06.01.2021, 00:29
91a l Satz 2 fingiert eine übereinstimmende Erledigung bzw in unserer Klausur übereinstimmende Teilerledigung weil ja nur bzgl künftiger Schäden. Wenn also keine einseitige Erledigung vorliegt ist auch kein Raum für eine Auslegung in einen Feststellungsantrag
06.01.2021, 00:29
Ja
06.01.2021, 00:31
06.01.2021, 08:06
Das klingt ja plausibel. Aber irre ich mich, oder war die Kostenentacheidung nicht erlassen?
Dann hätte man 91 a ZPO ja gar nicht mehr ansprechen können...
Dann hätte man 91 a ZPO ja gar nicht mehr ansprechen können...

06.01.2021, 08:37
(06.01.2021, 00:31)Gast schrieb:(06.01.2021, 00:19)Gast schrieb: wenn nicht rechtzeitig widersprochen wurde ist es praktisch ne übereinstimmende
Nur wenn eine ordentliche Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist
Bei 91a I 2 ZPO hat mich fertig gemacht, dass da einerseits nicht von einer Belehrung über die Rechtsfolge stand, laut Bearbeitervermerk aber alle rechtlichen Hinweise gegeben worden sind...
Wer denkt sich so einen SV aus?
06.01.2021, 09:10
06.01.2021, 09:22
06.01.2021, 09:22
(06.01.2021, 09:10)Gast schrieb:(06.01.2021, 08:06)Gast schrieb: Das klingt ja plausibel. Aber irre ich mich, oder war die Kostenentacheidung nicht erlassen?
Dann hätte man 91 a ZPO ja gar nicht mehr ansprechen können...
Kann da jmd etwas zu sagen bitte!
ich hab das so verstanden, dass die Tenorierung, nicht aber die Entscheidung über die Kosten erlassen ist, kann mich aber beim besten Willen nicht an die Formulierung des Bearbeitervermerks erinnern.
06.01.2021, 09:24
aber es macht doch gar keinen sinn bei einem offensichtlichen 91a nichts zu den kosten zu schreiben
06.01.2021, 09:24
Ja Kostenentscheidung war erlassen. Ist halt die Frage ob die damit auch den Fall eines integrierten Kostenbeschlusses meinten denn die Entscheidung über die diesbezüglichen Kosten ist ja dessen Inhalt.
Vielleicht war das nur auf die Kosten bzgl der sachentscheidung und die tenorierung bezogen. Oder wir übersehen irgendwas bzw man durfte den Hinweis aus welchem Grund auch immer doch nicht annehmen. Ist zwar sie oderso Shit aber je nach dem wie man es gemacht hat konnte man ja darstellen wieso der Kläger bzgl künftiger Schäden obsiegt oder unterlegen hätte
Vielleicht war das nur auf die Kosten bzgl der sachentscheidung und die tenorierung bezogen. Oder wir übersehen irgendwas bzw man durfte den Hinweis aus welchem Grund auch immer doch nicht annehmen. Ist zwar sie oderso Shit aber je nach dem wie man es gemacht hat konnte man ja darstellen wieso der Kläger bzgl künftiger Schäden obsiegt oder unterlegen hätte