09.12.2014, 18:05
Bei den Verfahrenshindernissen hab ich noch angeprüft den fehlenden abstrakten Anklagesatz
dann noch diese Bewertung der Örtlichkeiten als "gerichtsbekannt" wg. der Beisitzenden die privat sich das mal angeschaut hat §§261 244 (k.A. ob die Normen stimmen) aber letztlich (+)
Den Praktikanten hab ich als Verfahrensfehler durchgehen lassen, weil er nicht zu Ausbildungszwecken da war wie ein Referendar sondern gem. der abgedruckten Norm nur zum "Sich ein Blick zu verschaffen"
265 hab ich ebenfalls (+)
In der Strafzumessung hab ich auch Doppelverwertung, keine Reue und die Strafschärfung wegen der schweren KV
versuchter Totschlag (-)
versuchte KV an den zur Seite gesprungenen (-) wg. fehlender einfacher KV und wenn dann aber sicherlich nicht durch ein anderes gefährliches Werkzeug , wegen dem fehlenden "mittels"
an dem anderen ebenfalls (-) wg. Notwehr
hab noch die Nötigung und ne fahrlässige KV geprüft........:(
§ 142 komplett aus Zeitmangel nicht erwähnt, 315b nur ansatzweise angefangen
Antrag auf zurückverweisung......
dann noch diese Bewertung der Örtlichkeiten als "gerichtsbekannt" wg. der Beisitzenden die privat sich das mal angeschaut hat §§261 244 (k.A. ob die Normen stimmen) aber letztlich (+)
Den Praktikanten hab ich als Verfahrensfehler durchgehen lassen, weil er nicht zu Ausbildungszwecken da war wie ein Referendar sondern gem. der abgedruckten Norm nur zum "Sich ein Blick zu verschaffen"
265 hab ich ebenfalls (+)
In der Strafzumessung hab ich auch Doppelverwertung, keine Reue und die Strafschärfung wegen der schweren KV
versuchter Totschlag (-)
versuchte KV an den zur Seite gesprungenen (-) wg. fehlender einfacher KV und wenn dann aber sicherlich nicht durch ein anderes gefährliches Werkzeug , wegen dem fehlenden "mittels"
an dem anderen ebenfalls (-) wg. Notwehr
hab noch die Nötigung und ne fahrlässige KV geprüft........:(
§ 142 komplett aus Zeitmangel nicht erwähnt, 315b nur ansatzweise angefangen
Antrag auf zurückverweisung......
09.12.2014, 18:07
Hier wird das meiste materielle des Falls behandelt.
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_5_733.pdf
Ich hatte etwas meine Schwierigkeiten bei der materiellen Prüfung.
Habe gesagt, dass das Chat Protokoll nicht wirksam eingeführt wurde. Also Fehler nach 261.
Wusste jetzt nur nicht wie und ob ich auf diesen Fehler eingehen sollte. Also in der materiellen Prüfung.
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_5_733.pdf
Ich hatte etwas meine Schwierigkeiten bei der materiellen Prüfung.
Habe gesagt, dass das Chat Protokoll nicht wirksam eingeführt wurde. Also Fehler nach 261.
Wusste jetzt nur nicht wie und ob ich auf diesen Fehler eingehen sollte. Also in der materiellen Prüfung.
09.12.2014, 18:12
Ich habe das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, 354 I StPO.
09.12.2014, 18:34
Hat noch jemand Deal angesprochen, Negativattest nach §§ 273 Ia S.3, 243 IV S.1 StGB?
War kein Hinweis, dass Deal stattgefunden hat und kein Hinweis, dass kein Deal stattgefunden hat! Zumindest bei uns..
War kein Hinweis, dass Deal stattgefunden hat und kein Hinweis, dass kein Deal stattgefunden hat! Zumindest bei uns..
09.12.2014, 19:14
War der Hinweis nach 265 nicht erteilt ?
Meine zumindest in NRW das gesehen zu haben
Meine zumindest in NRW das gesehen zu haben
09.12.2014, 19:18
Ja, in NRW gab es einen (natürlich nicht weiter abgedruckten) Hinweis nach § 265 StPO!
09.12.2014, 19:18
hat jmd problematisiert ob der Chat "öffentlich" war?
Wenn ja, und "alle im Internet" das lesen konnten, Frage ob Einschränkung des Notwehrrechts wegen sozialethisch vorwerfbarem Verhalten des Angeklagten, welches ja zeitlich und inhaltlich im Zusammenhang mit der Tat vom 26. stand. Dann keine Trutzwehr sondern nur Schutzwehr welche hier nur das Flüchten über die östliche Ausfahrt hätte darstellen können. Dann Frage ob das "gerichtsbekannt" insofern "irrelevant" als der Frage, ob es die Ausfahrt tatsächlich gab wegen betreffens der Schuldfrage im Strengbeweis hätte aufgeklärt werden müssen und da das offensichtlich nicht erfolgt ist, Revisionsgrund nach 337 StPO wegen Verstoßes gegen 244 II StPO (Aufklärungsrüge) gegeben?
Nur so ne Idee ...
Wenn ja, und "alle im Internet" das lesen konnten, Frage ob Einschränkung des Notwehrrechts wegen sozialethisch vorwerfbarem Verhalten des Angeklagten, welches ja zeitlich und inhaltlich im Zusammenhang mit der Tat vom 26. stand. Dann keine Trutzwehr sondern nur Schutzwehr welche hier nur das Flüchten über die östliche Ausfahrt hätte darstellen können. Dann Frage ob das "gerichtsbekannt" insofern "irrelevant" als der Frage, ob es die Ausfahrt tatsächlich gab wegen betreffens der Schuldfrage im Strengbeweis hätte aufgeklärt werden müssen und da das offensichtlich nicht erfolgt ist, Revisionsgrund nach 337 StPO wegen Verstoßes gegen 244 II StPO (Aufklärungsrüge) gegeben?
Nur so ne Idee ...
09.12.2014, 19:31
In Berlin gab es den Hinweis nicht explizit. Ich bin davon ausgegangen, dass ich den Mangel nicht unterstellen kann, weil wir nicht das vollständige HV-Protokoll hatten und er ja auch davor hätte erteilt sein können (also sich aus dem Teil ergab, den wir nicht hatten) :(
09.12.2014, 19:34
Habe ich auch nach der Klausur gedacht, aber mit dem Gedanken hätte man dann ja auch den Hinweis nach 265, den ich vergessen habe, annehmen können. Also dass dieser schon vorher erteilt wurde
Ebenso Freispruch.