13.04.2017, 19:46
In NRW war keine RBB abgedruckt ? Oder habe ich das überlesen?
13.04.2017, 19:50
(13.04.2017, 19:33)HH schrieb: Nee, in der RBB hieß es (zum. GPA) "innerhalb eines Monats ab Zugang" es hätte aber "Zustellung" heißen müssen, weil WiBescheid förmlich zugestellt werden muss. Hat aber auch nochmal [/b]Zeit geraubt, den Fehler zu finden...
Na ich weiß nicht, § 4 II 2 VwZG verwendet den Begriffs des Zugangs ja auch. Aber gut möglich, dass auch man damit einen Fehler konstruieren konnte. Weiter oben wurde ja auch schon gemutmaßt, ob nicht der Hinweis auf die erforderlichen Abschriften bei Klagerhebung zur Fehlerhaftigkeit der RMB führte. Erinnere mich aber nicht mehr, wie das genau im Sachverhalt formuliert war.
13.04.2017, 19:54
(13.04.2017, 19:33)HH schrieb: Nee, in der RBB hieß es (zum. GPA) "innerhalb eines Monats ab Zugang" es hätte aber "Zustellung" heißen müssen, weil WiBescheid förmlich zugestellt werden muss. Hat aber auch nochmal [/b]Zeit geraubt, den Fehler zu finden...
Jepp, habe und auch so. Habe noch geschrieben, dass die Möglichkeit der Klageerhebung per E-Mail missverständlich ist, weil erst viel später in der RMB steht, dass die Email auf eine qualifizierte Datei o.ä. enthalten müsse...
Die übrigen 'Fehler', wären alle mit Verwendung vom "soll" erlaubt. Auch, dass die Klage den Gegenstand benennen "muss" ist unschädlich (Kopp/Schenke)…
Ach ja und die Behörde hat nur behauptet, dass der wds zu spät sei,. Da die aber per Einschreiben den WB losgeschickt haben, hätten die nachweisen müssen, wann das Schreiben zugegangen ist ( "im Zweifel").
Aber an GPA: Tolle Skizze :), ich wünschte, ich hätte das in der Zeit auch so ausführlich geschafft. :/
13.04.2017, 20:06
(13.04.2017, 19:50)Gast schrieb:(13.04.2017, 19:33)HH schrieb: Nee, in der RBB hieß es (zum. GPA) "innerhalb eines Monats ab Zugang" es hätte aber "Zustellung" heißen müssen, weil WiBescheid förmlich zugestellt werden muss. Hat aber auch nochmal [/b]Zeit geraubt, den Fehler zu finden...
Na ich weiß nicht, § 4 II 2 VwZG verwendet den Begriffs des Zugangs ja auch. Aber gut möglich, dass auch man damit einen Fehler konstruieren konnte. Weiter oben wurde ja auch schon gemutmaßt, ob nicht der Hinweis auf die erforderlichen Abschriften bei Klagerhebung zur Fehlerhaftigkeit der RMB führte. Erinnere mich aber nicht mehr, wie das genau im Sachverhalt formuliert war.
Stand so im Kommentar.
13.04.2017, 21:01
War die Festsetzung der Ortsdurchfahrt eigentlich ein VA ? Hab da ne Allgemeinverfügung angenommen so dass wg. Rechtskraft 5 I StrWG egal war. Zweifel aber grad daran ob das so angelegt war
13.04.2017, 23:48
Im kopp/schenke steht der Fall, dass in der RBB mehrere Ausfertigungen gefordert werden, als Fehler der RBB.
14.04.2017, 00:50
Die wurden aber nicht gefordert! Stand immer das wort soll davor...
Ich hab nach 15 Minuten nichts gefunden und dann eben einen Fehler konstruiert.
Bei mir wars: "soll einen bestimmten Antrag enthalten"
Argument: Könnte verwirren...
Rixhtig war vermutlich Zugang statt Zustellung. Passt ja auch, da das Datum des tatsächlichen Zugangs des WSB ja nicht angegeben wurde.
Ich hab nach 15 Minuten nichts gefunden und dann eben einen Fehler konstruiert.
Bei mir wars: "soll einen bestimmten Antrag enthalten"
Argument: Könnte verwirren...
Rixhtig war vermutlich Zugang statt Zustellung. Passt ja auch, da das Datum des tatsächlichen Zugangs des WSB ja nicht angegeben wurde.
14.04.2017, 07:16
Hab's über die drei Tages Fiktion gelöst, dann 187 bgb Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet und simsalabim bin ich genau auf dem 20. gelandet... mir wollte sich der Fehler der RBB auch nicht offenbaren, trotz Grundsatz: Wenn abgedruckt, dann fehlerhaft
14.04.2017, 07:18
(14.04.2017, 00:50)David RLP schrieb: Die wurden aber nicht gefordert! Stand immer das wort soll davor...
Ich hab nach 15 Minuten nichts gefunden und dann eben einen Fehler konstruiert.
Bei mir wars: "soll einen bestimmten Antrag enthalten"
Argument: Könnte verwirren...
Rixhtig war vermutlich Zugang statt Zustellung. Passt ja auch, da das Datum des tatsächlichen Zugangs des WSB ja nicht angegeben wurde.
Wobei auch das mit Zugang/Zustellung im Kommentar mit aA BVerwG steht...
14.04.2017, 08:18
Vielleicht war es auch dieser etwas komplizierte Hinweis auf die elektronische Form mit Verweis auf eine Rechtsverordnung usw. Die Kläger hatten da ja noch keinen Anwalt und hätten das vielleicht nicht gecheckt...
Finde ich irgendwie bescheuert mit der RBB. Man verliert ewig Zeit beim Fehler suchen.
Finde ich irgendwie bescheuert mit der RBB. Man verliert ewig Zeit beim Fehler suchen.