrensfehler 3 Punkte bekommen, wenn die Sachrüge total daneben ist und darauf der Schwerpunkt lag (von mir für Dich getestet).
(Gerne aber auch bzgl anderer Klausurtypen falls da jemand was weiß)
Heute war allerdings schon ein bisschen mehr los bei den Verfahrensfehlern, aber der Schwerpunkt dürfte dennoch auf der Sachrüge gelegen haben, auch wenn das eher Rennfahrer-Style war und da jetzt kein wirkliches Problem wartete (oder ich hab es übersehen), sondern man einfach sauviel anprüfen und dann beim richtigen Punkt rausfliegen musste.
Heißt erkennen auch richtig gelöst?
Lag heute bei den Verfahrensrügen so ziemlich komplett daneben.
12.01.2021, 17:16
(12.01.2021, 17:11)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:08)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb: Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
Wohl Lösung des Ganzen: Wenn, dann handelt es sich schonmal um eine Nachtragsanklage. Diese muss aber von der Kammer in ordnungsgemäßer Besetzung (drei Berufsrichter) zugelassen werden, hier waren nur zwei Berufsrichter in der HV. Deshalb war der Eröffnungsbeschluss bzgl. des 3. Tatkomplexes unwirksam.
BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – 4 StR 405/16 (LG Zweibrücken)
Steht das in der Kommentierung nicht genau umgekehrt? 266 Rn 15 lässt die einbeziehung doch gerade in reduzierter Besetzung zu?
Hast du das wörtlich für mich? Habe den Kommentar gerade nicht zur Hand, das o.g. stammt aus Beck-online.
12.01.2021, 17:18
(12.01.2021, 17:11)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:58)ExamenHessen schrieb: Hier das Originalurteil zur K.O.-Tablette. Hab dummerweise den versuchten Raub abgelehnt, wegen fehlender Kraftentfaltung (auch wenn nur eine marginale Entfaltung erforderlich ist). Hab gesagt, dass hier das trickreiche Vorgehen und die List im Vordergrund stand ._.
Wie soll das denn Gewalt darstellen?
da sagt fischer bestimmt was dazu
12.01.2021, 17:18
(12.01.2021, 17:08)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb:Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.(12.01.2021, 16:33)Gast schrieb: Also im M/G stand zumindest, dass nach Eröffnung der HV eine Nachtragsanklage erforderlich ist...
Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
Wohl Lösung des Ganzen: Wenn, dann handelt es sich schonmal um eine Nachtragsanklage. Diese muss aber von der Kammer in ordnungsgemäßer Besetzung (drei Berufsrichter) zugelassen werden, hier waren nur zwei Berufsrichter in der HV. Deshalb war der Eröffnungsbeschluss bzgl. des 3. Tatkomplexes unwirksam.
BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – 4 StR 405/16 (LG Zweibrücken)
Deine Fundstelle sagt aber explizit, dass in dem Fall gerade keine Nachtragsklage vorlag.
12.01.2021, 17:20
(12.01.2021, 17:16)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 17:11)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:08)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb: Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
Wohl Lösung des Ganzen: Wenn, dann handelt es sich schonmal um eine Nachtragsanklage. Diese muss aber von der Kammer in ordnungsgemäßer Besetzung (drei Berufsrichter) zugelassen werden, hier waren nur zwei Berufsrichter in der HV. Deshalb war der Eröffnungsbeschluss bzgl. des 3. Tatkomplexes unwirksam.
BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – 4 StR 405/16 (LG Zweibrücken)
Steht das in der Kommentierung nicht genau umgekehrt? 266 Rn 15 lässt die einbeziehung doch gerade in reduzierter Besetzung zu?
Hast du das wörtlich für mich? Habe den Kommentar gerade nicht zur Hand, das o.g. stammt aus Beck-online.
"Der Einbeziehungsbeschluss ist (...) anders als nach 76 II GVG in der Besetzung der Hauptverhandlung (zu treffen). Er hat die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses."
12.01.2021, 17:21
(12.01.2021, 17:13)Gast schrieb:Dito, hab da heute so gut wie nichts von erkannt. Hoffentlich reicht die Sachrüge zum Bestehen.(12.01.2021, 17:01)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:54)Gast schrieb: Weiß jemand wie so in etwa die Gewichtung der Note aussieht bzgl den einzelnen Teilen (Zulässigkeit/Verfahrenshindernisse+Verfahrensrüge/Sachrüge)?Das kommt immer auf die Klausur an. Man kann auch mit richtiger Zulässigkeit und dem Erkennen aller Verfahrensfehler 3 Punkte bekommen, wenn die Sachrüge total daneben ist und darauf der Schwerpunkt lag (von mir für Dich getestet).
(Gerne aber auch bzgl anderer Klausurtypen falls da jemand was weiß)
Heute war allerdings schon ein bisschen mehr los bei den Verfahrensfehlern, aber der Schwerpunkt dürfte dennoch auf der Sachrüge gelegen haben, auch wenn das eher Rennfahrer-Style war und da jetzt kein wirkliches Problem wartete (oder ich hab es übersehen), sondern man einfach sauviel anprüfen und dann beim richtigen Punkt rausfliegen musste.
Heißt erkennen auch richtig gelöst?
Lag heute bei den Verfahrensrügen so ziemlich komplett daneben.
12.01.2021, 17:22
(12.01.2021, 17:06)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:04)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb:Ein, zwei Absätze weiter steht, dass das aber gegen denselben Angeklagten nicht geht wegen 266 als lex specialis.(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb: Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
Es steht sogar im gleichen Absatz.
Die Anklagen waren doch schon bereits anhängig vor anderen Gerichten ind mussten nicht erst erhoben werden.
12.01.2021, 17:26
(12.01.2021, 17:16)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 17:11)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:08)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb: Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
Wohl Lösung des Ganzen: Wenn, dann handelt es sich schonmal um eine Nachtragsanklage. Diese muss aber von der Kammer in ordnungsgemäßer Besetzung (drei Berufsrichter) zugelassen werden, hier waren nur zwei Berufsrichter in der HV. Deshalb war der Eröffnungsbeschluss bzgl. des 3. Tatkomplexes unwirksam.
BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – 4 StR 405/16 (LG Zweibrücken)
Steht das in der Kommentierung nicht genau umgekehrt? 266 Rn 15 lässt die einbeziehung doch gerade in reduzierter Besetzung zu?
Hast du das wörtlich für mich? Habe den Kommentar gerade nicht zur Hand, das o.g. stammt aus Beck-online.
Habe auch ein Besetzungsfehler bejaht, weil ein Zusammenführungsbeschluss nur in Originalbesetzung erfolgen darf.