03.04.2017, 16:45
Ok dann war es bei uns etwas anders! Bin mir schon sicher dass da kein leistungsantrag war oder hat der den in der mündlichen Verhandlung gestellt?
03.04.2017, 16:55
(03.04.2017, 15:49)RLPRef schrieb: Bei uns hatte der Kläger keinen Leistungsantrag auf Schmerzensgeld gestellt, sondern hat nur einen feststeller, und hierbei ein Schmerzensgeld von 60 k zugrunde zu legen. Dementsprechend habe ich das Schmerzensgeld nur in den Kosten berücksichtigt.
Außerdem hat er den Halter nicht verklagt sondern nur den Fahrer was doch etwas ungewohnt war zu Beginn :D
Welche AGL habt ihr da genommen?
03.04.2017, 16:57
18 I stvg Ivm 7 I stvg
Hast du auch in RLP? Habe grad die Befürchtung dass ich den leistungsantrag irgendwie übersehen habe
Hast du auch in RLP? Habe grad die Befürchtung dass ich den leistungsantrag irgendwie übersehen habe
03.04.2017, 17:39
Ne in RLP war kein Leistungsantrag.. Als AGL hab ich auch § 18 StVG iVm § 7 StVG.
03.04.2017, 18:29
Also in Sachsen-Anhalt kam der Verkehrsunfall auch dran und der Kläger hat 3 Anträge gestellt.
1. Zahlung als Gesamtschuldner Schmerzensgeld in Höhe von mind. 60.000,00 EUR + Zinsen seit Rehtshängigkeit;
2. Zahlung als Gesamtschuldner von Schadensersatz in Höhe von 4.800,00 EUR + Zinsen seit Rechtshängigkeit und
3. Feststellung Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu zahlen.
War zusammenfassend ziemlich viel wie ich finde. Habe auch eine Quotelung von 50/50 aber die einzelenen Schadenspositionen nur so dahingeschludert, weil es ganz schön eng wurde zum Schlus :s :dodgy:
1. Zahlung als Gesamtschuldner Schmerzensgeld in Höhe von mind. 60.000,00 EUR + Zinsen seit Rehtshängigkeit;
2. Zahlung als Gesamtschuldner von Schadensersatz in Höhe von 4.800,00 EUR + Zinsen seit Rechtshängigkeit und
3. Feststellung Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu zahlen.
War zusammenfassend ziemlich viel wie ich finde. Habe auch eine Quotelung von 50/50 aber die einzelenen Schadenspositionen nur so dahingeschludert, weil es ganz schön eng wurde zum Schlus :s :dodgy:
04.04.2017, 14:20
In HH kam heute eine Anwaltsklausur dran mit Prüfung von SE Ansprüchen wegen Anwaltshaftung und gegen Vermieter wegen Kündigung und Räumung einer Mietwohnung. Lösungsvorschläge ?
04.04.2017, 14:24
Bei uns auch! War mal was nettes, fand ich
04.04.2017, 14:42
Was kam heute im GPA dran?
04.04.2017, 14:48
In RLP kam das selbe wie HH
04.04.2017, 15:11
M gegen V
I. 280 I, 241 II wegen unberechtigter Kündigung (+), 1000 Euro
1. Kündigungsgrund (-), da im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die Mietrückstände nur eine Monatsmiete betrugen und eine Monatsmiete nicht überstiegen (§ 569 spricht von übersteigen....who knows ob das so richtig ist^^)
2. hilfsweise: Heilung (-) weder nach § 543 noch § 569
3. hilfsweise: Kündigungserklärung (-) ist formunwirksam gem. § 125, 568 I, 569 IV, da nicht konkret drinstand, wie hoch der Mietrückstand sein solle
4. Verschulden, § 280 I 2
5. Schaden
a) Zurechnungszusammenhang (+) obwohl Umzug auf eigenen Entschluss der M, da psychisch vermittelte Kausalität durch unberechtigte Kündigung und Androhung der ZVS
b) Arbeitsleistungen von M und Vater, 800 (+) nach § 249 II 1
c) Umzugstransporter, 200 (+), dto
d) Kaution (-) da kein Vermögensschaden, da nur Sicherheitsleistung und neuer Vermieter die bloß treuhänderisch verwahrt (unsicher)
II. § 717 II Alt. 2 ZPO
1. Aufhebung des AG Bingen Urteils (+) wegen übereinstimmender Erledigung im Berufungsverfahren
2. Androhnung der ZVS (+), SiL war geleistet durch V, Klausel erteilt, ebenso Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
3. Schaden: s.o.
III. § 823 I und § 826 I (-)
Gegen Q aus § 280 I, 241 II auf 1000 (+)
Pflichtverletzung habe ich nur, dass sie keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO gestellt hat, trotz der angespannten Wohnungslage und der wirtschaftlichen Verhältnisse von M (so richtig habe ich eine sittenwidrige Härte mangels Zeit nicht prüfen können)
Kausaler Schaden auch (+) weil - den Erfolg eines § 765a Antrags unterstellt - die M nicht ausgezogen wäre.
Außerdem habe ich angenommen, dass beide Gesamtschuldner nach § 421 sind, da sie dasselbe Leistungsinteresse schulden.
Zinsen nach § 291
Zweckmäßigkeit erschöpfte sich dann überwiegend zu Zulässigkeitsfragen (AG Bingen,§§ 59, 60, 260 ZPO).
I. 280 I, 241 II wegen unberechtigter Kündigung (+), 1000 Euro
1. Kündigungsgrund (-), da im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die Mietrückstände nur eine Monatsmiete betrugen und eine Monatsmiete nicht überstiegen (§ 569 spricht von übersteigen....who knows ob das so richtig ist^^)
2. hilfsweise: Heilung (-) weder nach § 543 noch § 569
3. hilfsweise: Kündigungserklärung (-) ist formunwirksam gem. § 125, 568 I, 569 IV, da nicht konkret drinstand, wie hoch der Mietrückstand sein solle
4. Verschulden, § 280 I 2
5. Schaden
a) Zurechnungszusammenhang (+) obwohl Umzug auf eigenen Entschluss der M, da psychisch vermittelte Kausalität durch unberechtigte Kündigung und Androhung der ZVS
b) Arbeitsleistungen von M und Vater, 800 (+) nach § 249 II 1
c) Umzugstransporter, 200 (+), dto
d) Kaution (-) da kein Vermögensschaden, da nur Sicherheitsleistung und neuer Vermieter die bloß treuhänderisch verwahrt (unsicher)
II. § 717 II Alt. 2 ZPO
1. Aufhebung des AG Bingen Urteils (+) wegen übereinstimmender Erledigung im Berufungsverfahren
2. Androhnung der ZVS (+), SiL war geleistet durch V, Klausel erteilt, ebenso Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
3. Schaden: s.o.
III. § 823 I und § 826 I (-)
Gegen Q aus § 280 I, 241 II auf 1000 (+)
Pflichtverletzung habe ich nur, dass sie keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO gestellt hat, trotz der angespannten Wohnungslage und der wirtschaftlichen Verhältnisse von M (so richtig habe ich eine sittenwidrige Härte mangels Zeit nicht prüfen können)
Kausaler Schaden auch (+) weil - den Erfolg eines § 765a Antrags unterstellt - die M nicht ausgezogen wäre.
Außerdem habe ich angenommen, dass beide Gesamtschuldner nach § 421 sind, da sie dasselbe Leistungsinteresse schulden.
Zinsen nach § 291
Zweckmäßigkeit erschöpfte sich dann überwiegend zu Zulässigkeitsfragen (AG Bingen,§§ 59, 60, 260 ZPO).