13.04.2017, 15:16
Sachverhalt GPA:
Kläger (Eheleute) haben zwei Grundstücke kurz vor der festgesetzten Ortsdurchfahrt XY (also außerorts); das nördliche grenzt an Landesstraße L77 und kann über das südlich gelegene Grundstück angefahren werden. Nordgrundstück dient Landwirtschaft; Südgrundstück mit Wohnhaus.
Kläger haben 2009 Zufahrt auf Nordgrundstück zur L77 errichten (aus Schotter mit Tor). Zufahrt erstreckt sich über gesamtes Grundstück bis zum Südgrundstück. Straßenbaubehörde und Baubehörde haben das wiederholt moniert, sind aber bis 2016 nicht eingeschritten.
Dann Ende 2016 nach Anhörung 1. Nutzungsuntersagung, 2. Verpflichtung zu baulichen Maßnahmen, die tatsächliche Nutzung als Zufahrt unterbinden.
Den Klägern wurde der Bescheid gemeinsam zugestellt.
Widerspruch abgelehnt mit probl. RBB (mehrfache Ausfertigungen sollten beigefügt werden).
Klage mit Berufung auf Unzuständigkeit der Baubehörde; VA schon nicht bekanntgegeben; keine Sondernutzung, da materiell zur Ortsdurchfahrt gehörig(wegen Fußweg, der noch östlich von den Grundstücken verläuft und zum Ortsstraßennetz gehört); Zufahrt für wirtschaftliche Zwecke unbedingt erforderlich; Zufahrt über Südgrundstück reicht nicht; anderer Typ (innerorts) an L77 hat auch Zufahrt und da sagt keiner was; Behörde war zu lange untätig (Vertrauen);
Klageerwiderung mit entgegengesetzer Argumentation und Klage sei verfristet.
Kläger (Eheleute) haben zwei Grundstücke kurz vor der festgesetzten Ortsdurchfahrt XY (also außerorts); das nördliche grenzt an Landesstraße L77 und kann über das südlich gelegene Grundstück angefahren werden. Nordgrundstück dient Landwirtschaft; Südgrundstück mit Wohnhaus.
Kläger haben 2009 Zufahrt auf Nordgrundstück zur L77 errichten (aus Schotter mit Tor). Zufahrt erstreckt sich über gesamtes Grundstück bis zum Südgrundstück. Straßenbaubehörde und Baubehörde haben das wiederholt moniert, sind aber bis 2016 nicht eingeschritten.
Dann Ende 2016 nach Anhörung 1. Nutzungsuntersagung, 2. Verpflichtung zu baulichen Maßnahmen, die tatsächliche Nutzung als Zufahrt unterbinden.
Den Klägern wurde der Bescheid gemeinsam zugestellt.
Widerspruch abgelehnt mit probl. RBB (mehrfache Ausfertigungen sollten beigefügt werden).
Klage mit Berufung auf Unzuständigkeit der Baubehörde; VA schon nicht bekanntgegeben; keine Sondernutzung, da materiell zur Ortsdurchfahrt gehörig(wegen Fußweg, der noch östlich von den Grundstücken verläuft und zum Ortsstraßennetz gehört); Zufahrt für wirtschaftliche Zwecke unbedingt erforderlich; Zufahrt über Südgrundstück reicht nicht; anderer Typ (innerorts) an L77 hat auch Zufahrt und da sagt keiner was; Behörde war zu lange untätig (Vertrauen);
Klageerwiderung mit entgegengesetzer Argumentation und Klage sei verfristet.
13.04.2017, 15:20
Urteil oder 80 V ?
13.04.2017, 15:22
13.04.2017, 15:39
Das beste Urteil was ich gefunden hab, was ungefähr zu dem Fall passt ist das hier: VG Minden 3. Kammer
Entsch.datum: 25.05.2016
Aktenzeichen: 3 K 1174/15
Aber wie man den Fall genau richtig lässt... ka hab ich glaub ich nicht richtig gemacht...
Entsch.datum: 25.05.2016
Aktenzeichen: 3 K 1174/15
Aber wie man den Fall genau richtig lässt... ka hab ich glaub ich nicht richtig gemacht...
13.04.2017, 15:41
13.04.2017, 17:57
Wie habt ihr denn den Einstieg in die Begründetheit gemacht? §61 bauO und als Verletzungen öffentlich-rechtlicher Normen §20 StrWG?
Oder direkt gesagt §20 VII StrWG ist spezieller?
Oder direkt gesagt §20 VII StrWG ist spezieller?
13.04.2017, 18:25
§ 61 Abs. 1 BauO NRW iV.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StrWG NRW
13.04.2017, 19:02
kann mir jemand sagen, ob und wenn ja inwiefern die RMB des Widerspruchbescheids unrichtig war?:dodgy: Es heißt ja so schön bei Kaiser, wenn eine RMB abgedruckt ist, ist sie auch falsch...hab nur partout nix gefunden
Habe mich bei meinen Schwerpunkten dann stark an den Schriftsätzen orientiert. Daher in der Begründetheit das erste große Fass bei der EGL aufgemacht und argumentiert, warum das LStrG zwar spezieller und daher grds vorzugswürdig ist, die Beklagte aber dennoch sich auf die LBauO berufen kann. Damit hat sich dann auch das Problem der Zuständigkeit weitgehend "aufgelöst".
Dann bei Rechtmäßigkeit auf LBauO gestützt:
1. Wirksamer VA, 43 VwVfG? + da bei Bekanntgabe an Eheleute ein VA genügt, wenn dieser an beide adressiert ist und unzweifelhaft beide Kenntnis hatten
2. Formelle Rechtm
a) Zuständigkeit +..."Stadtverwaltung" als untere Bauaufsichtsbehörde
b) Anhörung - aber geheilt nach § 45
c) Form - ich fand ja Ziff. 2 der Verfügung zu unbestimmt, aber hab das (mit schlechtem Gewissen) nicht erörtert, weil davon auch nix in den Schriftsätzen stand
3. Materielle Rechm: LBauO
a) Bauliche Anlagen (+) Zufahrt und Tor
b) Baurechtliche Legalität:(+) da genehmigungsfreie Vorhaben nach LBauO; zwar gilt dafür auch allg. Gefahrenabwehrgrundsatz (§ 3),aber lt. BV kein Problem
c) sonstige öffentliche Vorschriften: LStrG
a) formelle Illegalität
aa) Erlaubnispflichtige Sondernutzung: +
aaa) "Formale Ortsdurchfahrtsgrenze" : Zufahrt liegt außerhalb des Ortsbereichs
bbb) "Materielle Ortsdurchfahrtgrenze": dürfte der formalen entsprechen...2 Seiten blabla und die Umgebungsskizze ausgewertet...habe im Ergebnis eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs angenommen wegen dieser Straße, die die Grundstücke der Kläger vom Rest trennten (Forin?)
bb) Erlaubnis liegt nicht vor
b) materiell illegal (+)
aa) als Ausfluss des VHM-Grundsatzes: nur evident genehmigungsfähige Anlagen bei Nutzungsuntersagung
bb) ZUfahrt und Tor aber nicht evident genehmigungsfähig, d.h. es liegt nicht auf der Hand, dass eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden muss...
aaa) zwar kein Bauverbot nach § 22 LStrG weil Zuwegung zu landwirt. Betrieb ausgenommen (dass es ne landwirtschaftliche Nutzfläche ist, habe ich gar nicht weiter dann thematisiert, weil in den SChriftsätzen dazu auch nix groß stand)
bbb) Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs...gab gute Argumente für beide Seiten; aber im Ergebnis wohl keine Evidenz...
c) iÜ Ermessen (LBauO-EGL war Ermessensnorm)
aa) auf 0 reduziert wg. Vertrauensschutz (-) wegen der 3 Schreiben kein Vertrauenstatbestand; außerdem weites Entschließungsermessen der Beklagten, ob und wann sie einschreitet
bb) Willkürliche Untersagung: Vorbringen zu unsubstantiiert; außerdem liegt Grundstück des Nachbarn im Ortsbereich und dürfte daher rechtmäßig sein
cc) VHM ieS (+) wirt. Interessen, Anliegergemeingebrauch sprechen für Kläger, aber Beklagte muss rechtswidrigen Zustand nicht dulden und Klägern dürfte Verfahren für Erlangung einer Sondernutzungserlaubnis zuzumuten sein.
Da ich für Ziffer 2 noch exakt eine Minute hatte habe ich gesagt, dass hierfür dasselbe wie für Ziffer 1 entsprechend gilt...insbesondere gleiche EGL...allerdings mit schlechtem Gewissen
Frohe Ostern! :-)
Habe mich bei meinen Schwerpunkten dann stark an den Schriftsätzen orientiert. Daher in der Begründetheit das erste große Fass bei der EGL aufgemacht und argumentiert, warum das LStrG zwar spezieller und daher grds vorzugswürdig ist, die Beklagte aber dennoch sich auf die LBauO berufen kann. Damit hat sich dann auch das Problem der Zuständigkeit weitgehend "aufgelöst".
Dann bei Rechtmäßigkeit auf LBauO gestützt:
1. Wirksamer VA, 43 VwVfG? + da bei Bekanntgabe an Eheleute ein VA genügt, wenn dieser an beide adressiert ist und unzweifelhaft beide Kenntnis hatten
2. Formelle Rechtm
a) Zuständigkeit +..."Stadtverwaltung" als untere Bauaufsichtsbehörde
b) Anhörung - aber geheilt nach § 45
c) Form - ich fand ja Ziff. 2 der Verfügung zu unbestimmt, aber hab das (mit schlechtem Gewissen) nicht erörtert, weil davon auch nix in den Schriftsätzen stand
3. Materielle Rechm: LBauO
a) Bauliche Anlagen (+) Zufahrt und Tor
b) Baurechtliche Legalität:(+) da genehmigungsfreie Vorhaben nach LBauO; zwar gilt dafür auch allg. Gefahrenabwehrgrundsatz (§ 3),aber lt. BV kein Problem
c) sonstige öffentliche Vorschriften: LStrG
a) formelle Illegalität
aa) Erlaubnispflichtige Sondernutzung: +
aaa) "Formale Ortsdurchfahrtsgrenze" : Zufahrt liegt außerhalb des Ortsbereichs
bbb) "Materielle Ortsdurchfahrtgrenze": dürfte der formalen entsprechen...2 Seiten blabla und die Umgebungsskizze ausgewertet...habe im Ergebnis eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs angenommen wegen dieser Straße, die die Grundstücke der Kläger vom Rest trennten (Forin?)
bb) Erlaubnis liegt nicht vor
b) materiell illegal (+)
aa) als Ausfluss des VHM-Grundsatzes: nur evident genehmigungsfähige Anlagen bei Nutzungsuntersagung
bb) ZUfahrt und Tor aber nicht evident genehmigungsfähig, d.h. es liegt nicht auf der Hand, dass eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden muss...
aaa) zwar kein Bauverbot nach § 22 LStrG weil Zuwegung zu landwirt. Betrieb ausgenommen (dass es ne landwirtschaftliche Nutzfläche ist, habe ich gar nicht weiter dann thematisiert, weil in den SChriftsätzen dazu auch nix groß stand)
bbb) Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs...gab gute Argumente für beide Seiten; aber im Ergebnis wohl keine Evidenz...
c) iÜ Ermessen (LBauO-EGL war Ermessensnorm)
aa) auf 0 reduziert wg. Vertrauensschutz (-) wegen der 3 Schreiben kein Vertrauenstatbestand; außerdem weites Entschließungsermessen der Beklagten, ob und wann sie einschreitet
bb) Willkürliche Untersagung: Vorbringen zu unsubstantiiert; außerdem liegt Grundstück des Nachbarn im Ortsbereich und dürfte daher rechtmäßig sein
cc) VHM ieS (+) wirt. Interessen, Anliegergemeingebrauch sprechen für Kläger, aber Beklagte muss rechtswidrigen Zustand nicht dulden und Klägern dürfte Verfahren für Erlangung einer Sondernutzungserlaubnis zuzumuten sein.
Da ich für Ziffer 2 noch exakt eine Minute hatte habe ich gesagt, dass hierfür dasselbe wie für Ziffer 1 entsprechend gilt...insbesondere gleiche EGL...allerdings mit schlechtem Gewissen
Frohe Ostern! :-)
13.04.2017, 19:14
Die RMB war mE in Ordnung, aber es wurde doch auch der WSB nur in einer Ausfertigung zugestellt, anders als bei der formlosen Bekanntgabe führt das zur Unwirksamkeit der Zustellung so, dass die Frist des 74 für mindestens einen Ehegatten nicht zu laufen begann. Da Sie notwendige Streitenossen waren, hat einer für den anderen fristgemäß eingelegt, Klage zulässig.
Bei der Rechtmäßigkeit musste man zwischen den beiden Ziffern der Verfügung nicht unterscheiden, hab beides zugleich durchgeprüft. Das meiste ergibt sich dann aus dem o.g. OVG Urteil.
Schöne Ostertage!
Bei der Rechtmäßigkeit musste man zwischen den beiden Ziffern der Verfügung nicht unterscheiden, hab beides zugleich durchgeprüft. Das meiste ergibt sich dann aus dem o.g. OVG Urteil.
Schöne Ostertage!
13.04.2017, 19:33
Nee, in der RBB hieß es (zum. GPA) "innerhalb eines Monats ab Zugang" es hätte aber "Zustellung" heißen müssen, weil WiBescheid förmlich zugestellt werden muss. Hat aber auch nochmal [/b]Zeit geraubt, den Fehler zu finden...