04.04.2017, 15:30
Gegen V ging mE nichts durch, da ein Kündigungsgrund bestand (sie war schließlich im Januar mit zwei Mieten im Rückstand) und die Kündigung nur formal unwirksam war. Das reicht nicht für Schutzpflichtverletzung.
717 ZPO greift nicht bei übereinstimmender Erledigung
Gegen Q dann diverse Pflichtverletzungen, da sie u.A. Anträge nach 712 und 719 ZPO nicht gestellt hat. Der Erledigungserklärung hätte sie sich nicht anschließen dürfen, da sie damit den Anspruch gegen Q aus 717 vereitelt hat (ohne Erledigung hätte das Berufungsgericht das Urteil ja abgeändert/aufgehoben wie 717 verlangt)
717 ZPO greift nicht bei übereinstimmender Erledigung
Gegen Q dann diverse Pflichtverletzungen, da sie u.A. Anträge nach 712 und 719 ZPO nicht gestellt hat. Der Erledigungserklärung hätte sie sich nicht anschließen dürfen, da sie damit den Anspruch gegen Q aus 717 vereitelt hat (ohne Erledigung hätte das Berufungsgericht das Urteil ja abgeändert/aufgehoben wie 717 verlangt)
04.04.2017, 16:22
(04.04.2017, 15:30)Gast schrieb: Gegen V ging mE nichts durch, da ein Kündigungsgrund bestand (sie war schließlich im Januar mit zwei Mieten im Rückstand) und die Kündigung nur formal unwirksam war. Das reicht nicht für Schutzpflichtverletzung.
717 ZPO greift nicht bei übereinstimmender Erledigung
Gegen Q dann diverse Pflichtverletzungen, da sie u.A. Anträge nach 712 und 719 ZPO nicht gestellt hat. Der Erledigungserklärung hätte sie sich nicht anschließen dürfen, da sie damit den Anspruch gegen Q aus 717 vereitelt hat (ohne Erledigung hätte das Berufungsgericht das Urteil ja abgeändert/aufgehoben wie 717 verlangt)
Sehe ich auch so.
04.04.2017, 16:38
717 II +; Anwendbarkeit 717 II in Fällen übereinst. ErlErkl. in Berufungsinstanz ist umstr. Div Stimmen in Lit. nehmen dies geg BGH an. Mit entsprechender Begründung mE gut vertretbar.
04.04.2017, 16:44
(04.04.2017, 15:30)Gast schrieb: Gegen V ging mE nichts durch, da ein Kündigungsgrund bestand (sie war schließlich im Januar mit zwei Mieten im Rückstand) und die Kündigung nur formal unwirksam war. Das reicht nicht für Schutzpflichtverletzung.
717 ZPO greift nicht bei übereinstimmender Erledigung
Gegen Q dann diverse Pflichtverletzungen, da sie u.A. Anträge nach 712 und 719 ZPO nicht gestellt hat. Der Erledigungserklärung hätte sie sich nicht anschließen dürfen, da sie damit den Anspruch gegen Q aus 717 vereitelt hat (ohne Erledigung hätte das Berufungsgericht das Urteil ja abgeändert/aufgehoben wie 717 verlangt)
War es denn tatsächlich nur ein 'formaler Fehler', da ja ein Verstoß gegen § 569 IV BGB vorlag und im Palandt stand, dass es eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist
04.04.2017, 17:07
(04.04.2017, 15:30)Gast schrieb: Gegen V ging mE nichts durch, da ein Kündigungsgrund bestand (sie war schließlich im Januar mit zwei Mieten im Rückstand) und die Kündigung nur formal unwirksam war. Das reicht nicht für Schutzpflichtverletzung.
717 ZPO greift nicht bei übereinstimmender Erledigung
Gegen Q dann diverse Pflichtverletzungen, da sie u.A. Anträge nach 712 und 719 ZPO nicht gestellt hat. Der Erledigungserklärung hätte sie sich nicht anschließen dürfen, da sie damit den Anspruch gegen Q aus 717 vereitelt hat (ohne Erledigung hätte das Berufungsgericht das Urteil ja abgeändert/aufgehoben wie 717 verlangt)
In welcher Höhe hast du einen Schadensersatzanspruch gegen Q angenommen?
04.04.2017, 17:20
(04.04.2017, 16:44)Gast schrieb:(04.04.2017, 15:30)Gast schrieb: Gegen V ging mE nichts durch, da ein Kündigungsgrund bestand (sie war schließlich im Januar mit zwei Mieten im Rückstand) und die Kündigung nur formal unwirksam war. Das reicht nicht für Schutzpflichtverletzung.
717 ZPO greift nicht bei übereinstimmender Erledigung
Gegen Q dann diverse Pflichtverletzungen, da sie u.A. Anträge nach 712 und 719 ZPO nicht gestellt hat. Der Erledigungserklärung hätte sie sich nicht anschließen dürfen, da sie damit den Anspruch gegen Q aus 717 vereitelt hat (ohne Erledigung hätte das Berufungsgericht das Urteil ja abgeändert/aufgehoben wie 717 verlangt)
War es denn tatsächlich nur ein 'formaler Fehler', da ja ein Verstoß gegen § 569 IV BGB vorlag und im Palandt stand, dass es eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist
Hab ich auch so gesehen und dann das Vertretenmüssen abgelehnt, da das Amtsgericht sogar von einer Wirksamkeit der Kündigung ausging und ihm der Rechtsirrtum somit nicht angelastet werden kann ...
04.04.2017, 17:24
(04.04.2017, 17:07)Gast schrieb:(04.04.2017, 15:30)Gast schrieb: Gegen V ging mE nichts durch, da ein Kündigungsgrund bestand (sie war schließlich im Januar mit zwei Mieten im Rückstand) und die Kündigung nur formal unwirksam war. Das reicht nicht für Schutzpflichtverletzung.
717 ZPO greift nicht bei übereinstimmender Erledigung
Gegen Q dann diverse Pflichtverletzungen, da sie u.A. Anträge nach 712 und 719 ZPO nicht gestellt hat. Der Erledigungserklärung hätte sie sich nicht anschließen dürfen, da sie damit den Anspruch gegen Q aus 717 vereitelt hat (ohne Erledigung hätte das Berufungsgericht das Urteil ja abgeändert/aufgehoben wie 717 verlangt)
In welcher Höhe hast du einen Schadensersatzanspruch gegen Q angenommen?
2xx für Malermaterial und Transporter, Rest waren mE keine ersatzfähigen Schäden. Mag auch anders sein, da ging mir langsam die Zeit aus, der Schriftsatz musste ja auch noch gemacht werden :-D
04.04.2017, 17:48
(04.04.2017, 16:44)Gast schrieb:(04.04.2017, 15:30)Gast schrieb: Gegen V ging mE nichts durch, da ein Kündigungsgrund bestand (sie war schließlich im Januar mit zwei Mieten im Rückstand) und die Kündigung nur formal unwirksam war. Das reicht nicht für Schutzpflichtverletzung.
717 ZPO greift nicht bei übereinstimmender Erledigung
Gegen Q dann diverse Pflichtverletzungen, da sie u.A. Anträge nach 712 und 719 ZPO nicht gestellt hat. Der Erledigungserklärung hätte sie sich nicht anschließen dürfen, da sie damit den Anspruch gegen Q aus 717 vereitelt hat (ohne Erledigung hätte das Berufungsgericht das Urteil ja abgeändert/aufgehoben wie 717 verlangt)
War es denn tatsächlich nur ein 'formaler Fehler', da ja ein Verstoß gegen § 569 IV BGB vorlag und im Palandt stand, dass es eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist
Hab ich auch, aber leider kaum begründet, da mir erst zu spät aufgefallen :-(
04.04.2017, 18:10
Ich habe den Anspruch aus § 717 II ZPO durchgehen lassen, ohne dabei die Anwendbarkeit bei der EE zu problematischen
04.04.2017, 18:11
Ich habe den Anspruch aus § 717 II ZPO durchgehen lassen, ohne dabei die Anwendbarkeit bei der EE zu problematischen