15.04.2017, 16:05
(15.04.2017, 15:24)AausD schrieb:(15.04.2017, 12:11)AuchVomGPA schrieb: War jetzt eigentlich nur der Ausgangsbescheid, oder auch der Widerspruchsbescheid beiden Ehegatten in nur einer Ausfertigung zugestellt worden?
Beides wurde 'nur' an die Eheleute geschickt, wenn ich mich recht erinnere.
Wenn dem so war, hätte man wohl auch wie VGH Mannheim, Urteil vom 20-12-1990 - 14 S 1923/88 (NVwZ-RR 1992, 396) lösen können. Zustellung nur einer Ausfertigung an die Ehegatten wäre unheilbarer Zustellmangel gewesen, so dass die Klagefrist (unabhängig von der RBB) nicht lief, der (Ausgangs-)Bescheid wäre aber wegen tatsächlicher Kenntnisnahme dennoch wirksam bekanntgegeben.
15.04.2017, 16:32
(15.04.2017, 16:05)Gast schrieb:(15.04.2017, 15:24)AausD schrieb:(15.04.2017, 12:11)AuchVomGPA schrieb: War jetzt eigentlich nur der Ausgangsbescheid, oder auch der Widerspruchsbescheid beiden Ehegatten in nur einer Ausfertigung zugestellt worden?
Beides wurde 'nur' an die Eheleute geschickt, wenn ich mich recht erinnere.
Wenn dem so war, hätte man wohl auch wie VGH Mannheim, Urteil vom 20-12-1990 - 14 S 1923/88 (NVwZ-RR 1992, 396) lösen können. Zustellung nur einer Ausfertigung an die Ehegatten wäre unheilbarer Zustellmangel gewesen, so dass die Klagefrist (unabhängig von der RBB) nicht lief, der (Ausgangs-)Bescheid wäre aber wegen tatsächlicher Kenntnisnahme dennoch wirksam bekanntgegeben.
Also ich bin mir 100% sicher, dass in dem Hinweiskasten bzgl des WB stand: in doppelter Ausfertigung am 19.12 der Post übergeben.
15.04.2017, 16:37
(15.04.2017, 16:32)Gast schrieb:(15.04.2017, 16:05)Gast schrieb:(15.04.2017, 15:24)AausD schrieb:(15.04.2017, 12:11)AuchVomGPA schrieb: War jetzt eigentlich nur der Ausgangsbescheid, oder auch der Widerspruchsbescheid beiden Ehegatten in nur einer Ausfertigung zugestellt worden?
Beides wurde 'nur' an die Eheleute geschickt, wenn ich mich recht erinnere.
Wenn dem so war, hätte man wohl auch wie VGH Mannheim, Urteil vom 20-12-1990 - 14 S 1923/88 (NVwZ-RR 1992, 396) lösen können. Zustellung nur einer Ausfertigung an die Ehegatten wäre unheilbarer Zustellmangel gewesen, so dass die Klagefrist (unabhängig von der RBB) nicht lief, der (Ausgangs-)Bescheid wäre aber wegen tatsächlicher Kenntnisnahme dennoch wirksam bekanntgegeben.
Also ich bin mir 100% sicher, dass in dem Hinweiskasten bzgl des WB stand: in doppelter Ausfertigung am 19.12 der Post übergeben.
Ja, zumindest im GPA.
15.04.2017, 16:38
(15.04.2017, 16:32)Gast schrieb:(15.04.2017, 16:05)Gast schrieb:(15.04.2017, 15:24)AausD schrieb:(15.04.2017, 12:11)AuchVomGPA schrieb: War jetzt eigentlich nur der Ausgangsbescheid, oder auch der Widerspruchsbescheid beiden Ehegatten in nur einer Ausfertigung zugestellt worden?
Beides wurde 'nur' an die Eheleute geschickt, wenn ich mich recht erinnere.
Wenn dem so war, hätte man wohl auch wie VGH Mannheim, Urteil vom 20-12-1990 - 14 S 1923/88 (NVwZ-RR 1992, 396) lösen können. Zustellung nur einer Ausfertigung an die Ehegatten wäre unheilbarer Zustellmangel gewesen, so dass die Klagefrist (unabhängig von der RBB) nicht lief, der (Ausgangs-)Bescheid wäre aber wegen tatsächlicher Kenntnisnahme dennoch wirksam bekanntgegeben.
Also ich bin mir 100% sicher, dass in dem Hinweiskasten bzgl des WB stand: in doppelter Ausfertigung am 19.12 der Post übergeben.
Und ich bin mir zu 100% sicher, dass er - in wievielerlei Ausfertigugen auch immer - jedenfalls aber am 16.12 zur Post gegeben wurde :D
15.04.2017, 16:40
(15.04.2017, 16:38)Gast schrieb:(15.04.2017, 16:32)Gast schrieb:(15.04.2017, 16:05)Gast schrieb:(15.04.2017, 15:24)AausD schrieb:(15.04.2017, 12:11)AuchVomGPA schrieb: War jetzt eigentlich nur der Ausgangsbescheid, oder auch der Widerspruchsbescheid beiden Ehegatten in nur einer Ausfertigung zugestellt worden?
Beides wurde 'nur' an die Eheleute geschickt, wenn ich mich recht erinnere.
Wenn dem so war, hätte man wohl auch wie VGH Mannheim, Urteil vom 20-12-1990 - 14 S 1923/88 (NVwZ-RR 1992, 396) lösen können. Zustellung nur einer Ausfertigung an die Ehegatten wäre unheilbarer Zustellmangel gewesen, so dass die Klagefrist (unabhängig von der RBB) nicht lief, der (Ausgangs-)Bescheid wäre aber wegen tatsächlicher Kenntnisnahme dennoch wirksam bekanntgegeben.
Also ich bin mir 100% sicher, dass in dem Hinweiskasten bzgl des WB stand: in doppelter Ausfertigung am 19.12 der Post übergeben.
Und ich bin mir zu 100% sicher, dass er - in wievielerlei Ausfertigugen auch immer - jedenfalls aber am 16.12 zur Post gegeben wurde :D
Stimmt auch
15.04.2017, 17:13
Falls es jemanden interessiert:
Ich habe gerade zufällig folgende Klausurlösung vom Kammergericht Berlin gefunden
https://www.berlin.de/gerichte/kammerger...oesung.pdf
Dort ist in der Zulässigkeit das Problem der Zustellung an Eheleute sehr ausführlich dargestellt. Hätte ich ja nicht als Problem der Statthaftigkeit verortet. Schätze, dass es auch vertretbar ist, das ganze in der formellen RMK zu problematisieren.
Ich habe gerade zufällig folgende Klausurlösung vom Kammergericht Berlin gefunden
https://www.berlin.de/gerichte/kammerger...oesung.pdf
Dort ist in der Zulässigkeit das Problem der Zustellung an Eheleute sehr ausführlich dargestellt. Hätte ich ja nicht als Problem der Statthaftigkeit verortet. Schätze, dass es auch vertretbar ist, das ganze in der formellen RMK zu problematisieren.
15.04.2017, 17:22
(15.04.2017, 17:13)Gäst schrieb: Falls es jemanden interessiert:
Ich habe gerade zufällig folgende Klausurlösung vom Kammergericht Berlin gefunden
https://www.berlin.de/gerichte/kammerger...oesung.pdf
Dort ist in der Zulässigkeit das Problem der Zustellung an Eheleute sehr ausführlich dargestellt. Hätte ich ja nicht als Problem der Statthaftigkeit verortet. Schätze, dass es auch vertretbar ist, das ganze in der formellen RMK zu problematisieren.
Finde ich auch etwas merkwürdig, dass in der Satthaftigkeit zu problematisieren. Dafür reicht doch an sich schon der Anschein eines VA. Hab's auch erst in der Begründetheit angesprochen.
15.04.2017, 17:30
Wobei schon was dran ist, weil es ohne Bekanntgabe ja kein VA ist (NichtVA oder wie das heißt).
Meint ihr, dass es zwingend ist, die Eheleute als separate Kläger aufzuführen? Habe ziemlich blind den RA-Schriftsatz kopiert und da standen die gemeinsam. Hab das deshalb auch leider nicht bei den Kosten berücksichtigt.
Meint ihr, dass es zwingend ist, die Eheleute als separate Kläger aufzuführen? Habe ziemlich blind den RA-Schriftsatz kopiert und da standen die gemeinsam. Hab das deshalb auch leider nicht bei den Kosten berücksichtigt.
15.04.2017, 18:14
Hab sie auch wie der RA und das Gericht im Protokoll zusammengefasst, bei den Kosten dann 100 I ZPO.
16.04.2017, 13:01
Einjahresfrist für Klage maßgeblich, weil trotz 3 Tages Fiktion Klage einen Tag zu spät bei VG (20. statt 19.) eingegangen. Jahresfrist auch maßgeblich, weil Rebehelfbel unrichtig: es wurde nach altem Recht belehrt: "(...) in Urschrift oder in Abschrift (...)" stand da. Nach neuem Recht gilt aber seit 1.7.2014: (...) die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift (...) (82 I VwGO). Das "in Urschrift oder" wurde gestrichen. Trotz Sollen-Vorschrift dies auch geeignet Irrtum zu erregen.