05.12.2020, 14:00
(05.12.2020, 13:46)Gast24NRW schrieb: Dann scheinen sich die Klausuren doch etwas unterschieden zu haben.
Die Vereinbarung mit der Vollstreckung zu warten, bis die Erbsache geklärt ist, gab es bei uns nicht (oder ich hab’s übersehen) und es gab auch keine Schätzung zum Wert des Pflichtteils nach dem Vater.
Lustig finde ich, dass bei uns die Mutter eine neue Beziehung mit einer Frau eingegangen ist, bei euch wohl mit einem Mann. Warum ändern die sowas?! ?
Echt witzig! Ich denke die Baden-Württemberg sind da wohl einfach nicht so offen wie die NRW'ler :D
Bei uns hießen die Anwälte letztlich Martina O. Furcht und Markus O. Tadel - ohne Furcht und Tadel. Auch einfallsreich waren die Rechtsanwälte Hinz und Kunz.
Die Aufgabensteller haben immer richtig Witz :D
05.12.2020, 14:03
(05.12.2020, 14:00)Kiki_BW schrieb:In NRW gab es mal eine Klausur, in der die Beteiligten nach Figuren aus "Scrubs" benannt waren...das fand ich eigentlich tatsächlich ziemlich witzig, auch wenn die Klausur alles andere als zum Lachen war...(05.12.2020, 13:46)Gast24NRW schrieb: Dann scheinen sich die Klausuren doch etwas unterschieden zu haben.
Die Vereinbarung mit der Vollstreckung zu warten, bis die Erbsache geklärt ist, gab es bei uns nicht (oder ich hab’s übersehen) und es gab auch keine Schätzung zum Wert des Pflichtteils nach dem Vater.
Lustig finde ich, dass bei uns die Mutter eine neue Beziehung mit einer Frau eingegangen ist, bei euch wohl mit einem Mann. Warum ändern die sowas?! ?
Echt witzig! Ich denke die Baden-Württemberg sind da wohl einfach nicht so offen wie die NRW'ler :D
Bei uns hießen die Anwälte letztlich Martina O. Furcht und Markus O. Tadel - ohne Furcht und Tadel. Auch einfallsreich waren die Rechtsanwälte Hinz und Kunz.
Die Aufgabensteller haben immer richtig Witz :D
05.12.2020, 14:40
Na sieh an. Die Drittwiderspruchsklage beruht auf dem Sicherungseigentum des KLÄGERS direkt, weil der Sohnemann aus der neuen Beziehung den Wagen beim Kläger hat reparieren lassen. Entweder ich hab das gestern/heute nach der Klausur einfach falsch in Erinnerung oder ich hab die ganze Klausur über geschrieben, dass das Sicherungseigentum beim Beklagten lag, weil ich dachte er habe den Wagen repariert. Eventuell hab ich das aber auch in der klausur durchweg vom Tatbestand bis hin zur Begründung falsch geschrieben. Ich hoffe das würde mir dann als Flüchtigkeitsfehler (Beklagter/Kläger verwechselt) angerechnet. Passt ja auch zu meinem Tenor und zur Begründung, denn bei mir fußt die DWK auf dem Sicherungseigentum des Klägers. Das spricht ja eher dafür, dass es Flüchtigkeit war und nicht falsches Verständnis, wer den Porsche sicherungsübereignet bekommen hat. Naja, abwarten!
Ansonsten war die Klausur im GPA-Land ähnlich, nur mit folgenden Abweichungen:
1. Personen hießen anders und hatten zT andere Geschlechter
2. die Klageerwiderung wurde verpasst, zur mündl. Verh. erschien der Beklagte nicht, sodass VU ergangen ist, mit Tenor aus dem Klagantrag des Klägers
3. dagegen hat der Beklagte dann über seinen Anwalt Einspruch eingelegt und innerhalb des Einspruchs dann so zu sagen die Klagerwiderung
4. der Einspruch war aber verfristet, da VU an alte Adresse des Beklagten ging und seine Ex-Freundin ihm nichts gesagt hat, erst auf Druck hat sie das VU dann irgendwann kurz vor dem Einspruch rausgegeben. Hier hätte man die Zustellung (Zustellungsurkunde) an die falsche Adresse rügen können, sodass Einspruchsfrist gar nicht erst "losgeht", aber der Beklagte hat auch (hilfsweise) Wiedereinsetzung in vorigen Stand beantragt (mit dem Einspruch zusammen), sodass man hier direkt auf den Hilfsantrag zur Wiedereinsetzung abstellen konnte. Denn wenn der durchgeht, ist eine unwirksame Zustellung ohnehin egal, da Verfristung dann ja sogar im Interesse des Beklagten. Die Wiedereinsetzung ist zu bejahen, da trotz des Verbleibs des Namens am Briefkasten der Ex-Freundin, hier eine Vorsätzlichkeit der Ex-Freundin anzunehmen ist, die das Verschulden des Beklagten entfallen ließ. Durch die Wiedereinsetzung war der Einspruch daher nicht verfristet, auch sonst war er zulässig und hatte in der Sache Erfolg. Dann Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, als wäre kein VU ergangen, durchprüfen. Aus Zeitmangel hab ich dann nur noch nach Gutdünken mit Gesinnungsaufsatz entschieden und Vollstreckungsklageantrag + Drittwiderspruchsklageantrag (über 260 ZPO gehäuft) bejaht ohne groß was zu begründen. Mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Ur-Klage stimmen VU und Ur-Klage überein, sodass der Einspruch zwar zulässig ist, aber das VU weiterhin aufrechtzuerhalten ist. Mein Tenor verweist daher auch nur auf das VU.
Bessere Prüflinge hätten hier natürlich erkannt, dass das ZBR/Aufrechnung (was auch immer) des Klägers nicht reicht, sodass der Beklagte zum Teil vollstrecken darf aus der NotUWE (überschießender Rest nach Saldierung der Ansprüche), im Übrigen ist das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen. So erscheint mir das zumindest schlüssig. Paar Teilpunkte werd ich mit meiner Lösung wohl abe rnoch bekommen denk ich.
5. Weder Rubrum, noch Tatbestand waren erlassen, musste man beides hinklatschen! Kostet unnötig Zeit natürlich, dafür war in GPA-Land die Kostenentscheidung und Entscheidung zur vorl. Vollstreckbarkeit erlassen.
6. Folgende Abweichung mit Unsicherheit, ob richtig erinnert: Pflichtteilsanspruch wurde durch den Kläger glaube ich nur "geschätzt" und nicht final bestimmt, hätte man bei uns also noch berechnen müssen.
Das sind soweit ich weiß die Unterschiede. Insgesamt sehr aufwendige Klausur in GPA-Land, zeitlich unschaffbar, sehr verwirrend (mit zwei Werkstätten des Klägers und des Beklagten, auch dass der Kläger den Wagen des verhassten Sohnemanns repariert usw.) und nicht wirklich sehr lebensnah.
Montag wird hoffentlich besser! Ne Idee, was so drankommen könnte? Statistisch eine Anwaltsklausur als Klägersicht würde ich sagen. Kautelarklausur denk ich eher nicht. Eventuell zur Abwechslung mal Deliktsrecht vielleicht mit Verjährungsproblemen oder sowas. Hoffentlich was Faires.
Lieben Gruß
Ansonsten war die Klausur im GPA-Land ähnlich, nur mit folgenden Abweichungen:
1. Personen hießen anders und hatten zT andere Geschlechter
2. die Klageerwiderung wurde verpasst, zur mündl. Verh. erschien der Beklagte nicht, sodass VU ergangen ist, mit Tenor aus dem Klagantrag des Klägers
3. dagegen hat der Beklagte dann über seinen Anwalt Einspruch eingelegt und innerhalb des Einspruchs dann so zu sagen die Klagerwiderung
4. der Einspruch war aber verfristet, da VU an alte Adresse des Beklagten ging und seine Ex-Freundin ihm nichts gesagt hat, erst auf Druck hat sie das VU dann irgendwann kurz vor dem Einspruch rausgegeben. Hier hätte man die Zustellung (Zustellungsurkunde) an die falsche Adresse rügen können, sodass Einspruchsfrist gar nicht erst "losgeht", aber der Beklagte hat auch (hilfsweise) Wiedereinsetzung in vorigen Stand beantragt (mit dem Einspruch zusammen), sodass man hier direkt auf den Hilfsantrag zur Wiedereinsetzung abstellen konnte. Denn wenn der durchgeht, ist eine unwirksame Zustellung ohnehin egal, da Verfristung dann ja sogar im Interesse des Beklagten. Die Wiedereinsetzung ist zu bejahen, da trotz des Verbleibs des Namens am Briefkasten der Ex-Freundin, hier eine Vorsätzlichkeit der Ex-Freundin anzunehmen ist, die das Verschulden des Beklagten entfallen ließ. Durch die Wiedereinsetzung war der Einspruch daher nicht verfristet, auch sonst war er zulässig und hatte in der Sache Erfolg. Dann Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, als wäre kein VU ergangen, durchprüfen. Aus Zeitmangel hab ich dann nur noch nach Gutdünken mit Gesinnungsaufsatz entschieden und Vollstreckungsklageantrag + Drittwiderspruchsklageantrag (über 260 ZPO gehäuft) bejaht ohne groß was zu begründen. Mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Ur-Klage stimmen VU und Ur-Klage überein, sodass der Einspruch zwar zulässig ist, aber das VU weiterhin aufrechtzuerhalten ist. Mein Tenor verweist daher auch nur auf das VU.
Bessere Prüflinge hätten hier natürlich erkannt, dass das ZBR/Aufrechnung (was auch immer) des Klägers nicht reicht, sodass der Beklagte zum Teil vollstrecken darf aus der NotUWE (überschießender Rest nach Saldierung der Ansprüche), im Übrigen ist das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen. So erscheint mir das zumindest schlüssig. Paar Teilpunkte werd ich mit meiner Lösung wohl abe rnoch bekommen denk ich.
5. Weder Rubrum, noch Tatbestand waren erlassen, musste man beides hinklatschen! Kostet unnötig Zeit natürlich, dafür war in GPA-Land die Kostenentscheidung und Entscheidung zur vorl. Vollstreckbarkeit erlassen.
6. Folgende Abweichung mit Unsicherheit, ob richtig erinnert: Pflichtteilsanspruch wurde durch den Kläger glaube ich nur "geschätzt" und nicht final bestimmt, hätte man bei uns also noch berechnen müssen.
Das sind soweit ich weiß die Unterschiede. Insgesamt sehr aufwendige Klausur in GPA-Land, zeitlich unschaffbar, sehr verwirrend (mit zwei Werkstätten des Klägers und des Beklagten, auch dass der Kläger den Wagen des verhassten Sohnemanns repariert usw.) und nicht wirklich sehr lebensnah.
Montag wird hoffentlich besser! Ne Idee, was so drankommen könnte? Statistisch eine Anwaltsklausur als Klägersicht würde ich sagen. Kautelarklausur denk ich eher nicht. Eventuell zur Abwechslung mal Deliktsrecht vielleicht mit Verjährungsproblemen oder sowas. Hoffentlich was Faires.
Lieben Gruß
05.12.2020, 15:08
Mein Wunsch für Montag wäre eine Verkehrsunfallklausur aus Anwaltssicht schön mit StVG rauf und runter, aber bitte kein §§ 823 ff. BGB
05.12.2020, 15:17
Kann ich auch mit leben! ;)
05.12.2020, 16:15
Gilt eigentlich als bombensicher, dass StrI immer ne StA-Klausur und StrII dann die Revision ist?
Die letzten Monate war es jedenfalls so.
Hat da jemand verlässliche Infos aus "erster" Hand? Oder ist auch vorstellbar, dass urplötzlich zuerst die Revisionsklausur kommt und dann als zweite Str-Klausur erst die Entschließungsklausur?!
Wäre aus lerntaktischer Sicht ganz gut zu wissen :)
Die letzten Monate war es jedenfalls so.
Hat da jemand verlässliche Infos aus "erster" Hand? Oder ist auch vorstellbar, dass urplötzlich zuerst die Revisionsklausur kommt und dann als zweite Str-Klausur erst die Entschließungsklausur?!
Wäre aus lerntaktischer Sicht ganz gut zu wissen :)
05.12.2020, 16:19
Ich glaube im Juni war die S II ein Strafurteil, bin mir aber nicht zu 100% sicher.
05.12.2020, 16:27
Wenn dann im Juli. Bei ungeraden Monaten ist am GPA Pause, bei geraden Monaten wird geschrieben. Da am GPA Strafurteil ausgeschlossen ist, läuft im Juli meist auch in NRW kein Strafurteil.
Frage bezog sich aber in erster Linie aufs GPA-Gebiet :)
Frage bezog sich aber in erster Linie aufs GPA-Gebiet :)
05.12.2020, 16:32
Ich weiß, dass in NRW erst jetzt im November ein Urteil lief. Das erste in diesem Jahr glaube ich.
05.12.2020, 16:57
Ja, in NRW kann das in ungeraden Monaten durchaus passieren. In geraden wie gesagt hingegen nicht.