08.12.2020, 18:11
(08.12.2020, 17:01)Gast schrieb:(08.12.2020, 16:59)BaWüGästin schrieb: Gab es in BaWü auch eine Angabe des (Monats-)gehaltes? Hab das überall gesucht, aber nicht gefunden.
Und wo stand das in den anderen Bundesländern?
Sachsen: Ich meine, es stand in einem Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschuldigten, dass das Verfahren einzustellen sei und sich die Mandantin auch gerne dazu bereit erklärt, eine kleine Spende zu entrichten.
Vielen Dank, dann stand das in BaWü wohl nicht, weil in dem Schreiben des Rechtsanwalts stand nur bitte einstellen.
08.12.2020, 18:26
(08.12.2020, 18:11)Gast schrieb: Ich habe auch das BVV angenommen bei 316 StGB.
Man kann es aber auch ablehnen. Beides lässt sich hören, finde ich.
Einerseits, dass es sich um einen durch private Personen erlangten Beweis handelt.
Mein Argument war, dass die Anordnung der Beweiserhebung fehlte, die Clodius als Zeugin gehandelt hat und Krankenschwester nur ihr Beruf ist. Sie ist keine Ärztin.
Die Blutentnahme hätte auch im Krankenhaus erfolgen können. Es besteht die Möglichkeit der BAK-Rückrechnung.
Mich stört, dass sonst Zeugen der Polizei zu weiteren Beweismitteln verhelfen könnten ohne, dass ihnen viel geschieht.
Habt ihr in der Weitergabe des entnommenen Blutes an die Polizei auch einen Straftatbestand gesehen? Wenn ja, als was?
Hab genau die gleichen Argumente gebracht. Fand den Gedanken grausam, wenn ich bewusstlos nach einem Autounfall da liegen würde und irgendeine Krankenschwester da ankommt und mir Blut entnimmt, weil sie meint ich rieche nach Alkohol :sleepy:
08.12.2020, 18:27
Na schöne Scheiße, hab 315c I Nr. 1a, III StGB bejaht! Vertretbar?
08.12.2020, 18:28
(08.12.2020, 18:11)Gast schrieb: Ich habe auch das BVV angenommen bei 316 StGB.
Man kann es aber auch ablehnen. Beides lässt sich hören, finde ich.
Einerseits, dass es sich um einen durch private Personen erlangten Beweis handelt.
Mein Argument war, dass die Anordnung der Beweiserhebung fehlte, die Clodius als Zeugin gehandelt hat und Krankenschwester nur ihr Beruf ist. Sie ist keine Ärztin.
Die Blutentnahme hätte auch im Krankenhaus erfolgen können. Es besteht die Möglichkeit der BAK-Rückrechnung.
Mich stört, dass sonst Zeugen der Polizei zu weiteren Beweismitteln verhelfen könnten ohne, dass ihnen viel geschieht.
Habt ihr in der Weitergabe des entnommenen Blutes an die Polizei auch einen Straftatbestand gesehen? Wenn ja, als was?
Hab bei der Weitergabe des Blutes Unterschlagung angeprüft.
08.12.2020, 18:32
Ich habe ein BVV nach Interessenabwägung abgelehnt. Hauptargumente: Eingriff erfolgte nach Regeln der medizinischen Kunst, Eingriff in Art. 2 im vorliegenden Einzelfall sehr gering, hypothetische Entnahme durch Polizistenarzt wäre unproblematisch zulässig, Entnahme war nicht willkürlich (C dachte, kein Unrecht zu tun)
08.12.2020, 18:39
(08.12.2020, 16:36)GastSN schrieb: Habe im § 223 bei C noch ne Irrtumsproblematik drin und bin i. E. auch zu einem Beweisverwertungsverbot gekommen. Ließ sich meiner Meinung nach besser argumentieren. Bin deshalb nur zum Ergebnis gekommen, dass § 21 StVG (+).
Leider habe ich voll vergessen, den § 247 zu problematisieren bei allen Delikten. Obwohl es so auf der Hand lag. Deshalb habe ich das Meiste angeklagt. Ohje ärger mich sehr und hoffe, dass es nur die Note und nicht das Bestehen versaut.
Hab's es nicht übersehen, tatsächlich im Stress vergessen es anzusprechen, ist ja das Gleiche :s so ärgerlich!
Frag mich auch die ganze Zeit ob es ein Kardinalfehler ...
08.12.2020, 19:00
(08.12.2020, 18:39)Gast schrieb:(08.12.2020, 16:36)GastSN schrieb: Habe im § 223 bei C noch ne Irrtumsproblematik drin und bin i. E. auch zu einem Beweisverwertungsverbot gekommen. Ließ sich meiner Meinung nach besser argumentieren. Bin deshalb nur zum Ergebnis gekommen, dass § 21 StVG (+).
Leider habe ich voll vergessen, den § 247 zu problematisieren bei allen Delikten. Obwohl es so auf der Hand lag. Deshalb habe ich das Meiste angeklagt. Ohje ärger mich sehr und hoffe, dass es nur die Note und nicht das Bestehen versaut.
Hab's es nicht übersehen, tatsächlich im Stress vergessen es anzusprechen, ist ja das Gleiche :s so ärgerlich!
Frag mich auch die ganze Zeit ob es ein Kardinalfehler ...
Ja kann ich gut verstehen. :(
Mit 247 macht die Klausur so viel Sinn.
Dann kann man die Anklage sauber zu 21 StVG schreiben, was man geschafft hätte und 4 Verfügungen 170 II, 153a bei denen die Gründe erlassen waren.
Bei 4 angeklagten Delikten war es einfach nicht möglich, ne vollständige Anklage zu schreiben.
08.12.2020, 19:14
(08.12.2020, 18:27)Gast schrieb: Na schöne Scheiße, hab 315c I Nr. 1a, III StGB bejaht! Vertretbar?
m. E. nicht, weil (in Sachsen) keine konkrete Gefährdung eingetreten ist.
Leben eines anderen Menschen (-)
Sache von bedeutendem Wert (ja, Auto über 750€ wert).
Aber nicht „dadurch“ bzw. kausal durch die Fahruntüchtigkeit, sondern weil der Reifen geplatzt ist. Fahrfehler waren nicht feststellbar.
Es bleibt beim 316 StGB und der nur, wenn man das Beweisverwertungsverbot abgelehnt hat.
Ich habe die gesamte Klausur in der Anklage ebenfalls allein auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis heruntergebrochen.
08.12.2020, 19:22
(08.12.2020, 19:14)Gast schrieb:(08.12.2020, 18:27)Gast schrieb: Na schöne Scheiße, hab 315c I Nr. 1a, III StGB bejaht! Vertretbar?
m. E. nicht, weil (in Sachsen) keine konkrete Gefährdung eingetreten ist.
Leben eines anderen Menschen (-)
Sache von bedeutendem Wert (ja, Auto über 750€ wert).
Aber nicht „dadurch“ bzw. kausal durch die Fahruntüchtigkeit, sondern weil der Reifen geplatzt ist. Fahrfehler waren nicht feststellbar.
Es bleibt beim 316 StGB und der nur, wenn man das Beweisverwertungsverbot abgelehnt hat.
Ich habe die gesamte Klausur in der Anklage ebenfalls allein auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis heruntergebrochen.
Ja macht Sinn. Schade! Dann hätte ich mir die schwierige Anklageformulierung des 315c sparen können. :D
08.12.2020, 19:37
(08.12.2020, 19:14)Gast schrieb:(08.12.2020, 18:27)Gast schrieb: Na schöne Scheiße, hab 315c I Nr. 1a, III StGB bejaht! Vertretbar?
m. E. nicht, weil (in Sachsen) keine konkrete Gefährdung eingetreten ist.
Leben eines anderen Menschen (-)
Sache von bedeutendem Wert (ja, Auto über 750€ wert).
Aber nicht „dadurch“ bzw. kausal durch die Fahruntüchtigkeit, sondern weil der Reifen geplatzt ist. Fahrfehler waren nicht feststellbar.
Es bleibt beim 316 StGB und der nur, wenn man das Beweisverwertungsverbot abgelehnt hat.
Ich habe die gesamte Klausur in der Anklage ebenfalls allein auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis heruntergebrochen.
Aus welchen Gründen hast du hinsichtlich des Verkaufs des Gemäldes nichts angenommen?