09.02.2017, 20:06
In Hamburg war 221 StGB nicht ausgeschlossen!
09.02.2017, 20:49
Ich habe (NRW-Klausur)
- für K:
211, 22, 23 (-), keine Mordmerkmale; keine niederen Beweggründe, da "ich hab dir die Frau ausgespannt" nicht zur Grundlage (Eifersucht o.ä.) der Angriffe wurde; keine Heimtücke, da Wehrlosigkeit nicht auf Arglosigkeit beruhte (vorangegangene Faustschläge)
212, 22, 23 (-) wegen Rücktritt
223, 224 Nr. 1 und 5 (+), gef. Werkzeug und abstrakt Leben gefährdende Behandlung
226 I Nr. 3, II, 22, 23 (+) wegen Absicht der dauerhaften Entstellung
Konkurrenzen: Tateinheit
- für L:
(Aussetzung 221 lt. Vermerk ausgeschlossen)
Beihilfe zur Tat des K durch Unterlassen, 27 I, 13 (-), da in anderem Zimmer befindlich und kein Beihilfevorsatz
225 I Nr. 1 (wegen tatsächlicher Übernahme Fürsorge) und Nr. 2 (Hausstand) iE (-), da keine Böswilligkeit, sondern Verletzungen "nur" leichtfertig unterschätzt
223 I, 13 durch Unterlassen des Notrufs (+), kein Strafantrag, für öffentliches Interesse auf B-Gutachten verwiesen (in diesem dann Einstellung nach § 153 bejaht, da u.a. kein öffentliches Interesse nach RiStBV u.a., - richtiger wäre wohl 170 II gewesen)
Gefühlt habe ich die Tatbestände aber nur unsauber runtergerissen, da ich viel mehr Beweisproblematiken abgehandelt habe, als auf die materielle Lage richtig eingehen zu können... :-/
- für K:
211, 22, 23 (-), keine Mordmerkmale; keine niederen Beweggründe, da "ich hab dir die Frau ausgespannt" nicht zur Grundlage (Eifersucht o.ä.) der Angriffe wurde; keine Heimtücke, da Wehrlosigkeit nicht auf Arglosigkeit beruhte (vorangegangene Faustschläge)
212, 22, 23 (-) wegen Rücktritt
223, 224 Nr. 1 und 5 (+), gef. Werkzeug und abstrakt Leben gefährdende Behandlung
226 I Nr. 3, II, 22, 23 (+) wegen Absicht der dauerhaften Entstellung
Konkurrenzen: Tateinheit
- für L:
(Aussetzung 221 lt. Vermerk ausgeschlossen)
Beihilfe zur Tat des K durch Unterlassen, 27 I, 13 (-), da in anderem Zimmer befindlich und kein Beihilfevorsatz
225 I Nr. 1 (wegen tatsächlicher Übernahme Fürsorge) und Nr. 2 (Hausstand) iE (-), da keine Böswilligkeit, sondern Verletzungen "nur" leichtfertig unterschätzt
223 I, 13 durch Unterlassen des Notrufs (+), kein Strafantrag, für öffentliches Interesse auf B-Gutachten verwiesen (in diesem dann Einstellung nach § 153 bejaht, da u.a. kein öffentliches Interesse nach RiStBV u.a., - richtiger wäre wohl 170 II gewesen)
Gefühlt habe ich die Tatbestände aber nur unsauber runtergerissen, da ich viel mehr Beweisproblematiken abgehandelt habe, als auf die materielle Lage richtig eingehen zu können... :-/
09.02.2017, 20:53
Die Preisfrage ist jetzt, ob morgen (in NRW) ein Strafurteil oder eine Revision abzufassen sein wird...?! Viel Erfolg allerseits, bald haben wir es geschafft!
09.02.2017, 21:17
BITTTE REVISION
09.02.2017, 21:33
War die Verfügung erlassen?
09.02.2017, 21:40
Nein, in NRW war sie nicht erlassen.. Insoweit keine Besonderheiten, Einstellung ggü. L, BZR-Auszug des K fertigen, Ermittlungen abgeschlossen, Anklage zur Großen Strafkammer (EKZ 106), MiStra-Mitteilungen Nr. 13 an AG Düsseldorf (lfd. Bewährung), Nr. 43 an JVA; kein Pflichtverteidiger nach § 140, da bereits Wahlverteidiger bestellt... Haftfortdauer beantragen, Haftgrund: Fluchtgefahr, da o.f.W., keine Berufstätigkeit, hohe drohende Strafe wegen - in meinem Fall - Verbrechen (§ 226 II) und lfd. Bewährung / einschlägiger Vorbestrafung. Wiedervorlage 3 Wochen wegen Haftprüfung. Mehr fällt mir nicht ein...
Ich hoffe auch auf eine Revision!!!
Ich hoffe auch auf eine Revision!!!
09.02.2017, 22:07
Erlassen war nur das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen
09.02.2017, 22:14
In NRW lief in den letzten 5 Jahren immer Revision im Februar.
09.02.2017, 22:20
Im Dezember generell auch, und trotzdem kam im Dezember 2015 ein Strafurteil dran, oder? Im Moment kommt es gehäuft... in den letzten 5 Monaten 4 mal, glaube ich. Ich würde nichts per se ausschließen. Das JPA scheint einen momentan an der Nase herumführen zu wollen :)
10.02.2017, 15:45
Was war heute Thema bei euch? Ich wette, Revision!