11.12.2020, 19:40
(11.12.2020, 19:15)TXL schrieb: Ich habe da gar nicht so ein großes Fass aufgemacht. Sicherstellung als Duldungs-VA, damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Daher 80 V und den anderen Antrag auf (vorläufige?) Herausgabe bis zu Datum X war bei mir ein 80 V 3. vielleicht hätte man das noch stärker problematisieren müssen, der SV hatte für mich schon aber schon genug andere Sachen.
Bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses habe ich kurz, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, da Botschaft = oberste Bundesbehörde. Da hab ich diese abgedruckten Vorschriften verwertet.
Bei der Frist habe ich die Fiktion des 41 verneint, weil „Inland“ eben Deutschland meint. Damit Bekanntgabe nach allgemeinen Grundsätzen durch Zugang, also Machtbereich und Kenntnisnahmemöglichkeit. Da hab ich die E-Mail an den Bevollmächtigten ausreichen lassen, 18.11.2020 oder wann das war. Frist somit eingehalten.
Materiell habe ich den Strafvereitelungswillen bejaht. Maßgeblicher Zeitpunkt war dabei die gerichtliche Entscheidung, da Sicherstellung ein Dauer-VA ist. Jedenfalls jetzt hatte der AS Kenntnis und angesichts seiner Vorgeschichte war die Annahme des Strafvereitelungswillens gerechtfertigt. Verhältnismäßigkeit bei mir auch iE (+), die Ehefrau kann ja mitkommen und der erwähnte Vertrag muss nicht zwingend in Shanghai unterschrieben werden. Bestätigung des Vertragspartners hat das jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, da da nichts zum Ort der Unterschrift stand. Sofern der AS auf seine Steuererklärung verweist, wäre es ihm ohne weiteres möglich diesen Ersatz Ausweis zu erhalten, den er so zu Legitimationszwecken ebenso verwenden könnte.
Bin auch ziemlich unproblematisch von 80 V 3 ausgegangen.
Bei der Fristproblematik bin ich noch bei §3a VwVfG gelandet, da das Gesetz ja in § 13 II Schriftform vorausgesetz hat und habe daher das Nachschieben der RBB durch die E-Mail mangels Authentifizierungs-Zertifakt (oder so) abgelehnt. Daher Jahresfrist nach § 58 II. Bin mir aber sehr unsicher.
In der Begründetheit habe ich zuerst den Antrag ausgelegt. Wörtlich richtete er sich ja gegen den Bescheid, der aber mE nicht den VA darstellte, sondern die Sicherstellung selbst.
Den Strafvereitelungswillen habe ich ähnlich wie du bejaht.
In der Rechtsfolge habe ich dann aber noch einen Ermessensnichtgebrauch angeprüft, weil sich meiner Meinung nach aus der Begründung zur Sicherstellung keine Ermessensausübung ergab. Da stand nach den Ausführungen zur Passversagung sowas wie "Daher war der Pass auch sicherzustellen". § 13 ist aber im Gegensatz zu § 7 eine Ermessensnorm. Der Tatbestand von § 13 erfordert ja auch nur Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen. Habe dann aber gesagt, dass das Ermessen auf Null reduziert ist, da hier § 7 eindeutig erfüllt ist und daher denklogisch und aus Effektivitätsgründen auch die Sicherstellung erfolgen muss....
Zur Verhältnismäßigkeit bin ich wieder auf deiner Linie. Auch wenn es da bei mir leider aus Zeitgründen sehr dünn wurde argumentativ.
Liebe Grüße und schönes Wochenende!
11.12.2020, 19:48
Von der Ermessensausübung bin ich ausgegangen, weil sie ja ausdrücklich Maßnahmen in Erwägung gezogen haben, die weniger einschneidend sind, nämlich die zeitliche oder räumliche Beschränkung. Keine Ahnung ...
Ansonsten ist bei mir leider der Tatbestand nicht ganz vollständig. Hab den zum Schluss geschrieben und nicht mehr geschafft die ganzen Argumente der Beteiligten da reinzuschreiben. Anträge sind aber drin, hoffe das führt nicht zu super viel Punktabzug.
Insgesamt meines Erachtens eine durchaus faire Klausur. Bin gespannt auf Montag.
Ansonsten ist bei mir leider der Tatbestand nicht ganz vollständig. Hab den zum Schluss geschrieben und nicht mehr geschafft die ganzen Argumente der Beteiligten da reinzuschreiben. Anträge sind aber drin, hoffe das führt nicht zu super viel Punktabzug.
Insgesamt meines Erachtens eine durchaus faire Klausur. Bin gespannt auf Montag.
11.12.2020, 20:09
Ja aber ich war mir unsicher, weil diese Alternativen alle nur zu Ziffer 1 (der Passversagung) genannt wurden und nicht bei der Sicherstellung. Aber der Anwalt hat ja auch kein Ermessensfehler gerügt, kann also gut sein, dass du recht hast.
11.12.2020, 20:13
Abschleppklausur:
Auf welche Rechtsgrundlage habt ihr das Abschleppen gestützt?
Sicher ausscheiden tut meines Erachtens die Sicherstellung, weil keine Gefahr für das PKW, sondern von ihm, ausging.
Bleiben Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung?
Ersatzvornahme (+), wenn es einen VA gibt. Unmittelbare Ausführung (+), wenn kein VA vorhanden.
Verkehrsberuhigter Bereich = VA? Grundsätzlich beinhaltet das Verkehrsschild 325.1 Anlage 3 StVO die Regelung, nur in gekennzeichneten Flächen zu parken. Andernfalls Verbot zum Parken und Gebot zum Entfernen.
Ob Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung einschlägig ist, hängt also davon ab, ob das PKW im verkehrsberuhigten Bereich in einer zum Parken ausgewiesenen Zone oder einfach irgendwo an der Straße stand.
Was genau nun im SV der Fall war, weiß ich nicht mehr. Erinnerungen sind verblasst. Erinnert sich noch jemand haargenau, wie der SV ausgestaltet war? :D
Auf welche Rechtsgrundlage habt ihr das Abschleppen gestützt?
Sicher ausscheiden tut meines Erachtens die Sicherstellung, weil keine Gefahr für das PKW, sondern von ihm, ausging.
Bleiben Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung?
Ersatzvornahme (+), wenn es einen VA gibt. Unmittelbare Ausführung (+), wenn kein VA vorhanden.
Verkehrsberuhigter Bereich = VA? Grundsätzlich beinhaltet das Verkehrsschild 325.1 Anlage 3 StVO die Regelung, nur in gekennzeichneten Flächen zu parken. Andernfalls Verbot zum Parken und Gebot zum Entfernen.
Ob Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung einschlägig ist, hängt also davon ab, ob das PKW im verkehrsberuhigten Bereich in einer zum Parken ausgewiesenen Zone oder einfach irgendwo an der Straße stand.
Was genau nun im SV der Fall war, weiß ich nicht mehr. Erinnerungen sind verblasst. Erinnert sich noch jemand haargenau, wie der SV ausgestaltet war? :D
11.12.2020, 20:38
(11.12.2020, 20:09)Gast schrieb: Ja aber ich war mir unsicher, weil diese Alternativen alle nur zu Ziffer 1 (der Passversagung) genannt wurden und nicht bei der Sicherstellung. Aber der Anwalt hat ja auch kein Ermessensfehler gerügt, kann also gut sein, dass du recht hast.
Das stimmt, für Ziffer 2 wurde recht pauschal auf die Begründung von Ziffer 1 verwiesen. Insofern glaube ich durchaus vertretbar deine Ansicht.
11.12.2020, 21:08
Ab morgen darf man ja das Haus nur mit gutem Grund verlassen. Meint ihr das hat für Montag irgendwelche Auswirkungen? Am Wochenende werden ja auch Schulschließungen diskutiert. Wenn man mal ehrlich ist, sind die Hygeniemaßnahmen auch für die Katz. Zumindest hier bei uns in Heidelberg werden keine Mindestabstände eingehalten, die Leute chillen vor den Klausuren auf den Gängen in Grüppchen, die Masken hängen wie immer auf Halbmast, auf dem Klo trifft man regelmäßig auf 10 m2 über 5 Leute. Mich wunderts tatsächlich, dass es hier noch nicht ausgebrochen ist...
11.12.2020, 21:16
(11.12.2020, 21:08)GastiBW schrieb: Ab morgen darf man ja das Haus nur mit gutem Grund verlassen. Meint ihr das hat für Montag irgendwelche Auswirkungen? Am Wochenende werden ja auch Schulschließungen diskutiert. Wenn man mal ehrlich ist, sind die Hygeniemaßnahmen auch für die Katz. Zumindest hier bei uns in Heidelberg werden keine Mindestabstände eingehalten, die Leute chillen vor den Klausuren auf den Gängen in Grüppchen, die Masken hängen wie immer auf Halbmast, auf dem Klo trifft man regelmäßig auf 10 m2 über 5 Leute. Mich wunderts tatsächlich, dass es hier noch nicht ausgebrochen ist...
Für den Durchgang hat es keine Auswirkungen, da brauchst du dir keine Sorgen machen.
11.12.2020, 23:02
(11.12.2020, 19:20)NRWVerbesserung schrieb:(11.12.2020, 19:15)Ok TXL schrieb: Ich habe da gar nicht so ein großes Fass aufgemacht. Sicherstellung als Duldungs-VA, damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Daher 80 V und den anderen Antrag auf (vorläufige?) Herausgabe bis zu Datum X war bei mir ein 80 V 3. vielleicht hätte man das noch stärker problematisieren müssen, der SV hatte für mich schon aber schon genug andere Sachen.
Bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses habe ich kurz, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, da Botschaft = oberste Bundesbehörde. Da hab ich diese abgedruckten Vorschriften verwertet.
Bei der Frist habe ich die Fiktion des 41 verneint, weil „Inland“ eben Deutschland meint. Damit Bekanntgabe nach allgemeinen Grundsätzen durch Zugang, also Machtbereich und Kenntnisnahmemöglichkeit. Da hab ich die E-Mail an den Bevollmächtigten ausreichen lassen, 18.11.2020 oder wann das war. Frist somit eingehalten.
Materiell habe ich den Strafvereitelungswillen bejaht. Maßgeblicher Zeitpunkt war dabei die gerichtliche Entscheidung, da Sicherstellung ein Dauer-VA ist. Jedenfalls jetzt hatte der AS Kenntnis und angesichts seiner Vorgeschichte war die Annahme des Strafvereitelungswillens gerechtfertigt. Verhältnismäßigkeit bei mir auch iE (+), die Ehefrau kann ja mitkommen und der erwähnte Vertrag muss nicht zwingend in Shanghai unterschrieben werden. Bestätigung des Vertragspartners hat das jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, da da nichts zum Ort der Unterschrift stand. Sofern der AS auf seine Steuererklärung verweist, wäre es ihm ohne weiteres möglich diesen Ersatz Ausweis zu erhalten, den er so zu Legitimationszwecken ebenso verwenden könnte.
Aber die Mail war doch am 29.10., oder irre ich mich? Klageerhebung war doch erst am 03.12.? NRW?
Ja, in NRW war ne Mail am 29.10. und auch an den Antragsteller und nicht an einen bevollmächtigten, meiner Erinnerung nach!
11.12.2020, 23:09
(11.12.2020, 23:02)FantasticaColonia schrieb:(11.12.2020, 19:20)NRWVerbesserung schrieb:(11.12.2020, 19:15)Ok TXL schrieb: Ich habe da gar nicht so ein großes Fass aufgemacht. Sicherstellung als Duldungs-VA, damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Daher 80 V und den anderen Antrag auf (vorläufige?) Herausgabe bis zu Datum X war bei mir ein 80 V 3. vielleicht hätte man das noch stärker problematisieren müssen, der SV hatte für mich schon aber schon genug andere Sachen.
Bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses habe ich kurz, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, da Botschaft = oberste Bundesbehörde. Da hab ich diese abgedruckten Vorschriften verwertet.
Bei der Frist habe ich die Fiktion des 41 verneint, weil „Inland“ eben Deutschland meint. Damit Bekanntgabe nach allgemeinen Grundsätzen durch Zugang, also Machtbereich und Kenntnisnahmemöglichkeit. Da hab ich die E-Mail an den Bevollmächtigten ausreichen lassen, 18.11.2020 oder wann das war. Frist somit eingehalten.
Materiell habe ich den Strafvereitelungswillen bejaht. Maßgeblicher Zeitpunkt war dabei die gerichtliche Entscheidung, da Sicherstellung ein Dauer-VA ist. Jedenfalls jetzt hatte der AS Kenntnis und angesichts seiner Vorgeschichte war die Annahme des Strafvereitelungswillens gerechtfertigt. Verhältnismäßigkeit bei mir auch iE (+), die Ehefrau kann ja mitkommen und der erwähnte Vertrag muss nicht zwingend in Shanghai unterschrieben werden. Bestätigung des Vertragspartners hat das jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, da da nichts zum Ort der Unterschrift stand. Sofern der AS auf seine Steuererklärung verweist, wäre es ihm ohne weiteres möglich diesen Ersatz Ausweis zu erhalten, den er so zu Legitimationszwecken ebenso verwenden könnte.
Aber die Mail war doch am 29.10., oder irre ich mich? Klageerhebung war doch erst am 03.12.? NRW?
Ja, in NRW war ne Mail am 29.10. und auch an den Antragsteller und nicht an einen bevollmächtigten, meiner Erinnerung nach!
ich glaube tatsächlich, in Berlin war es anders. Die Behörde hat gesagt: Abgeschickt am 26.10., nach Fiktion (die hier nicht gegeben war) müsste daher am 29.10. zugegangen sein. Der Bevollmächtigte meinte aber, der Bescheid sei nie beim AS angekommen, ob er den bitte per Mail zugeschickt haben könnte.
11.12.2020, 23:40
So war es auch beim GPA. Später hat der Anwalt auch noch generell die Art der "Bekanntgabe", also Zusendung per Mail, gerügt, nicht nur in Bezug auf das Fristerfordernis, sondern ob dadurch der Verwaltungsakt überhaupt je wirksam wurde.