07.12.2020, 20:32
07.12.2020, 20:36
Pfändungsfreibetrag unter den bereits ausgezahlten 2.000€
07.12.2020, 21:14
08.12.2020, 14:58
StA Klausur in Sachsen war wieder mal ein geschenkter Witz. Nur viel, nicht komplex.
Bisher kommt es mir vor als wären alle Klausuren aus NRW (mit denen aus Sachsen vertauscht worden).
Vor einem Jahr war es definitiv viel schwerer. Wo bleiben die Kracher?
Bisher kommt es mir vor als wären alle Klausuren aus NRW (mit denen aus Sachsen vertauscht worden).
Vor einem Jahr war es definitiv viel schwerer. Wo bleiben die Kracher?
08.12.2020, 15:09
(08.12.2020, 14:58)Sachsen schrieb: StA Klausur in Sachsen war wieder mal ein geschenkter Witz. Nur viel, nicht komplex.
Bisher kommt es mir vor als wären alle Klausuren aus NRW (mit denen aus Sachsen vertauscht worden).
Vor einem Jahr war es definitiv viel schwerer. Wo bleiben die Kracher
Vermisst du gerade schwere Klausuren?
08.12.2020, 15:17
Hello! Bin heute leider wieder etwas unsicher und habe keine Ahnung, worauf sie hinauswollten. Hier meine Lösung:
1 Teil: Gutachten
A. MR Gutachten
I. Hase
1. hTV bzg A
a) 242, 244 (Wohnungseinbruch)?
Hier absolutes Antragsdelikt gem 247 aufgrund sys Stellung auch auf 244 (verwundert mich). Oma hat keinen Antrag gestellt: Antrag wäre Prozessvoraussetzung...
b) 123 gleiche Erwägung
c) selbst wenn man eine erneute Unterschlagung bejahen wollte, wieder Antrag minus
2. hTV bzg B
a) 263 I ggü A zu Lasten von A
hier problematisch, ob unberechtigte Besitz = Vermögen. Bejaht, weil 858ff Schutz plus kein rechtsfreier Raum
b) 263 I ggü. Drittem minus, weil der die Herkunft kennt
c) 259 I plus! Hier dicke Inzidentprüfung von 242, 244.
Und dann: Täuschung des Vortäters? Gefahr von Schwarzmärkten, die 259 verhindern will: minus, aber egal, weil Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage (Perpet-Theorie), deshalb 259 plus
d) Etwaige 257 konsumiert
e) ZE und Konkurrenten: 259 und 263 natürliche Handlungseinheit: Idealkonkurrenz
II. Fahrt am 11.11.
1. 316 I?
B ist gefahren, wie nachweisbar?
Aussage der Clodius. Verwertbar? Keine Belehrung nach 55 II, nur Beschuldigte, aber Ansatz zu formalistisch, iÜ schützt 55 nicht Angeklagten.
Aber Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrds: Aussage der Clodius nötig: 55 zu befürchten? Minus, weil keine Gefahr der Verfolgung mehr, weil bereits endgültig eingestellt
BAK 1,2 Promille, Gutachten
Verwertbar? Kein Verstoß gegen 81a, der richtet sich nur an Staat
Privat erlangte Blutprobe: Regelung in StPO minus, Abwägung: Einerseits 223, 224 zumindest tatbestandlich erfüllt (Gebotsirrtum, 17), wäre widersprüchlich, Bürger etwas zu verbieten und es sich zu eigen zu machen? Außerdem 2 II GG, aber Privatperson hat es ohne Veranlassung getan und POK Prix hätte wegen 4.1 Erlass selbst die Blutentnahme anordnen können: hypothetisch alles ok! Verwertbar!
2. 315c minus, weil konkrete Gefährdung nicht in dem Sinne auf Trunkenheit beruht, dass diese der Grund, sondern Reifen!
B. Prozessuales G
1. A: 170 II
2. Bzg B Anklage zum AG Essen - Strafrichter
3. 111a
Praktischer Teil
Vfg
1. Vermerk
2. Einstellung + EN: Sehr geehrter Herr A... rechtliche Gründe bla
(Kein EB, weil kein Antrag von Oma)
3. Ermittlungen abgeschlossen
Üblicher Kram
Beim UmA nicht den 111a vergessen
Wv deshalb auch 1 Monat
Anklage..
1 Teil: Gutachten
A. MR Gutachten
I. Hase
1. hTV bzg A
a) 242, 244 (Wohnungseinbruch)?
Hier absolutes Antragsdelikt gem 247 aufgrund sys Stellung auch auf 244 (verwundert mich). Oma hat keinen Antrag gestellt: Antrag wäre Prozessvoraussetzung...
b) 123 gleiche Erwägung
c) selbst wenn man eine erneute Unterschlagung bejahen wollte, wieder Antrag minus
2. hTV bzg B
a) 263 I ggü A zu Lasten von A
hier problematisch, ob unberechtigte Besitz = Vermögen. Bejaht, weil 858ff Schutz plus kein rechtsfreier Raum
b) 263 I ggü. Drittem minus, weil der die Herkunft kennt
c) 259 I plus! Hier dicke Inzidentprüfung von 242, 244.
Und dann: Täuschung des Vortäters? Gefahr von Schwarzmärkten, die 259 verhindern will: minus, aber egal, weil Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage (Perpet-Theorie), deshalb 259 plus
d) Etwaige 257 konsumiert
e) ZE und Konkurrenten: 259 und 263 natürliche Handlungseinheit: Idealkonkurrenz
II. Fahrt am 11.11.
1. 316 I?
B ist gefahren, wie nachweisbar?
Aussage der Clodius. Verwertbar? Keine Belehrung nach 55 II, nur Beschuldigte, aber Ansatz zu formalistisch, iÜ schützt 55 nicht Angeklagten.
Aber Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrds: Aussage der Clodius nötig: 55 zu befürchten? Minus, weil keine Gefahr der Verfolgung mehr, weil bereits endgültig eingestellt
BAK 1,2 Promille, Gutachten
Verwertbar? Kein Verstoß gegen 81a, der richtet sich nur an Staat
Privat erlangte Blutprobe: Regelung in StPO minus, Abwägung: Einerseits 223, 224 zumindest tatbestandlich erfüllt (Gebotsirrtum, 17), wäre widersprüchlich, Bürger etwas zu verbieten und es sich zu eigen zu machen? Außerdem 2 II GG, aber Privatperson hat es ohne Veranlassung getan und POK Prix hätte wegen 4.1 Erlass selbst die Blutentnahme anordnen können: hypothetisch alles ok! Verwertbar!
2. 315c minus, weil konkrete Gefährdung nicht in dem Sinne auf Trunkenheit beruht, dass diese der Grund, sondern Reifen!
B. Prozessuales G
1. A: 170 II
2. Bzg B Anklage zum AG Essen - Strafrichter
3. 111a
Praktischer Teil
Vfg
1. Vermerk
2. Einstellung + EN: Sehr geehrter Herr A... rechtliche Gründe bla
(Kein EB, weil kein Antrag von Oma)
3. Ermittlungen abgeschlossen
Üblicher Kram
Beim UmA nicht den 111a vergessen
Wv deshalb auch 1 Monat
Anklage..
08.12.2020, 15:37
Bei uns in Bawü ist die B zusätzlich noch ohne Fahrerlaubnis gefahren, also gab's den § 21 StVG dazu und ne isolierte Sperre nach § 69a StGB.
08.12.2020, 15:40
Bei uns in Berlin war auch noch die C zu prüfen (Blutentnahme mit Spritze als 223,224?)
08.12.2020, 15:51
In Berlin haben B und A zusammen gewohnt ....während des Betruges.
A wollte kein Antrag stellen.
A wollte kein Antrag stellen.
08.12.2020, 15:53