13.12.2020, 00:34
Eine FFS-Klage war in BW nicht die richtige Klageart oder :-/ hab das angenommen aber denke nun, dass keine Erledigung vorlag
13.12.2020, 08:45
(13.12.2020, 00:34)BW20200 schrieb: Eine FFS-Klage war in BW nicht die richtige Klageart oder :-/ hab das angenommen aber denke nun, dass keine Erledigung vorlag
Sie wollte ja gegen den Gebührenbescheid vorgehen, deswegen habe ich eine AK mit einem Annexantrag nach § 113 I 2 geprüft. Zu der Prüfung des Annexantrages kam ich allerdings nicht mehr aufgrund er Unbegründetheit der AK.
Leider habe ich die falsche Standardmaßnahme geprüft :(
13.12.2020, 08:53
(12.12.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.12.2020, 10:11)BW20 schrieb: Hat Jemand ne Lösungsskizze zu BW. war mehr als überfordert.Also ich war auch überfordert und möchte keine ganze lösung mitteilen ::D
aber im wesentlichen :
A: Anfechtungsklage
in der Zulässigkeit hauptproblem die Form- und fristgerechte Einlegung.
Formgerecht war es bei mir weil ich 55a IV Nr. 1, III Var.2 bejaht habe... und vorher die Schriftlichkeit verneint. Aber ich war mir da sehr unsicher. Fristgerecht (+) weil Jahresfrist §58 I VwGO weil Rechtsbehelfsbelehrung falsch weil zwar über die Form nicht belehrt werden muss, aber wenn dann richtig und hier die belehrung nur unvollständig war. Außerdem meinte ich noch dass die vierfache Ausfertigung falsch ist... aber da war ich nicht sicher. habe gesagt darauf kommt es nicht an da es jedenfalls falsch ist...
In der Begründetheit habe ich 8 II PolG als AGL. habe das dann durchgeprüft. unmittelbare Ausführung (+) fiktive Grundverfügung: §§1I, 3 PolG - Sicherheitsabstand nicht eingehalten weil der Parkplatz nicht berücksichtigt werden darf. Die Verwaltungsverfügung verstößt zwar wahrscheinlich gegen den Vorrang des Gesetzes - aber hier sollte dafür eigentlich nicht argumentiert werden weil es für sie ja eine bessere Regelung ist weil die Anforderungen an den Abstand geringer sind. Außerdem verstößt sie gegen beide daher kommt es auch darauf nicht wirklich an... ( hier lag bestimmt ein Problem aber das habe ich leider nicht erkannt)
Dann wieder raus in die unmittelbare Ausführung. Hier dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das mildere Mittel (habe ich verneint. im Nachhinein denke ich aber dass man hier den freien Parkplatz vorbringen könnte bzw. in der Zweckmäßigkeit sagen dass das vorgebracht ewrden kann um die Abschleppmaßnahme vielleicht unverhältnismäßig machen zu können). Ich habe gesagt wegen der fehlenden Parkmöglichkeiten war es verhältnismäßig da unzumutbar zu suchen. Und Art 3 beachtet, zum einen sachlicher Grund (+) zum anderen waren sie nicht "Gleich", weil die anderen beiden eben nicht gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen haben. (im Nachhinein denke ich dass man auch ähtte sagen müssen dass der Grundsatz hier keine Anwendung findet)
ja damit war die Anfechtungsklage bei mir unbegründet.
44 VwGO
Zulässigkeit LK (+)
Begründetheit LK
- Vermögensverschiebung (+), da Leistung an die Stadt
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)
- Ohne Rechtsgrund
P: VA - hier habe ich geprüft ob die Rechnung ein VA ist .. habe es leider bejaht. aber ich denke es musste daran scheitern dass das Unternehmen keine Behörde ist... daher wäre das vermutlich kein VA gewesen? denke der Clou war vielleicht dass der Widerspruchsbescheid erst der VA war.. kann das sein?
Naja dann ZMK
- bei mir war alles rw daher habe ich eine Rücknahme vorgeschlagen..
So ähnlich habe ich es auch, nur dass ich leider eine falsche Standardmaßnahme geprüft habe statt §§ 1,3 PolG. Also damit dann wohl schon durchgefallen.
Wieso hast du noch den Annexantrag geprüft wenn die AK eh unbegründet war?
Ansonsten habe ich im Kopp/Ramsauer in der Fußnote eine Stelle gefunden in der Klausur, dass eine bloße Rechnung nach Rspr einen VA darstellt. (K/R § 35 Rn. 43 dazu Fußnote 106 BVerwGE 48, 248) Aber das Problem habe ich schon in der Statthaftigkeit der AK angesprochen, weil sie da ja gegen den Gebührenbescheid vorher? Oder ist das falsch? Mich hat das aber auch sehr verwirrt, dass nur eine Rechnung abgedruckt war und kein Anschreiben o.Ä.
Des Weiteren habe ich nicht so ganz verstanden, was der praktische Teil war. Habt ihr der Mandantin da alles noch einmal erklärt? Die Zeit hatte ich leider nicht mehr, sodass ich auf das Gutachten verwiesen habe und zur Klagerücknahme geraten habe.
13.12.2020, 10:20
(13.12.2020, 08:53)RefinBW schrieb:(12.12.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.12.2020, 10:11)BW20 schrieb: Hat Jemand ne Lösungsskizze zu BW. war mehr als überfordert.Also ich war auch überfordert und möchte keine ganze lösung mitteilen ::D
aber im wesentlichen :
A: Anfechtungsklage
in der Zulässigkeit hauptproblem die Form- und fristgerechte Einlegung.
Formgerecht war es bei mir weil ich 55a IV Nr. 1, III Var.2 bejaht habe... und vorher die Schriftlichkeit verneint. Aber ich war mir da sehr unsicher. Fristgerecht (+) weil Jahresfrist §58 I VwGO weil Rechtsbehelfsbelehrung falsch weil zwar über die Form nicht belehrt werden muss, aber wenn dann richtig und hier die belehrung nur unvollständig war. Außerdem meinte ich noch dass die vierfache Ausfertigung falsch ist... aber da war ich nicht sicher. habe gesagt darauf kommt es nicht an da es jedenfalls falsch ist...
In der Begründetheit habe ich 8 II PolG als AGL. habe das dann durchgeprüft. unmittelbare Ausführung (+) fiktive Grundverfügung: §§1I, 3 PolG - Sicherheitsabstand nicht eingehalten weil der Parkplatz nicht berücksichtigt werden darf. Die Verwaltungsverfügung verstößt zwar wahrscheinlich gegen den Vorrang des Gesetzes - aber hier sollte dafür eigentlich nicht argumentiert werden weil es für sie ja eine bessere Regelung ist weil die Anforderungen an den Abstand geringer sind. Außerdem verstößt sie gegen beide daher kommt es auch darauf nicht wirklich an... ( hier lag bestimmt ein Problem aber das habe ich leider nicht erkannt)
Dann wieder raus in die unmittelbare Ausführung. Hier dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das mildere Mittel (habe ich verneint. im Nachhinein denke ich aber dass man hier den freien Parkplatz vorbringen könnte bzw. in der Zweckmäßigkeit sagen dass das vorgebracht ewrden kann um die Abschleppmaßnahme vielleicht unverhältnismäßig machen zu können). Ich habe gesagt wegen der fehlenden Parkmöglichkeiten war es verhältnismäßig da unzumutbar zu suchen. Und Art 3 beachtet, zum einen sachlicher Grund (+) zum anderen waren sie nicht "Gleich", weil die anderen beiden eben nicht gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen haben. (im Nachhinein denke ich dass man auch ähtte sagen müssen dass der Grundsatz hier keine Anwendung findet)
ja damit war die Anfechtungsklage bei mir unbegründet.
44 VwGO
Zulässigkeit LK (+)
Begründetheit LK
- Vermögensverschiebung (+), da Leistung an die Stadt
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)
- Ohne Rechtsgrund
P: VA - hier habe ich geprüft ob die Rechnung ein VA ist .. habe es leider bejaht. aber ich denke es musste daran scheitern dass das Unternehmen keine Behörde ist... daher wäre das vermutlich kein VA gewesen? denke der Clou war vielleicht dass der Widerspruchsbescheid erst der VA war.. kann das sein?
Naja dann ZMK
- bei mir war alles rw daher habe ich eine Rücknahme vorgeschlagen..
So ähnlich habe ich es auch, nur dass ich leider eine falsche Standardmaßnahme geprüft habe statt §§ 1,3 PolG. Also damit dann wohl schon durchgefallen.
Wieso hast du noch den Annexantrag geprüft wenn die AK eh unbegründet war?
Ansonsten habe ich im Kopp/Ramsauer in der Fußnote eine Stelle gefunden in der Klausur, dass eine bloße Rechnung nach Rspr einen VA darstellt. (K/R § 35 Rn. 43 dazu Fußnote 106 BVerwGE 48, 248) Aber das Problem habe ich schon in der Statthaftigkeit der AK angesprochen, weil sie da ja gegen den Gebührenbescheid vorher? Oder ist das falsch? Mich hat das aber auch sehr verwirrt, dass nur eine Rechnung abgedruckt war und kein Anschreiben o.Ä.
Des Weiteren habe ich nicht so ganz verstanden, was der praktische Teil war. Habt ihr der Mandantin da alles noch einmal erklärt? Die Zeit hatte ich leider nicht mehr, sodass ich auf das Gutachten verwiesen habe und zur Klagerücknahme geraten habe.
ehrlich gesagt den praktiscen Teil habe ich auch nicht verstandne... aber denke es sollte halt ein Schriftstück sein mit dem - in meinem Fall - die Rücknahme erklärt wird... oder wenn man rät weiter zu machen, dann mit der zusätzlichen Begründung vielleicht.
ja es war kein VA... habe das hatl ausgelegt weil ich das nicht gefunden hatte das ist falsch ich weis ::D
hatte es erst unten in dem Rechtsgrund weil sie ja irgendiwe in dem Klageantrag nur den Widerspruchsbescheid genannt hatte... aber kann auch sein dass es trotzdem dort hingehört... vermutlich stimmt das sogar :/ naja meine klausur leif nicht besonders gut erhlich gesagt...
habe weiter geprüft weil ich dachte es soll kein Urteil sein sondern ein Gutachten... außerdem wäre ich sonst nicht mehr zu dem öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch gekommen und das war ja sicher gewollt um die einzelnen Rechtsbeziehungen zueinander zu klären.
13.12.2020, 10:22
(13.12.2020, 10:20)Gast schrieb:(13.12.2020, 08:53)RefinBW schrieb:(12.12.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.12.2020, 10:11)BW20 schrieb: Hat Jemand ne Lösungsskizze zu BW. war mehr als überfordert.Also ich war auch überfordert und möchte keine ganze lösung mitteilen ::D
aber im wesentlichen :
A: Anfechtungsklage
in der Zulässigkeit hauptproblem die Form- und fristgerechte Einlegung.
Formgerecht war es bei mir weil ich 55a IV Nr. 1, III Var.2 bejaht habe... und vorher die Schriftlichkeit verneint. Aber ich war mir da sehr unsicher. Fristgerecht (+) weil Jahresfrist §58 I VwGO weil Rechtsbehelfsbelehrung falsch weil zwar über die Form nicht belehrt werden muss, aber wenn dann richtig und hier die belehrung nur unvollständig war. Außerdem meinte ich noch dass die vierfache Ausfertigung falsch ist... aber da war ich nicht sicher. habe gesagt darauf kommt es nicht an da es jedenfalls falsch ist...
In der Begründetheit habe ich 8 II PolG als AGL. habe das dann durchgeprüft. unmittelbare Ausführung (+) fiktive Grundverfügung: §§1I, 3 PolG - Sicherheitsabstand nicht eingehalten weil der Parkplatz nicht berücksichtigt werden darf. Die Verwaltungsverfügung verstößt zwar wahrscheinlich gegen den Vorrang des Gesetzes - aber hier sollte dafür eigentlich nicht argumentiert werden weil es für sie ja eine bessere Regelung ist weil die Anforderungen an den Abstand geringer sind. Außerdem verstößt sie gegen beide daher kommt es auch darauf nicht wirklich an... ( hier lag bestimmt ein Problem aber das habe ich leider nicht erkannt)
Dann wieder raus in die unmittelbare Ausführung. Hier dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das mildere Mittel (habe ich verneint. im Nachhinein denke ich aber dass man hier den freien Parkplatz vorbringen könnte bzw. in der Zweckmäßigkeit sagen dass das vorgebracht ewrden kann um die Abschleppmaßnahme vielleicht unverhältnismäßig machen zu können). Ich habe gesagt wegen der fehlenden Parkmöglichkeiten war es verhältnismäßig da unzumutbar zu suchen. Und Art 3 beachtet, zum einen sachlicher Grund (+) zum anderen waren sie nicht "Gleich", weil die anderen beiden eben nicht gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen haben. (im Nachhinein denke ich dass man auch ähtte sagen müssen dass der Grundsatz hier keine Anwendung findet)
ja damit war die Anfechtungsklage bei mir unbegründet.
44 VwGO
Zulässigkeit LK (+)
Begründetheit LK
- Vermögensverschiebung (+), da Leistung an die Stadt
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)
- Ohne Rechtsgrund
P: VA - hier habe ich geprüft ob die Rechnung ein VA ist .. habe es leider bejaht. aber ich denke es musste daran scheitern dass das Unternehmen keine Behörde ist... daher wäre das vermutlich kein VA gewesen? denke der Clou war vielleicht dass der Widerspruchsbescheid erst der VA war.. kann das sein?
Naja dann ZMK
- bei mir war alles rw daher habe ich eine Rücknahme vorgeschlagen..
So ähnlich habe ich es auch, nur dass ich leider eine falsche Standardmaßnahme geprüft habe statt §§ 1,3 PolG. Also damit dann wohl schon durchgefallen.
Wieso hast du noch den Annexantrag geprüft wenn die AK eh unbegründet war?
Ansonsten habe ich im Kopp/Ramsauer in der Fußnote eine Stelle gefunden in der Klausur, dass eine bloße Rechnung nach Rspr einen VA darstellt. (K/R § 35 Rn. 43 dazu Fußnote 106 BVerwGE 48, 248) Aber das Problem habe ich schon in der Statthaftigkeit der AK angesprochen, weil sie da ja gegen den Gebührenbescheid vorher? Oder ist das falsch? Mich hat das aber auch sehr verwirrt, dass nur eine Rechnung abgedruckt war und kein Anschreiben o.Ä.
Des Weiteren habe ich nicht so ganz verstanden, was der praktische Teil war. Habt ihr der Mandantin da alles noch einmal erklärt? Die Zeit hatte ich leider nicht mehr, sodass ich auf das Gutachten verwiesen habe und zur Klagerücknahme geraten habe.
ehrlich gesagt den praktiscen Teil habe ich auch nicht verstandne... aber denke es sollte halt ein Schriftstück sein mit dem - in meinem Fall - die Rücknahme erklärt wird... oder wenn man rät weiter zu machen, dann mit der zusätzlichen Begründung vielleicht.
ja es war kein VA... habe das hatl ausgelegt weil ich das nicht gefunden hatte das ist falsch ich weis ::D
hatte es erst unten in dem Rechtsgrund weil sie ja irgendiwe in dem Klageantrag nur den Widerspruchsbescheid genannt hatte... aber kann auch sein dass es trotzdem dort hingehört... vermutlich stimmt das sogar :/ naja meine klausur leif nicht besonders gut erhlich gesagt...
habe weiter geprüft weil ich dachte es soll kein Urteil sein sondern ein Gutachten... außerdem wäre ich sonst nicht mehr zu dem öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch gekommen und das war ja sicher gewollt um die einzelnen Rechtsbeziehungen zueinander zu klären.
aCHSO und durchgefallen bist du garantiert nicht nur wegen der falschen standardmaßnahme.. man fällt nicht wegen einem fehler durch... welche hast du denn genommen? BEschlagnahme? Ich hatte das in einer Probeklausur falsch gemacht und trotzdem gut bestanden also wird es daran sicher nicht scheitern.
13.12.2020, 10:41
(13.12.2020, 10:20)Gast schrieb:(13.12.2020, 08:53)RefinBW schrieb:(12.12.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.12.2020, 10:11)BW20 schrieb: Hat Jemand ne Lösungsskizze zu BW. war mehr als überfordert.Also ich war auch überfordert und möchte keine ganze lösung mitteilen ::D
aber im wesentlichen :
A: Anfechtungsklage
in der Zulässigkeit hauptproblem die Form- und fristgerechte Einlegung.
Formgerecht war es bei mir weil ich 55a IV Nr. 1, III Var.2 bejaht habe... und vorher die Schriftlichkeit verneint. Aber ich war mir da sehr unsicher. Fristgerecht (+) weil Jahresfrist §58 I VwGO weil Rechtsbehelfsbelehrung falsch weil zwar über die Form nicht belehrt werden muss, aber wenn dann richtig und hier die belehrung nur unvollständig war. Außerdem meinte ich noch dass die vierfache Ausfertigung falsch ist... aber da war ich nicht sicher. habe gesagt darauf kommt es nicht an da es jedenfalls falsch ist...
In der Begründetheit habe ich 8 II PolG als AGL. habe das dann durchgeprüft. unmittelbare Ausführung (+) fiktive Grundverfügung: §§1I, 3 PolG - Sicherheitsabstand nicht eingehalten weil der Parkplatz nicht berücksichtigt werden darf. Die Verwaltungsverfügung verstößt zwar wahrscheinlich gegen den Vorrang des Gesetzes - aber hier sollte dafür eigentlich nicht argumentiert werden weil es für sie ja eine bessere Regelung ist weil die Anforderungen an den Abstand geringer sind. Außerdem verstößt sie gegen beide daher kommt es auch darauf nicht wirklich an... ( hier lag bestimmt ein Problem aber das habe ich leider nicht erkannt)
Dann wieder raus in die unmittelbare Ausführung. Hier dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das mildere Mittel (habe ich verneint. im Nachhinein denke ich aber dass man hier den freien Parkplatz vorbringen könnte bzw. in der Zweckmäßigkeit sagen dass das vorgebracht ewrden kann um die Abschleppmaßnahme vielleicht unverhältnismäßig machen zu können). Ich habe gesagt wegen der fehlenden Parkmöglichkeiten war es verhältnismäßig da unzumutbar zu suchen. Und Art 3 beachtet, zum einen sachlicher Grund (+) zum anderen waren sie nicht "Gleich", weil die anderen beiden eben nicht gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen haben. (im Nachhinein denke ich dass man auch ähtte sagen müssen dass der Grundsatz hier keine Anwendung findet)
ja damit war die Anfechtungsklage bei mir unbegründet.
44 VwGO
Zulässigkeit LK (+)
Begründetheit LK
- Vermögensverschiebung (+), da Leistung an die Stadt
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)
- Ohne Rechtsgrund
P: VA - hier habe ich geprüft ob die Rechnung ein VA ist .. habe es leider bejaht. aber ich denke es musste daran scheitern dass das Unternehmen keine Behörde ist... daher wäre das vermutlich kein VA gewesen? denke der Clou war vielleicht dass der Widerspruchsbescheid erst der VA war.. kann das sein?
Naja dann ZMK
- bei mir war alles rw daher habe ich eine Rücknahme vorgeschlagen..
So ähnlich habe ich es auch, nur dass ich leider eine falsche Standardmaßnahme geprüft habe statt §§ 1,3 PolG. Also damit dann wohl schon durchgefallen.
Wieso hast du noch den Annexantrag geprüft wenn die AK eh unbegründet war?
Ansonsten habe ich im Kopp/Ramsauer in der Fußnote eine Stelle gefunden in der Klausur, dass eine bloße Rechnung nach Rspr einen VA darstellt. (K/R § 35 Rn. 43 dazu Fußnote 106 BVerwGE 48, 248) Aber das Problem habe ich schon in der Statthaftigkeit der AK angesprochen, weil sie da ja gegen den Gebührenbescheid vorher? Oder ist das falsch? Mich hat das aber auch sehr verwirrt, dass nur eine Rechnung abgedruckt war und kein Anschreiben o.Ä.
Des Weiteren habe ich nicht so ganz verstanden, was der praktische Teil war. Habt ihr der Mandantin da alles noch einmal erklärt? Die Zeit hatte ich leider nicht mehr, sodass ich auf das Gutachten verwiesen habe und zur Klagerücknahme geraten habe.
ehrlich gesagt den praktiscen Teil habe ich auch nicht verstandne... aber denke es sollte halt ein Schriftstück sein mit dem - in meinem Fall - die Rücknahme erklärt wird... oder wenn man rät weiter zu machen, dann mit der zusätzlichen Begründung vielleicht.
ja es war kein VA... habe das hatl ausgelegt weil ich das nicht gefunden hatte das ist falsch ich weis ::D
hatte es erst unten in dem Rechtsgrund weil sie ja irgendiwe in dem Klageantrag nur den Widerspruchsbescheid genannt hatte... aber kann auch sein dass es trotzdem dort hingehört... vermutlich stimmt das sogar :/ naja meine klausur leif nicht besonders gut erhlich gesagt...
habe weiter geprüft weil ich dachte es soll kein Urteil sein sondern ein Gutachten... außerdem wäre ich sonst nicht mehr zu dem öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch gekommen und das war ja sicher gewollt um die einzelnen Rechtsbeziehungen zueinander zu klären.
wieso war es kein VA? Das Verkehrsschild "verkehrsberuhigte Lage" ist im Schönfelder abgedruckt. Es beinhaltet das Gebot, nur an ausgewiesenen Plätzen zu parken. Das Verkehrsschild war eine Allgemeinverfügung. Regelung: Verbot des Parkens in nicht ausgewiesenen Stellen und Gebot zum Entfernen des Pkw aus diesen Stellen. Deshalb Ersatzvornahme.
13.12.2020, 10:48
gerade gesehen, dass es um die Rechnung ging. Sry, bin noch müde :D
13.12.2020, 11:30
(13.12.2020, 10:41)Gast schrieb:(13.12.2020, 10:20)Gast schrieb:(13.12.2020, 08:53)RefinBW schrieb:(12.12.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.12.2020, 10:11)BW20 schrieb: Hat Jemand ne Lösungsskizze zu BW. war mehr als überfordert.Also ich war auch überfordert und möchte keine ganze lösung mitteilen ::D
aber im wesentlichen :
A: Anfechtungsklage
in der Zulässigkeit hauptproblem die Form- und fristgerechte Einlegung.
Formgerecht war es bei mir weil ich 55a IV Nr. 1, III Var.2 bejaht habe... und vorher die Schriftlichkeit verneint. Aber ich war mir da sehr unsicher. Fristgerecht (+) weil Jahresfrist §58 I VwGO weil Rechtsbehelfsbelehrung falsch weil zwar über die Form nicht belehrt werden muss, aber wenn dann richtig und hier die belehrung nur unvollständig war. Außerdem meinte ich noch dass die vierfache Ausfertigung falsch ist... aber da war ich nicht sicher. habe gesagt darauf kommt es nicht an da es jedenfalls falsch ist...
In der Begründetheit habe ich 8 II PolG als AGL. habe das dann durchgeprüft. unmittelbare Ausführung (+) fiktive Grundverfügung: §§1I, 3 PolG - Sicherheitsabstand nicht eingehalten weil der Parkplatz nicht berücksichtigt werden darf. Die Verwaltungsverfügung verstößt zwar wahrscheinlich gegen den Vorrang des Gesetzes - aber hier sollte dafür eigentlich nicht argumentiert werden weil es für sie ja eine bessere Regelung ist weil die Anforderungen an den Abstand geringer sind. Außerdem verstößt sie gegen beide daher kommt es auch darauf nicht wirklich an... ( hier lag bestimmt ein Problem aber das habe ich leider nicht erkannt)
Dann wieder raus in die unmittelbare Ausführung. Hier dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das mildere Mittel (habe ich verneint. im Nachhinein denke ich aber dass man hier den freien Parkplatz vorbringen könnte bzw. in der Zweckmäßigkeit sagen dass das vorgebracht ewrden kann um die Abschleppmaßnahme vielleicht unverhältnismäßig machen zu können). Ich habe gesagt wegen der fehlenden Parkmöglichkeiten war es verhältnismäßig da unzumutbar zu suchen. Und Art 3 beachtet, zum einen sachlicher Grund (+) zum anderen waren sie nicht "Gleich", weil die anderen beiden eben nicht gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen haben. (im Nachhinein denke ich dass man auch ähtte sagen müssen dass der Grundsatz hier keine Anwendung findet)
ja damit war die Anfechtungsklage bei mir unbegründet.
44 VwGO
Zulässigkeit LK (+)
Begründetheit LK
- Vermögensverschiebung (+), da Leistung an die Stadt
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)
- Ohne Rechtsgrund
P: VA - hier habe ich geprüft ob die Rechnung ein VA ist .. habe es leider bejaht. aber ich denke es musste daran scheitern dass das Unternehmen keine Behörde ist... daher wäre das vermutlich kein VA gewesen? denke der Clou war vielleicht dass der Widerspruchsbescheid erst der VA war.. kann das sein?
Naja dann ZMK
- bei mir war alles rw daher habe ich eine Rücknahme vorgeschlagen..
So ähnlich habe ich es auch, nur dass ich leider eine falsche Standardmaßnahme geprüft habe statt §§ 1,3 PolG. Also damit dann wohl schon durchgefallen.
Wieso hast du noch den Annexantrag geprüft wenn die AK eh unbegründet war?
Ansonsten habe ich im Kopp/Ramsauer in der Fußnote eine Stelle gefunden in der Klausur, dass eine bloße Rechnung nach Rspr einen VA darstellt. (K/R § 35 Rn. 43 dazu Fußnote 106 BVerwGE 48, 248) Aber das Problem habe ich schon in der Statthaftigkeit der AK angesprochen, weil sie da ja gegen den Gebührenbescheid vorher? Oder ist das falsch? Mich hat das aber auch sehr verwirrt, dass nur eine Rechnung abgedruckt war und kein Anschreiben o.Ä.
Des Weiteren habe ich nicht so ganz verstanden, was der praktische Teil war. Habt ihr der Mandantin da alles noch einmal erklärt? Die Zeit hatte ich leider nicht mehr, sodass ich auf das Gutachten verwiesen habe und zur Klagerücknahme geraten habe.
ehrlich gesagt den praktiscen Teil habe ich auch nicht verstandne... aber denke es sollte halt ein Schriftstück sein mit dem - in meinem Fall - die Rücknahme erklärt wird... oder wenn man rät weiter zu machen, dann mit der zusätzlichen Begründung vielleicht.
ja es war kein VA... habe das hatl ausgelegt weil ich das nicht gefunden hatte das ist falsch ich weis ::D
hatte es erst unten in dem Rechtsgrund weil sie ja irgendiwe in dem Klageantrag nur den Widerspruchsbescheid genannt hatte... aber kann auch sein dass es trotzdem dort hingehört... vermutlich stimmt das sogar :/ naja meine klausur leif nicht besonders gut erhlich gesagt...
habe weiter geprüft weil ich dachte es soll kein Urteil sein sondern ein Gutachten... außerdem wäre ich sonst nicht mehr zu dem öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch gekommen und das war ja sicher gewollt um die einzelnen Rechtsbeziehungen zueinander zu klären.
wieso war es kein VA? Das Verkehrsschild "verkehrsberuhigte Lage" ist im Schönfelder abgedruckt. Es beinhaltet das Gebot, nur an ausgewiesenen Plätzen zu parken. Das Verkehrsschild war eine Allgemeinverfügung. Regelung: Verbot des Parkens in nicht ausgewiesenen Stellen und Gebot zum Entfernen des Pkw aus diesen Stellen. Deshalb Ersatzvornahme.
Hast du in BW geschrieben?
War der Schilfweg "verkehrberuhigter Bereich"? Ich hatte das nur als enge (und einzige Zufahrt) zum Strandbad in Erinnerung, aber nicht, dass es als explizit verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war. Falls das so ist, hab ichs überlesen und auch fälschlicherweise keinen Grund-VA/ unmittelbare Ausführung geprüft :(
13.12.2020, 11:39
(13.12.2020, 10:22)Gast schrieb:(13.12.2020, 10:20)Gast schrieb:(13.12.2020, 08:53)RefinBW schrieb:(12.12.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.12.2020, 10:11)BW20 schrieb: Hat Jemand ne Lösungsskizze zu BW. war mehr als überfordert.Also ich war auch überfordert und möchte keine ganze lösung mitteilen ::D
aber im wesentlichen :
A: Anfechtungsklage
in der Zulässigkeit hauptproblem die Form- und fristgerechte Einlegung.
Formgerecht war es bei mir weil ich 55a IV Nr. 1, III Var.2 bejaht habe... und vorher die Schriftlichkeit verneint. Aber ich war mir da sehr unsicher. Fristgerecht (+) weil Jahresfrist §58 I VwGO weil Rechtsbehelfsbelehrung falsch weil zwar über die Form nicht belehrt werden muss, aber wenn dann richtig und hier die belehrung nur unvollständig war. Außerdem meinte ich noch dass die vierfache Ausfertigung falsch ist... aber da war ich nicht sicher. habe gesagt darauf kommt es nicht an da es jedenfalls falsch ist...
In der Begründetheit habe ich 8 II PolG als AGL. habe das dann durchgeprüft. unmittelbare Ausführung (+) fiktive Grundverfügung: §§1I, 3 PolG - Sicherheitsabstand nicht eingehalten weil der Parkplatz nicht berücksichtigt werden darf. Die Verwaltungsverfügung verstößt zwar wahrscheinlich gegen den Vorrang des Gesetzes - aber hier sollte dafür eigentlich nicht argumentiert werden weil es für sie ja eine bessere Regelung ist weil die Anforderungen an den Abstand geringer sind. Außerdem verstößt sie gegen beide daher kommt es auch darauf nicht wirklich an... ( hier lag bestimmt ein Problem aber das habe ich leider nicht erkannt)
Dann wieder raus in die unmittelbare Ausführung. Hier dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das mildere Mittel (habe ich verneint. im Nachhinein denke ich aber dass man hier den freien Parkplatz vorbringen könnte bzw. in der Zweckmäßigkeit sagen dass das vorgebracht ewrden kann um die Abschleppmaßnahme vielleicht unverhältnismäßig machen zu können). Ich habe gesagt wegen der fehlenden Parkmöglichkeiten war es verhältnismäßig da unzumutbar zu suchen. Und Art 3 beachtet, zum einen sachlicher Grund (+) zum anderen waren sie nicht "Gleich", weil die anderen beiden eben nicht gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen haben. (im Nachhinein denke ich dass man auch ähtte sagen müssen dass der Grundsatz hier keine Anwendung findet)
ja damit war die Anfechtungsklage bei mir unbegründet.
44 VwGO
Zulässigkeit LK (+)
Begründetheit LK
- Vermögensverschiebung (+), da Leistung an die Stadt
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)
- Ohne Rechtsgrund
P: VA - hier habe ich geprüft ob die Rechnung ein VA ist .. habe es leider bejaht. aber ich denke es musste daran scheitern dass das Unternehmen keine Behörde ist... daher wäre das vermutlich kein VA gewesen? denke der Clou war vielleicht dass der Widerspruchsbescheid erst der VA war.. kann das sein?
Naja dann ZMK
- bei mir war alles rw daher habe ich eine Rücknahme vorgeschlagen..
So ähnlich habe ich es auch, nur dass ich leider eine falsche Standardmaßnahme geprüft habe statt §§ 1,3 PolG. Also damit dann wohl schon durchgefallen.
Wieso hast du noch den Annexantrag geprüft wenn die AK eh unbegründet war?
Ansonsten habe ich im Kopp/Ramsauer in der Fußnote eine Stelle gefunden in der Klausur, dass eine bloße Rechnung nach Rspr einen VA darstellt. (K/R § 35 Rn. 43 dazu Fußnote 106 BVerwGE 48, 248) Aber das Problem habe ich schon in der Statthaftigkeit der AK angesprochen, weil sie da ja gegen den Gebührenbescheid vorher? Oder ist das falsch? Mich hat das aber auch sehr verwirrt, dass nur eine Rechnung abgedruckt war und kein Anschreiben o.Ä.
Des Weiteren habe ich nicht so ganz verstanden, was der praktische Teil war. Habt ihr der Mandantin da alles noch einmal erklärt? Die Zeit hatte ich leider nicht mehr, sodass ich auf das Gutachten verwiesen habe und zur Klagerücknahme geraten habe.
ehrlich gesagt den praktiscen Teil habe ich auch nicht verstandne... aber denke es sollte halt ein Schriftstück sein mit dem - in meinem Fall - die Rücknahme erklärt wird... oder wenn man rät weiter zu machen, dann mit der zusätzlichen Begründung vielleicht.
ja es war kein VA... habe das hatl ausgelegt weil ich das nicht gefunden hatte das ist falsch ich weis ::D
hatte es erst unten in dem Rechtsgrund weil sie ja irgendiwe in dem Klageantrag nur den Widerspruchsbescheid genannt hatte... aber kann auch sein dass es trotzdem dort hingehört... vermutlich stimmt das sogar :/ naja meine klausur leif nicht besonders gut erhlich gesagt...
habe weiter geprüft weil ich dachte es soll kein Urteil sein sondern ein Gutachten... außerdem wäre ich sonst nicht mehr zu dem öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch gekommen und das war ja sicher gewollt um die einzelnen Rechtsbeziehungen zueinander zu klären.
aCHSO und durchgefallen bist du garantiert nicht nur wegen der falschen standardmaßnahme.. man fällt nicht wegen einem fehler durch... welche hast du denn genommen? BEschlagnahme? Ich hatte das in einer Probeklausur falsch gemacht und trotzdem gut bestanden also wird es daran sicher nicht scheitern.
Warum ist die Annahme einer Beschlagnahme als fiktiver Grund-VA falsch?
13.12.2020, 11:47
(13.12.2020, 11:30)Gast432 schrieb:(13.12.2020, 10:41)Gast schrieb:(13.12.2020, 10:20)Gast schrieb:(13.12.2020, 08:53)RefinBW schrieb:(12.12.2020, 15:53)Gast schrieb: Also ich war auch überfordert und möchte keine ganze lösung mitteilen ::D
aber im wesentlichen :
A: Anfechtungsklage
in der Zulässigkeit hauptproblem die Form- und fristgerechte Einlegung.
Formgerecht war es bei mir weil ich 55a IV Nr. 1, III Var.2 bejaht habe... und vorher die Schriftlichkeit verneint. Aber ich war mir da sehr unsicher. Fristgerecht (+) weil Jahresfrist §58 I VwGO weil Rechtsbehelfsbelehrung falsch weil zwar über die Form nicht belehrt werden muss, aber wenn dann richtig und hier die belehrung nur unvollständig war. Außerdem meinte ich noch dass die vierfache Ausfertigung falsch ist... aber da war ich nicht sicher. habe gesagt darauf kommt es nicht an da es jedenfalls falsch ist...
In der Begründetheit habe ich 8 II PolG als AGL. habe das dann durchgeprüft. unmittelbare Ausführung (+) fiktive Grundverfügung: §§1I, 3 PolG - Sicherheitsabstand nicht eingehalten weil der Parkplatz nicht berücksichtigt werden darf. Die Verwaltungsverfügung verstößt zwar wahrscheinlich gegen den Vorrang des Gesetzes - aber hier sollte dafür eigentlich nicht argumentiert werden weil es für sie ja eine bessere Regelung ist weil die Anforderungen an den Abstand geringer sind. Außerdem verstößt sie gegen beide daher kommt es auch darauf nicht wirklich an... ( hier lag bestimmt ein Problem aber das habe ich leider nicht erkannt)
Dann wieder raus in die unmittelbare Ausführung. Hier dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das mildere Mittel (habe ich verneint. im Nachhinein denke ich aber dass man hier den freien Parkplatz vorbringen könnte bzw. in der Zweckmäßigkeit sagen dass das vorgebracht ewrden kann um die Abschleppmaßnahme vielleicht unverhältnismäßig machen zu können). Ich habe gesagt wegen der fehlenden Parkmöglichkeiten war es verhältnismäßig da unzumutbar zu suchen. Und Art 3 beachtet, zum einen sachlicher Grund (+) zum anderen waren sie nicht "Gleich", weil die anderen beiden eben nicht gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen haben. (im Nachhinein denke ich dass man auch ähtte sagen müssen dass der Grundsatz hier keine Anwendung findet)
ja damit war die Anfechtungsklage bei mir unbegründet.
44 VwGO
Zulässigkeit LK (+)
Begründetheit LK
- Vermögensverschiebung (+), da Leistung an die Stadt
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)
- Ohne Rechtsgrund
P: VA - hier habe ich geprüft ob die Rechnung ein VA ist .. habe es leider bejaht. aber ich denke es musste daran scheitern dass das Unternehmen keine Behörde ist... daher wäre das vermutlich kein VA gewesen? denke der Clou war vielleicht dass der Widerspruchsbescheid erst der VA war.. kann das sein?
Naja dann ZMK
- bei mir war alles rw daher habe ich eine Rücknahme vorgeschlagen..
So ähnlich habe ich es auch, nur dass ich leider eine falsche Standardmaßnahme geprüft habe statt §§ 1,3 PolG. Also damit dann wohl schon durchgefallen.
Wieso hast du noch den Annexantrag geprüft wenn die AK eh unbegründet war?
Ansonsten habe ich im Kopp/Ramsauer in der Fußnote eine Stelle gefunden in der Klausur, dass eine bloße Rechnung nach Rspr einen VA darstellt. (K/R § 35 Rn. 43 dazu Fußnote 106 BVerwGE 48, 248) Aber das Problem habe ich schon in der Statthaftigkeit der AK angesprochen, weil sie da ja gegen den Gebührenbescheid vorher? Oder ist das falsch? Mich hat das aber auch sehr verwirrt, dass nur eine Rechnung abgedruckt war und kein Anschreiben o.Ä.
Des Weiteren habe ich nicht so ganz verstanden, was der praktische Teil war. Habt ihr der Mandantin da alles noch einmal erklärt? Die Zeit hatte ich leider nicht mehr, sodass ich auf das Gutachten verwiesen habe und zur Klagerücknahme geraten habe.
ehrlich gesagt den praktiscen Teil habe ich auch nicht verstandne... aber denke es sollte halt ein Schriftstück sein mit dem - in meinem Fall - die Rücknahme erklärt wird... oder wenn man rät weiter zu machen, dann mit der zusätzlichen Begründung vielleicht.
ja es war kein VA... habe das hatl ausgelegt weil ich das nicht gefunden hatte das ist falsch ich weis ::D
hatte es erst unten in dem Rechtsgrund weil sie ja irgendiwe in dem Klageantrag nur den Widerspruchsbescheid genannt hatte... aber kann auch sein dass es trotzdem dort hingehört... vermutlich stimmt das sogar :/ naja meine klausur leif nicht besonders gut erhlich gesagt...
habe weiter geprüft weil ich dachte es soll kein Urteil sein sondern ein Gutachten... außerdem wäre ich sonst nicht mehr zu dem öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch gekommen und das war ja sicher gewollt um die einzelnen Rechtsbeziehungen zueinander zu klären.
wieso war es kein VA? Das Verkehrsschild "verkehrsberuhigte Lage" ist im Schönfelder abgedruckt. Es beinhaltet das Gebot, nur an ausgewiesenen Plätzen zu parken. Das Verkehrsschild war eine Allgemeinverfügung. Regelung: Verbot des Parkens in nicht ausgewiesenen Stellen und Gebot zum Entfernen des Pkw aus diesen Stellen. Deshalb Ersatzvornahme.
Hast du in BW geschrieben?
War der Schilfweg "verkehrberuhigter Bereich"? Ich hatte das nur als enge (und einzige Zufahrt) zum Strandbad in Erinnerung, aber nicht, dass es als explizit verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war. Falls das so ist, hab ichs überlesen und auch fälschlicherweise keinen Grund-VA/ unmittelbare Ausführung geprüft :(
Nein, bin aus Sachsen. Da hat die Klägerin im verkehrsberuhigten Bereich geparkt. Kann in BaWü also anders gewesen sein :)