07.12.2020, 17:10
Was für ein Klausur Typ lief in Berlin Strafrecht?
07.12.2020, 17:15
(07.12.2020, 17:09)RefoooBW schrieb:(07.12.2020, 17:01)RefinBW schrieb:(07.12.2020, 16:56)RefoooBW schrieb: Glaubt ihr, dass es vertretbar ist, eine betriebliche Übung auch schon nach der zweiten Wiederholung anzunehmen? Mir ist das erst sehr spät in der Klausur eingefallen, dass es regelmäßig nach dem dritten mal angenommen wird, konnte es aber aus Zeitnot nicht mehr ändern und habs bei 2 mal durchgehen lassen : :idea: :idea:
Ich glaube schon, weil es glaub nicht darauf ankommt, wie oft der Kläger die Zahlung schon erhielt, sondern wie lange der Arbeitgeber das allgemein schon macht und im Sachverhalt stand glaub dass er das seit 2000 schon das 13. Monatsgehalt zahlt im Juni
Kommt es wirklich darauf an, dass er das sei 2000 macht? ich dachte, dass man es für jeden AN individuell beurteilen muss, ob er das Urlaubsgeld seit (regelmäßig) 3 Jahren bekommt?
Naja dann würde meine Begründung mit 2 Jahren auch nichts taugen :-/
Hab jetzt das hier mal auf die schnelle gefunden: https://www.haufe.de/personal/haufe-pers...68623.html
07.12.2020, 17:16
Läuft in Ba-Wü eigentlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der S1 eine Staatsanwaltsklausur oder wechselt das LJPA da gerne mal durch?
07.12.2020, 17:19
07.12.2020, 17:23
(07.12.2020, 17:19)Gast schrieb:(07.12.2020, 17:16)RefinBW schrieb: Läuft in Ba-Wü eigentlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der S1 eine Staatsanwaltsklausur oder wechselt das LJPA da gerne mal durch?
Im Sommer kam in der ersten eine Anwaltsklausur und in der zweiten ein Urteil...
Oha! Bei beidem wäre ich aufgeschmissen. Na hoffentlich kommt das nicht :(
07.12.2020, 17:56
Gedächtnisprotokoll – Zivilrecht IV in Baden-Württemberg
(Schilderung nicht chronologisch nach Aktenauszug, nach inhaltlicher Zuordnung umsortiert)
Der Kläger, wohnhaft in Böblingen, erhebt fristgerecht Klage zum Arbeitsgericht Stuttgart gegen seinen früheren Arbeitgeber, eine GmbH mit Sitz in Stuttgart, mit folgenden Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhältnis nicht wegen der Befristung am 31.08.2020 beendet wurde.
2. Der Beklagte wird verurteilt 3.500€ nebst 5 %-P. ü. Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit an den Kläger zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteil 1.500€ nebst 5%-P. ü. Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 an den Kläger zu bezahlen.
Hilfsweise – für den Fall des Unterliegens mit Klageantrag 1 – beantragt er:
4. Der Kläger wird verurteilt das Angebot auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages (zu den näher bestimmten Kondiktionen) mit dem Beklagten ab dem 01.09.2020 anzunehmen.
Zum Klageantrag 1 und 4:
(Schilderung nicht chronologisch nach Aktenauszug, nach inhaltlicher Zuordnung umsortiert)
Der Kläger, wohnhaft in Böblingen, erhebt fristgerecht Klage zum Arbeitsgericht Stuttgart gegen seinen früheren Arbeitgeber, eine GmbH mit Sitz in Stuttgart, mit folgenden Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhältnis nicht wegen der Befristung am 31.08.2020 beendet wurde.
2. Der Beklagte wird verurteilt 3.500€ nebst 5 %-P. ü. Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit an den Kläger zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteil 1.500€ nebst 5%-P. ü. Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 an den Kläger zu bezahlen.
Hilfsweise – für den Fall des Unterliegens mit Klageantrag 1 – beantragt er:
4. Der Kläger wird verurteilt das Angebot auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages (zu den näher bestimmten Kondiktionen) mit dem Beklagten ab dem 01.09.2020 anzunehmen.
Zum Klageantrag 1 und 4:
Zwischen den Parteien bestand vom 01.03.2018 bis 31.07.2018 ein befristet Arbeitsverhältnis durch welches der Kläger als Buchhalter für 3.500€ im Monat bei einer 40 Stunden-Woche befristet eingestellt wurde. Am 20.12.2018 schlossen die Parteien wieder einen befristeten Arbeitsvertrag zu denselben Konditionen vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 ab.
Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Befristung unwirksam sei, weil sie gegen § 14 II TzBfG verstoße. Auch eine Befristung nach § 14 I TzBfG hätte nicht erfolgen dürfen. Selbst wenn ein Sachgrund bestanden hätte, hätte diese schriftlich im Vertrag festgehalten werden müssen.
Die Beklagte erwidert, dass vor dem Vertragsschluss besprochen wurde, dass er als Vertretung für Frau M. eingesetzt werde, die sich vom 01.12.2018 bis 28.02.2021 zur Kindererziehung freistellen ließ.
Der Kläger ist außerdem der Auffassung, dass er aus Treu und Glauben wegen geschaffenen Vertrauen einen Anspruch darauf habe unbefristet eingestellt zu werden, nachdem zwischenzeitlich der Arbeitsvertrag mit Frau M. aufgehoben wurde und daher auch weiterhin Vertretungsbedarf bestand. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BAG zum Wiedereinstellungsanspruch nach Kündigung.
Der Beklagte erwidert noch, dass der Kläger von Anfang an wusste, dass er nur befristet eingestellt wurde und er daher auf nichts vertrauen konnte.
Zum Klageantrag 2:
Seit dem Jahr 2000 zahlte der Beklagten an alle Arbeitnehmer mit dem Junigehalt ein weiteres Monatsgehalt als „Urlaubsgeld“ aus. Der Kläger hatte dieses bereits im Jahr 2017 und 2019 erhalten. Er ist der Ansicht, im stehe es auch im Jahr 2020 zu.
Der Beklagte erwidert, dass es schon an einer Anspruchsgrundlage fehle. Außerdem habe man entschlossen dem Kläger und ein paar anderen Mitarbeitet 2020 kein Urlaubsgeld auszuzahlen. Sofern ein Anspruch bestünde, sei dieser jedenfalls im Hinblick auf eine Verfallsklausel erloschen. Diese wurde am 15.01.2019 vom Kläger und der Beklagten unterschrieben, nachdem der Hausjurist der Beklagten die Klausel entworfen hatte:
„Ausschlussfristen
Jede Partei muss ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltende machen. Dies gilt auch für die Ansprüche aus dem Arbeitnehmerdarlehen. Werden die Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht, erlöschen sie.“
Der Kläger hält diese Klausel für unbillig und die Frist für viel zu kurz. Daher sei sie unwirksam.
Zum Klageantrag 3:
Die Arbeitsleistung hat der Kläger im August unstreitig erbracht. Der Lohnanspruch ist unstreitig.
Die Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 1.500€ aus einem Arbeitgeberdahrlehensvertrag. Dieser wurde am 12.09.2019 geschlossen und die Summe von 3.000€ wurde am 13.09.2019 ausgezahlt. Es wurde vereinbart, dass das Darlehen in 12 Raten zu je 250€ monatlich zurückgezahlt wird. Die Rate war jeweils zum Monatsletzten fällig. Der Kläger hat unstreitig 1.500 € zurück gezahlt. Seit März bis zum August sein unstreitig keine Zahlungen erfolgt. Die Beklagte machte ihren Rückzahlungsanspruch erstmals mit einem Schriftsatz vom 21.09.2020 geltend.
Der Kläger meint die Aufrechnung sei nicht möglich, er brauche ja auch noch Geld zum Leben und um andere Rechnungen zahlen zu können. Die Beklagte hingegen meint Forderung sei Forderung.
Zur hilfsweise erhobenen Widerklage:
Die Beklagte beantragt hilfsweise – für den Fall, dass die Aufrechnung für unzulässig gehalten wird – dass der Kläger zur Zahlung von 1.500€ aus dem Arbeitnehmerdarlehen verurteilt wird.
Der Kläger beantragt die Abweisung, denn die Verfallklausel betreffe auch die Ansprüche der Beklagten.
Als Anlagen waren den Schriftsätzen beigefügt (Inhalt s.o.):
- Befristeter Arbeitsvertrag
- Arbeitnehmer Darlehen
- Verfallklausel-Vereinbarung
Aufgabenstellen:
Entwurf der gerichtlichen Entscheidung
Erlassen waren: Rubrum, Tatbestand/Sachverhaltsdarstellung, Rechtsmittelbelehrung
Bearbeitervermerk:
Alle Hinweise erteilt und Formalien eingehalten.
Böblingen und Stuttgart liegen im Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart.
07.12.2020, 18:18
(07.12.2020, 16:41)RefinBW schrieb: So, ich hab mich mal registriert dass ich meine Beiträge wenns zu peinlich wird wenigstens wieder bearbeiten / löschen kann :blush:
Seien Lösung darf man ja hier reinschreiben, dadurch können ja keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden, oder?
Wie gesagt, ich habe Arbeitsrecht nicht gelernt und hauptsächlich nur dem Gesetz/Palandt gearbeitet. Wahrscheinlich eher alles falsch deswegen, aber vielleicht hilft es als Diskussionsgrundlage.
1. Teil: Klageziffer 1
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
- Sachlich: § 620 III BGB, § 17 TzBfG, §§1, 2 Nr. 3b, 8 I ArbGG
- Örtlich: §48 Ia 1 ArbGG
II. Frist, § 17 1 TzBfG (+)
IV. Prozessführungsbefugnis, § 11 I 1 ArbGG
V. Feststellungsinteresse, § 46 II 1 ArbGG, § 256 ZPO (+), wegen Verjährung
B. Begründetheit
I. Einigung (+)
II. Wirksamkeit (+)
- Sachlicher Grund (+), da Vertretung, § 14 I 2 Nr. 3 TzBfG
- Schriftform, § 126 BGB (+), der sachliche Grund muss nicht schriftlich festgehalten werden, es reicht die mündliche Mitteilung und die erfolgte ja unstreitig.Die zeitliche Befristung war schriftlich festgehalten.
2. Teil: Klageziffer 4 (hab das vorgezogen, war aber glaub falsch)
A. Zulässigkeit
- Innerprozessuale Bedingung (+)
- Erweiterung, da qualitativ mehr verlangt
- Erweiterung ist eine stets zulässige obj. Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO
- Selbes Gericht zuständig, Partiidentität, gleiche Prozessart (+)
B. Begründetheit
(-), da die Befristung wirksam beendet wurde und dass die Vertretung gekündigt hat ist egal, da sie ja eigentlich eh bis 2021 weg gewesen wäre und der befristete Arbeitsvertrag des Klägers schon 2020 wirksam beendet wurde. D.h. der Kläger konnte sowieso nicht darauf vertrauen, dass seine Arbeitskraft nun fehlt, da die Vertretung ja eh nicht da gewesen wäre. (irgendwie so)
3. Teil: Klageziffer 2
Zulässig und begründet, da Betriebliche Übung (+). Die Zusatzvereinbarung mit der Verjährung benachteiligt den Kläger unangemessen und ist nicht anwendbar.
4. Teil: Klageziffer 3
Zulässig und begründet, da keine Aufrechnungserklärung erfolgte sondern einfach einbehalten
5. Teil: Widerklage
Zulässig aber unbegründet mangels Aufrechnungslage. Bei einem Arbeitgeberdarlehen handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen, § 491 I, II Nr. 4 BGB, wenn der Arbeitgeber den kompletten Betrag nach § 498 BGB zurück will dann müsste er Frist setzen und auf die Folgen aufklären, das hat er nicht gemacht.
Was meinst du in Teil 5 mit der Aufrechnungslage?
und in §491 II 2 Nr. 4 BGB steht doch "keine" Verbraucher Darlehensverträge sind ...
07.12.2020, 18:40
Ja Mist, stimmt, da hab ich mich in der Hektik verlesen. Naja, eh schon egal, Punkte im Minusbereich gibts ja nicht.
07.12.2020, 19:24
Hat in BW jemand was zu einem Aufrechnungsverbot und § 850c ZPO geschrieben?
07.12.2020, 19:30