12.12.2020, 00:47
(11.12.2020, 21:08)GastiBW schrieb: Ab morgen darf man ja das Haus nur mit gutem Grund verlassen. Meint ihr das hat für Montag irgendwelche Auswirkungen? Am Wochenende werden ja auch Schulschließungen diskutiert. Wenn man mal ehrlich ist, sind die Hygeniemaßnahmen auch für die Katz. Zumindest hier bei uns in Heidelberg werden keine Mindestabstände eingehalten, die Leute chillen vor den Klausuren auf den Gängen in Grüppchen, die Masken hängen wie immer auf Halbmast, auf dem Klo trifft man regelmäßig auf 10 m2 über 5 Leute. Mich wunderts tatsächlich, dass es hier noch nicht ausgebrochen ist...Inkubationszeit...und zumindest ich würde mir den Stress jetzt abzubrechen auch nur noch bei schweren Symptomen geben, wer weiß wie das weitergeht.
Bei uns in NRW hat es mit den Hygienemaßnahmen auch stark nachgelassen. Am Anfang haben noch alle drauf geachtet, aber mit zunehmender Zeit ist man im Kopf einfach woanders. Nur die Fenster werden noch regelmäßig aufgerissen, damit man auch ja durchfriert. Denke aber, man wird uns zu Ende schreiben lassen. Abwarten, was so am Wochenende passiert.
12.12.2020, 10:11
Hat Jemand ne Lösungsskizze zu BW. war mehr als überfordert.
12.12.2020, 11:53
(11.12.2020, 20:13)Gast schrieb: Abschleppklausur:
Auf welche Rechtsgrundlage habt ihr das Abschleppen gestützt?
Sicher ausscheiden tut meines Erachtens die Sicherstellung, weil keine Gefahr für das PKW, sondern von ihm, ausging.
Bleiben Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung?
Ersatzvornahme (+), wenn es einen VA gibt. Unmittelbare Ausführung (+), wenn kein VA vorhanden.
Verkehrsberuhigter Bereich = VA? Grundsätzlich beinhaltet das Verkehrsschild 325.1 Anlage 3 StVO die Regelung, nur in gekennzeichneten Flächen zu parken. Andernfalls Verbot zum Parken und Gebot zum Entfernen.
Ob Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung einschlägig ist, hängt also davon ab, ob das PKW im verkehrsberuhigten Bereich in einer zum Parken ausgewiesenen Zone oder einfach irgendwo an der Straße stand.
Was genau nun im SV der Fall war, weiß ich nicht mehr. Erinnerungen sind verblasst. Erinnert sich noch jemand haargenau, wie der SV ausgestaltet war? :D
Ich hab’s so verstanden, dass sie den PKW in ner verkehrsberuhigten Zone, aber außerhalb der markierten Flächen abgestellt hat.
12.12.2020, 15:34
Nochmal zurück zur 2. Strafrechtsklausur, ich hoffe dem ein oder anderen bringt es was:
Gedächtnisprotokoll – Strafrecht II vom 10.12.2020 in Baden-Württemberg
Gegen die Mandanten Herr K und Frau P ist ein Urteil ergangen. Es sollen die Erfolgsaussichten beider Revisionen geprüft werden.
Anklage Staatsanwaltschaft Mannheim - Sachverhalt:
Hauptverhandlungsprotokoll LG vom 20.10.2020:
Urteil:
Tenor:
1. K wird wegen schweren räuberischen Diebstahls und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
2. P wird wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahls und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt.
Sachverhalt (weicht in folgenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt ab):
Beweiswürdigung:
Strafzumessung:
Hinsichtlich K:
Strafrahmen: Tat Ziffer 1 - § 250 II StGB, Tat Ziffer 2 - § 242 I StGB
Strafe: Tat Ziffer 1 - 5 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe, Tat Ziffer 2 – Geldstrafe von 90 Tagessätze zu 20€ (?)
Gesamtfreiheitsstrafe: 5 Jahre 4 Monate
Erwägungen [zu Prüfungszwecken entfernt]
Hinsichtlich P:
Strafrahmen: Tat Ziffer 1 - § 250 II StGB, aber Milderung §§ 27, 49 I StGB; Tat Ziffer 2 - § 259 I StGB
Strafe: 2 Jahre 1 Monat, deshalb war keine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB möglich
Erwägungen [zu Prüfungszwecken entfernt]
Unterschrift
Nur der Vorsitzende Richter hat das Urteil unterschrieben. Er hat vermerkt, dass er für die erkrankte Berichterstatterin Richterin Sanchez unterschrieben hat.
Vermerk des Gerichts:
Aufgabenstellung:
Erfolgsaussichten der Revisionen prüfen.
Sachgerechte Revisionsanträge formulieren.
Anhang: Kalender von März 2020 bis Dezember 2020
Gedächtnisprotokoll – Strafrecht II vom 10.12.2020 in Baden-Württemberg
Gegen die Mandanten Herr K und Frau P ist ein Urteil ergangen. Es sollen die Erfolgsaussichten beider Revisionen geprüft werden.
Anklage Staatsanwaltschaft Mannheim - Sachverhalt:
K und P waren Kaufparadies. K hatte von Anfang an vor verschiedenste Sachen zu klauen. Er hatte außerdem ein Cutter-Messer dabei, das er in den Einkaufswagen legte. P wusste von dem Messer. K lud den Wagen voll mit verschiedensten Sachen und die P schaute sich währenddessen sichernd um. Als sie den Notausgang erreichten öffnete die P dem K die Türe, damit er den Wagen hindurchschieben konnte.
An der Notausgangstüre, hinter der ein Flur nach draußen führte, wurden die beiden vom Filialleiter S und zwei Mitarbeiterinnen aufgehalten, die bemerkt hatte was die beiden vor hatten. In der Absicht sich die Beute zu erhalten rammte K den S mit dem schweren Einkaufswagen, wodurch S schmerzhafte Prellungen am Schienbein erlitt. K und P konnten aber überwältig und der Polizei übergeben werden.
Bei der Durchsuchung der P wurde ein Flasche Parfum im Wert von 122 € gefunden, die sie (!) zwei Tage zuvor bei Müller entwendet hatte.
[Der Rest war zu Prüfungszwecken entfernt]Hauptverhandlungsprotokoll LG vom 20.10.2020:
Der Vorsitzende Richter teilt mit, dass die Besetzung des Gerichtes sich kurzfristig geändert hat. Anstelle des Schöffenrichters M wurde die Schöffenrichterin S eingesetzt. Grund dafür war, dass M dringend in seinem Betrieb gebraucht wurde. M ist dem Gericht als zuverlässiger Schöffe bekannt. Der Richter sah daher keine Veranlassung weiter nachzufragen und vertraute auf die Richtigkeit der Angaben des M. (Aus dem Bearbeitervermerk: Nach der Schöffenliste war M für den Sitzungstag eingeteilt. Die S stand auf der Hilfsschöffenliste.)
Beide Verteidiger rügen die Besetzung des Gerichts. Sie beantragen die Aussetzung des Verfahrens.
Das Gericht berät sich dazu und weißt per Beschluss die Besetzungsrüge und das Aussetzungsverlangen zurück.
Beide Verteidiger rügen die Besetzung des Gerichts. Sie beantragen die Aussetzung des Verfahrens.
Das Gericht berät sich dazu und weißt per Beschluss die Besetzungsrüge und das Aussetzungsverlangen zurück.
Der Verteidiger von P rügt, dass die Anklage gegen P nicht zulässig sei, weil gegen sie am 9.04.2020 vom Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen wurde. (Der Strafbefehl wurde der P am 19.04.2020 zugestellt. Sie hat hiergegen keinen Einspruch eingelegt)
Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass sie den Strafbefehl am 23.04.202 zurückgenommen hat.
Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass sie den Strafbefehl am 23.04.202 zurückgenommen hat.
Im Übrigen lief die Hauptverhandlung „normal“ ab. (Jedenfalls habe ich mir keine weiteren Besonderheiten gemerkt) Das Urteil wird am Ende der Hauptverhandlung verkündet. […]
Hinweis nach § 265 StPO […]Urteil:
Tenor:
1. K wird wegen schweren räuberischen Diebstahls und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
2. P wird wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahls und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt.
Sachverhalt (weicht in folgenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt ab):
K entschließt sich erst nachdem er den Einkaufswagen schon vollgeladen hat und den Notausgang sieht, dass er die Sachen klauen will. P erkennt erst in diesem Moment das Vorhaben des K und öffnet ihm daraufhin die Notausgangstür, die direkt nach draußen führte. Obwohl sie von dem Messer im Einkaufswagen wusste, war sie überrascht, dass K den Einkaufswagen so brutal gegen den Filialleiter schob, der die beiden mit Hilfe zweier Mitarbeiterinnen am Verlassen des Geschäfts hindern wollte. K ging es in dem Moment nicht darum die Beute zu sichern, er weiß auch nicht, weshalb er so handelte.
Das Parfum, das bei der Durchsuchung der P gefunden wurde, war eine unverkäufliche Tester-Flasche im Wert von 122€, die von K (!) am Tag zuvor bei Müller geklaut worden war. K hatte der P das Parfum geschenkt und ihr erzählt, wie er es bei Müller geklaut hat. (An mehr erinnere ich mich nicht…)
Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung der Richterin beruhte auf den umfassenden Geständnissen von K und P. Außerdem wurde der Filialleiter als Zeuge vernommen und bestätigte seine Prellungen am Schienbein.
Strafzumessung:
Hinsichtlich K:
Strafrahmen: Tat Ziffer 1 - § 250 II StGB, Tat Ziffer 2 - § 242 I StGB
Strafe: Tat Ziffer 1 - 5 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe, Tat Ziffer 2 – Geldstrafe von 90 Tagessätze zu 20€ (?)
Gesamtfreiheitsstrafe: 5 Jahre 4 Monate
Erwägungen [zu Prüfungszwecken entfernt]
Hinsichtlich P:
Strafrahmen: Tat Ziffer 1 - § 250 II StGB, aber Milderung §§ 27, 49 I StGB; Tat Ziffer 2 - § 259 I StGB
Strafe: 2 Jahre 1 Monat, deshalb war keine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB möglich
Erwägungen [zu Prüfungszwecken entfernt]
Unterschrift
Nur der Vorsitzende Richter hat das Urteil unterschrieben. Er hat vermerkt, dass er für die erkrankte Berichterstatterin Richterin Sanchez unterschrieben hat.
Vermerk des Gerichts:
Die zuständige Berichterstatterin der Kammer Sanchez erkrankte an einer Blinddarmentzündung und wurde bis zum 24.11.2020 krankgeschrieben. Der vorsitzende Richter hatte darauf vertraut, dass sie dann wieder zur Arbeit erscheinen würde und das Urteil umgehend ausfertigen würde. Am Morgen des 24.11.2020 erhielt das Gericht überraschender Weise eine erneute Krankmeldung, da es Komplikationen beim Heilungsverlauf der Berichterstatterin gegeben hatte. Daraufhin wurden die Unterlagen in ihrem Büro zusammengesucht und der Vorsitzende fertigte bis zum 1.12.2020, unter Aufopferung seines Wochenendes, aus den schwer lesbaren Aufzeichnungen der Berichterstatterin das insgesamt 68 Seiten (? es war jedenfalls sehr umfangreich!) lange Urteil.
Das Urteil wurde den Verteidigern am 8.12.2020 zugestellt.
Strafbefehl:
Verurteilung der P wegen Beihilfe zum Diebstahl, wegen desselben Vorfalls im Kaufparadies zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen je 20 € (?).
Strafbefehl vom Amtsgericht am 09.04.2020 ausgefertigt.
„Rücknahme“ Strafbefehl:
Am 24.04.2020 ging das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23.04.2020 beim Amtsgericht ein, dass der Strafbefehl gegen P gemäß § 411 III StPO zurückgenommen wird, weil sich der Tatvorwurf doch als schlimmer heraus gestellt hat und jetzt Anklage zum LG erhoben wird.
Aufgabenstellung:
Erfolgsaussichten der Revisionen prüfen.
Sachgerechte Revisionsanträge formulieren.
Anhang: Kalender von März 2020 bis Dezember 2020
12.12.2020, 15:53
(12.12.2020, 10:11)BW20 schrieb: Hat Jemand ne Lösungsskizze zu BW. war mehr als überfordert.Also ich war auch überfordert und möchte keine ganze lösung mitteilen ::D
aber im wesentlichen :
A: Anfechtungsklage
in der Zulässigkeit hauptproblem die Form- und fristgerechte Einlegung.
Formgerecht war es bei mir weil ich 55a IV Nr. 1, III Var.2 bejaht habe... und vorher die Schriftlichkeit verneint. Aber ich war mir da sehr unsicher. Fristgerecht (+) weil Jahresfrist §58 I VwGO weil Rechtsbehelfsbelehrung falsch weil zwar über die Form nicht belehrt werden muss, aber wenn dann richtig und hier die belehrung nur unvollständig war. Außerdem meinte ich noch dass die vierfache Ausfertigung falsch ist... aber da war ich nicht sicher. habe gesagt darauf kommt es nicht an da es jedenfalls falsch ist...
In der Begründetheit habe ich 8 II PolG als AGL. habe das dann durchgeprüft. unmittelbare Ausführung (+) fiktive Grundverfügung: §§1I, 3 PolG - Sicherheitsabstand nicht eingehalten weil der Parkplatz nicht berücksichtigt werden darf. Die Verwaltungsverfügung verstößt zwar wahrscheinlich gegen den Vorrang des Gesetzes - aber hier sollte dafür eigentlich nicht argumentiert werden weil es für sie ja eine bessere Regelung ist weil die Anforderungen an den Abstand geringer sind. Außerdem verstößt sie gegen beide daher kommt es auch darauf nicht wirklich an... ( hier lag bestimmt ein Problem aber das habe ich leider nicht erkannt)
Dann wieder raus in die unmittelbare Ausführung. Hier dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das mildere Mittel (habe ich verneint. im Nachhinein denke ich aber dass man hier den freien Parkplatz vorbringen könnte bzw. in der Zweckmäßigkeit sagen dass das vorgebracht ewrden kann um die Abschleppmaßnahme vielleicht unverhältnismäßig machen zu können). Ich habe gesagt wegen der fehlenden Parkmöglichkeiten war es verhältnismäßig da unzumutbar zu suchen. Und Art 3 beachtet, zum einen sachlicher Grund (+) zum anderen waren sie nicht "Gleich", weil die anderen beiden eben nicht gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen haben. (im Nachhinein denke ich dass man auch ähtte sagen müssen dass der Grundsatz hier keine Anwendung findet)
ja damit war die Anfechtungsklage bei mir unbegründet.
44 VwGO
Zulässigkeit LK (+)
Begründetheit LK
- Vermögensverschiebung (+), da Leistung an die Stadt
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)
- Ohne Rechtsgrund
P: VA - hier habe ich geprüft ob die Rechnung ein VA ist .. habe es leider bejaht. aber ich denke es musste daran scheitern dass das Unternehmen keine Behörde ist... daher wäre das vermutlich kein VA gewesen? denke der Clou war vielleicht dass der Widerspruchsbescheid erst der VA war.. kann das sein?
Naja dann ZMK
- bei mir war alles rw daher habe ich eine Rücknahme vorgeschlagen..
12.12.2020, 15:58
(12.12.2020, 15:34)Kiki_BW schrieb: Nochmal zurück zur 2. Strafrechtsklausur, ich hoffe dem ein oder anderen bringt es was:
Gedächtnisprotokoll – Strafrecht II vom 10.12.2020 in Baden-Württemberg
Gegen die Mandanten Herr K und Frau P ist ein Urteil ergangen. Es sollen die Erfolgsaussichten beider Revisionen geprüft werden.
Anklage Staatsanwaltschaft Mannheim - Sachverhalt:
K und P waren Kaufparadies. K hatte von Anfang an vor verschiedenste Sachen zu klauen. Er hatte außerdem ein Cutter-Messer dabei, das er in den Einkaufswagen legte. P wusste von dem Messer. K lud den Wagen voll mit verschiedensten Sachen und die P schaute sich währenddessen sichernd um. Als sie den Notausgang erreichten öffnete die P dem K die Türe, damit er den Wagen hindurchschieben konnte.An der Notausgangstüre, hinter der ein Flur nach draußen führte, wurden die beiden vom Filialleiter S und zwei Mitarbeiterinnen aufgehalten, die bemerkt hatte was die beiden vor hatten. In der Absicht sich die Beute zu erhalten rammte K den S mit dem schweren Einkaufswagen, wodurch S schmerzhafte Prellungen am Schienbein erlitt. K und P konnten aber überwältig und der Polizei übergeben werden.Bei der Durchsuchung der P wurde ein Flasche Parfum im Wert von 122 € gefunden, die sie (!) zwei Tage zuvor bei Müller entwendet hatte.[Der Rest war zu Prüfungszwecken entfernt]
Hauptverhandlungsprotokoll LG vom 20.10.2020:
Der Vorsitzende Richter teilt mit, dass die Besetzung des Gerichtes sich kurzfristig geändert hat. Anstelle des Schöffenrichters M wurde die Schöffenrichterin S eingesetzt. Grund dafür war, dass M dringend in seinem Betrieb gebraucht wurde. M ist dem Gericht als zuverlässiger Schöffe bekannt. Der Richter sah daher keine Veranlassung weiter nachzufragen und vertraute auf die Richtigkeit der Angaben des M. (Aus dem Bearbeitervermerk: Nach der Schöffenliste war M für den Sitzungstag eingeteilt. Die S stand auf der Hilfsschöffenliste.)
Beide Verteidiger rügen die Besetzung des Gerichts. Sie beantragen die Aussetzung des Verfahrens.
Das Gericht berät sich dazu und weißt per Beschluss die Besetzungsrüge und das Aussetzungsverlangen zurück.Der Verteidiger von P rügt, dass die Anklage gegen P nicht zulässig sei, weil gegen sie am 9.04.2020 vom Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen wurde. (Der Strafbefehl wurde der P am 19.04.2020 zugestellt. Sie hat hiergegen keinen Einspruch eingelegt)
Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass sie den Strafbefehl am 23.04.202 zurückgenommen hat.Im Übrigen lief die Hauptverhandlung „normal“ ab. (Jedenfalls habe ich mir keine weiteren Besonderheiten gemerkt) Das Urteil wird am Ende der Hauptverhandlung verkündet. […]Hinweis nach § 265 StPO […]
Urteil:
Tenor:
1. K wird wegen schweren räuberischen Diebstahls und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
2. P wird wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahls und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt.
Sachverhalt (weicht in folgenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt ab):
K entschließt sich erst nachdem er den Einkaufswagen schon vollgeladen hat und den Notausgang sieht, dass er die Sachen klauen will. P erkennt erst in diesem Moment das Vorhaben des K und öffnet ihm daraufhin die Notausgangstür, die direkt nach draußen führte. Obwohl sie von dem Messer im Einkaufswagen wusste, war sie überrascht, dass K den Einkaufswagen so brutal gegen den Filialleiter schob, der die beiden mit Hilfe zweier Mitarbeiterinnen am Verlassen des Geschäfts hindern wollte. K ging es in dem Moment nicht darum die Beute zu sichern, er weiß auch nicht, weshalb er so handelte.Das Parfum, das bei der Durchsuchung der P gefunden wurde, war eine unverkäufliche Tester-Flasche im Wert von 122€, die von K (!) am Tag zuvor bei Müller geklaut worden war. K hatte der P das Parfum geschenkt und ihr erzählt, wie er es bei Müller geklaut hat. (An mehr erinnere ich mich nicht…)
Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung der Richterin beruhte auf den umfassenden Geständnissen von K und P. Außerdem wurde der Filialleiter als Zeuge vernommen und bestätigte seine Prellungen am Schienbein.
Strafzumessung:
Hinsichtlich K:
Strafrahmen: Tat Ziffer 1 - § 250 II StGB, Tat Ziffer 2 - § 242 I StGB
Strafe: Tat Ziffer 1 - 5 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe, Tat Ziffer 2 – Geldstrafe von 90 Tagessätze zu 20€ (?)
Gesamtfreiheitsstrafe: 5 Jahre 4 Monate
Erwägungen [zu Prüfungszwecken entfernt]
Hinsichtlich P:
Strafrahmen: Tat Ziffer 1 - § 250 II StGB, aber Milderung §§ 27, 49 I StGB; Tat Ziffer 2 - § 259 I StGB
Strafe: 2 Jahre 1 Monat, deshalb war keine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB möglich
Erwägungen [zu Prüfungszwecken entfernt]
Unterschrift
Nur der Vorsitzende Richter hat das Urteil unterschrieben. Er hat vermerkt, dass er für die erkrankte Berichterstatterin Richterin Sanchez unterschrieben hat.
Vermerk des Gerichts:
Die zuständige Berichterstatterin der Kammer Sanchez erkrankte an einer Blinddarmentzündung und wurde bis zum 24.11.2020 krankgeschrieben. Der vorsitzende Richter hatte darauf vertraut, dass sie dann wieder zur Arbeit erscheinen würde und das Urteil umgehend ausfertigen würde. Am Morgen des 24.11.2020 erhielt das Gericht überraschender Weise eine erneute Krankmeldung, da es Komplikationen beim Heilungsverlauf der Berichterstatterin gegeben hatte. Daraufhin wurden die Unterlagen in ihrem Büro zusammengesucht und der Vorsitzende fertigte bis zum 1.12.2020, unter Aufopferung seines Wochenendes, aus den schwer lesbaren Aufzeichnungen der Berichterstatterin das insgesamt 68 Seiten (? es war jedenfalls sehr umfangreich!) lange Urteil.Das Urteil wurde den Verteidigern am 8.12.2020 zugestellt.Strafbefehl:Verurteilung der P wegen Beihilfe zum Diebstahl, wegen desselben Vorfalls im Kaufparadies zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen je 20 € (?).Strafbefehl vom Amtsgericht am 09.04.2020 ausgefertigt.„Rücknahme“ Strafbefehl:Am 24.04.2020 ging das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23.04.2020 beim Amtsgericht ein, dass der Strafbefehl gegen P gemäß § 411 III StPO zurückgenommen wird, weil sich der Tatvorwurf doch als schlimmer heraus gestellt hat und jetzt Anklage zum LG erhoben wird.
Aufgabenstellung:
Erfolgsaussichten der Revisionen prüfen.
Sachgerechte Revisionsanträge formulieren.
Anhang: Kalender von März 2020 bis Dezember 2020
Danke! Hab schon sehnsüchtig auf diesen Beitrag gewartet! ?
12.12.2020, 16:04
Nun zum Öffentlichen Recht:
Gedächtnisprotokoll – Öffentliches Recht I vom 11.12.2020 in Baden-Württemberg
Gedächtnisprotokoll – Öffentliches Recht I vom 11.12.2020 in Baden-Württemberg
Mandantin M wendet sich in einer Sache an ihren Rechtsanwalt.
Aufgabenstellung: Der Referendar soll die Sache umfassen prüfen und eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abgeben, außerdem soll er die Empfehlungen oder Anträge an das Gericht verständlich formulieren.
(Ich habe den sehr langen Bearbeitervermerk teilweise an dem Stellen eingebaut, wo er m.E. hinpasste.)
Die Mandantin legte am 03.12.2020 per Mail Klage beim VG Sigmaringen ein. Sie nutzte hierzu ihre Mailadresse mandantin.m@moebel.m.de. Hierbei handelt es sich nicht (???) um eine DE-Mail-Adresse. Die Mail enthielt ihre Klage als pdf-Dokument. Pdf-Dokumente sind Dokumente im Sinne des § 55 a VwGO, die vom Gericht verarbeitet werden können. Sie hatte die Klage handschriftlich unterschrieben und eingescannt. Die Mail hatte keine qualifizierte elektronische Signatur. Die Mail war an vg-sigmaringen@justiz.bwl.de adressiert. Auf der Internetseite des Gerichts war angegeben, dass diese nur für die verwaltungsinterne Kommunikation genutzt wird. Das Gericht hat ein Elektronisches Verwaltungs- und Gerichts-Postfach (EVGP) (oder so ähnlich :D), das unter einer anderen E-Mail-Adresse erreichbar ist. In der Geschäftsstelle wurde die Mail samt Anhängen ausgedruckt, eine Akte anleget und dem Richter vorgelegt wurde.
Mandantin verstand den Hinweis des Gerichts nicht, dass es ihr Klage für unzulässig halte. In der Belehrung stand nämlich nicht drin, dass sie die Klage nicht elektronisch erheben kann. Außerdem wundert sie sich, dass sie Rechnungsadressatin der Rechnung des Abschleppdienstes war und nicht ihre Möbel-GmbH, die Halterin des Wagens ist. Sie ist alleinige Geschäftsführerin der Möbel-GmbH. Auf dem Auto ist Werbung abgedruckt.
Auf Nachfrage des RA gibt sie noch an, dass ihr der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2020 am 23.10.2020 zugestellt wurde.
Mandantin überreicht Vorgang:
1. Klage vom 03.12.2020
2. Rechnung vom 13.06.2020
3. Widerspruchsbescheid vom 20.10.2020
4. Reaktion vom 15.07.2020
5. Widerspruch vom 19.06.2020
Klage:
Gegen Stadt Überlingen
Sie beantragt:
1. Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2020
2. Rückzahlung der 357€ Abschleppkosten
3. Kosten soll die Beklagte tragen
Begründung:
Am 13.06.2020 hat sie ihr Auto um 15:05h am Straßenrand des Schilfweg geparkt, um zum Rudern in ihren Ruderclub zu gehen. Es gab keine näheren Parkplätze, die Innenstadt war völlig überfüllt. Sie ist der Meinung ihr Auto hätte nicht abgeschleppt werden dürfen.
Vor Ort hat sie gemessen, dass zwischen ihrem Auto und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand 2,7 m Platz waren. Das hätte gereicht damit Rettungsfahrzeuge vorbei konnten. Der Krankenwagen ist nur 2,3 m breit und die Feuerwehrwagen 2,65 m. Außerdem war gegenüber der Stelle wo sie geparkt hatte eine breite Parkbucht, die hätte befahren werden können. Wenn man die Parkbucht mit misst, dann waren sogar 5 m Platz, um vorbei zu fahren. Daher war es unverhältnismäßig und unzulässig sie abzuschleppen, nur weil weniger als 2,75 m Fahrbahnbreite übrig war. Außerdem ist es willkürlich, dass sie abgeschleppt wurde, obwohl am Straßenrand des Schilfweges noch weitere PKW geparkt waren.
Skizze der Örtlichkeit mit Maßen (Parkbucht war durch abgesenkten Bordstein von Fahrbahn getrennt), auch ein anderen PKW war weniger als 3,05m vom gegenüberliegenden Fahrbahnrand entfernt (aber mehr als 2,75m) (womöglich auch beide abgebildeten, das weiß ich nicht mehr...)
Rechnung: 357€, Rechnungsadressatin M mit ihrer privaten Anschrift
Widerspruchsbescheid RP Tübingen:
1. M hat die Abschleppkosten zu tragen.
2. Der Widerspruch wird zurück gewiesen.
Begründung:
Durch das Parken an dieser Stelle hat M gegen § 12 I Nr. 1 StVO verstoßen, weil sie eine Engstelle geschaffen hat. Es folgt eine Definition [die laut Bearbeitervermerk als richtig zu unterstellen ist]. Laut StVO besteht eine Engstelle, wenn die Fahrbahn weniger als 3,05 m breit ist, denn die zulässige Höchstbreite der meisten Autos beträgt 2,55 m und man braucht einen Sicherheitsabstand von weiteren 0,5 m zu anderen Hindernissen.
Nach der in Überlingen angewendeten Verwaltungspraxis werden Autos aber erst abgeschleppt, wenn die Fahrbahnbreite weniger als 2,75 m beträgt. Denn das größte Rettungsfahrzeug ist 2,65 m breit und braucht einen Manövrierabstand von zusätzlichen 0,1 m.
Der Schilfweg ist die einzige Zufahrt zum Strandbad der Stadt, weshalb er unbedingt für Rettungsfahrzeuge frei bleiben muss.
Der Polizeivollzugsdienst stellte um 16:22 Uhr die Engstelle fest und rief in der Firma der M an. Eine Mitarbeiterin gab die Handynummer der M weiter, hatte aber leider keinen Ersatzschlüssel, mit dem sie das Auto hätte wegfahren können. P versuchte M mobil zu erreichen was ihm nicht gelang. Um 17:02 Uhr wurde der PKW dann abgeschleppt. Ein Umsetzen war nicht möglich, weil die gesamte Stadt vollgeparkt war.
Rechtbehelfsbelehrung:
Enthielt das übliche: Rechtsbehelf, Sitz, Frist.
Zusätzlich war aber auch noch ausgeführt, dass man den Streitgegenstand bezeichnen muss, einen konkreten Antrag stellen und den Widerspruchsbescheid sowie weitere Anlagen in mehrfacher Ausfertigung beifügen muss (also viel zu ausführlich, lang und unverständlich).
Zusätzlich war aber auch noch ausgeführt, dass man den Streitgegenstand bezeichnen muss, einen konkreten Antrag stellen und den Widerspruchsbescheid sowie weitere Anlagen in mehrfacher Ausfertigung beifügen muss (also viel zu ausführlich, lang und unverständlich).
Reaktion vom 15.07.2020 vom RP Tübingen
Sie solle ihren Widerspruch zurücknehmen bis zum 03.08.2020 da sonst ein Widerspruchsbescheid ergehen wird. Das RP ist der gleichen Auffassung ist wie die Stadt.
Widerspruch:
Sie sagt, dass sie das Verwarngeld von 25€ akzeptiert und anstandslos gezahlt hat. Allerdings sei sie mit den Abschleppkosten nicht einverstanden. Es sei doch willkürlich gewesen nur sie abzuschleppen und nicht auch die beiden anderen PKW, die im Schilfweg parkten.
Bearbeitervermerk (Soweit noch nicht eingearbeitet)
Dem Polizeivollzugsbeamten wurde die Aufgabe nach § 31 I Nr. 2 lit. a) DVO PolG übertragen.
Überlingen ist eine Große Kreisstadt im Bodenseekreis.
12.12.2020, 16:06
12.12.2020, 21:22
(12.12.2020, 16:06)Kiki_BW schrieb:(12.12.2020, 15:58)Gast schrieb: Danke! Hab schon sehnsüchtig auf diesen Beitrag gewartet! ?
Sehr gern!
Ich hab es Donnerstag nach der Klausur und der ÖR Klausur am Freitag nicht früher geschafft ;)
Das dachte ich mir schon. :)
Vielen Dank, dass du dir Zeit nimmst und die Gedächtnisprotokolle postet! Find ich super!
12.12.2020, 22:01
ÖR: Anwalt oder Behörde? Zweites Urteil ist wohl ausgeschlossen, oder?? Frage für Berlin