04.12.2020, 16:00
(04.12.2020, 15:59)Gast schrieb:(04.12.2020, 15:51)Gast schrieb:Ich habe alles über die Aufrechnung bejaht, weil unstrittig war dass der Nachlass höher war als der von der Letztverstorbenen. und daher der Pflichtteilsanspruch unstrittig auch zumindest die 20.000€ beträgt.. dann muss man ja nicht die exakte höhe wissen ob es nun 300.000 oder 200.000 waren oder? und ZBR und diese Vereinbarung dann ins Hilfsgutachten gezogen...(04.12.2020, 15:31)NRWVerbesserung schrieb: Meine Lösung heute:
Tenor: VU aufrechterhalten
Entscheidungsgründe:
Rubrumsberichtigung wegen Umzugs von Amts wegen
Klage zulässig und begründet
I. 342 plus, weil Einspruch zulässig, weil statthaft, form- und fristgerecht.
Statthaft, weil echtes VU, formgerecht 340 I, II, Frist war etwas problematisch, bin aber ohne WEA ausgekommen (denkbar wegen Urlaubs-Rspr), weil fristauslösend erst 189: 28.09. (eine Woche vor Einspruch am 5.10.), insb. keine Ersatzzustellung durch Briefkasten, weil trotz Schildes keine Wohnung, weil kein Lebensmittelpunkt. Also 2 Wochenfrist erst am 12.10. (oder so, habe die Daten nicht mehr genau im Kopf) abgelaufen.
I. Klage zulässig
1. Antrag zu 1.
Statthaft 767 I, da 389 und ZBR mr Einwendungen gegen titulierten (UWE) Anspruch iHv 50.000
Sachlich und örtlich LG Bonn
Rsb allg. und besonders plus (schon GV beauftragt)
2. Antrag zu 2. zulässig
Statthaft 771 trotz Sicherungseigentum (Blabla InsO, Volleigentum)
Örtlich und sachlich (6->22.000, auf 5 kommt es nicht an) LG Bonn
Rsb plus, insb 766 nicht einfacher, obschon kostengünstiger, weil zwar formelle Verfahrensfehler (Mit VB in eigene Sache wegen Geldschuld vollstreckt, str) aber keine materiellen Einwendungen.
II. 260 plus
III. Klage begründet
1. Antrag zu 1.
767 II keine Anwendung
Sachbefugnis plus
a) Anspruch iHv 30.000 erloschen gem 389 BGB, da Pflichtteilsanspruch iHv 30.000 gegen B. Denn B = Erbe der Magdalena, denn gemeinschaftliches Testament plus, Widerruf nicht mehr möglich nach Tod. K auch enterbt, auch kein Pflichtteil ausgeschlossen, weil B insofern beweisfällig geblieben (Gartenhaube).
b) im übrigen ZBR, weil K gegen B wegen 1967 einen Anspruch gegen Mutter auf Pflichtteil bzg Siegfried hatte, außerdem Auskunftsanspruch, Treu und glauben, 242, dolo agit
2. Antrag zu 2.
771 plus, weil Interventionsrecht und 242 minus
Erst Siegfried Eigentümer, dann gem 1922 I Magdalena, keine Übereignung an Linus, der nur aus 2174 einen Anspruch gegen Magdalena hatte. Dann mit Tod von Magda 1922 I: der Beklagte Eigentümer. Dann aber Marie-Luise an Söhnchen Paul gem 929S1, 932. Hier insb kein 935, weil selbst wenn Beklagter gem 857 mittelbarer Besitzer, so setzt 935 den unfreiwilligen Verlust unmittelbaren Besitzes voraus: Linus zwar Sohnemann, aber erwachsen, also selber unmittelbarer Besitz, Übergabe freiwillig. Anschließend hat Paul an Klägerin als Berechtiger gem 929S1, 930 übereignet (mE nicht nur 929S1, aber nimmt sich nichts). VU wirkt nur inter partes und ändert hieran nichts.
242 minus
Kosten, VV, RMB erlassen
Unterschrift
EdB
Habs ähnlich gelöst. Bei mir war aber der Auskunftsanspruch (-) und daher ZBR (-)
Und bei dem Klageantrag zu 2) bedurfte es der Vorschrift des 932 nicht, da jeweils immer vom Berechtigten erworben.
Das wollte ich vermeiden, weil die Klägerin dafür mE die Reihenfolge der Aufrechnungserklärungen hätte angeben müssen... aber keine Ahnung!
04.12.2020, 16:20
(04.12.2020, 16:00)NRWVerbesserung schrieb:(04.12.2020, 15:59)Gast schrieb:(04.12.2020, 15:51)Gast schrieb:Ich habe alles über die Aufrechnung bejaht, weil unstrittig war dass der Nachlass höher war als der von der Letztverstorbenen. und daher der Pflichtteilsanspruch unstrittig auch zumindest die 20.000€ beträgt.. dann muss man ja nicht die exakte höhe wissen ob es nun 300.000 oder 200.000 waren oder? und ZBR und diese Vereinbarung dann ins Hilfsgutachten gezogen...(04.12.2020, 15:31)NRWVerbesserung schrieb: Meine Lösung heute:
Tenor: VU aufrechterhalten
Entscheidungsgründe:
Rubrumsberichtigung wegen Umzugs von Amts wegen
Klage zulässig und begründet
I. 342 plus, weil Einspruch zulässig, weil statthaft, form- und fristgerecht.
Statthaft, weil echtes VU, formgerecht 340 I, II, Frist war etwas problematisch, bin aber ohne WEA ausgekommen (denkbar wegen Urlaubs-Rspr), weil fristauslösend erst 189: 28.09. (eine Woche vor Einspruch am 5.10.), insb. keine Ersatzzustellung durch Briefkasten, weil trotz Schildes keine Wohnung, weil kein Lebensmittelpunkt. Also 2 Wochenfrist erst am 12.10. (oder so, habe die Daten nicht mehr genau im Kopf) abgelaufen.
I. Klage zulässig
1. Antrag zu 1.
Statthaft 767 I, da 389 und ZBR mr Einwendungen gegen titulierten (UWE) Anspruch iHv 50.000
Sachlich und örtlich LG Bonn
Rsb allg. und besonders plus (schon GV beauftragt)
2. Antrag zu 2. zulässig
Statthaft 771 trotz Sicherungseigentum (Blabla InsO, Volleigentum)
Örtlich und sachlich (6->22.000, auf 5 kommt es nicht an) LG Bonn
Rsb plus, insb 766 nicht einfacher, obschon kostengünstiger, weil zwar formelle Verfahrensfehler (Mit VB in eigene Sache wegen Geldschuld vollstreckt, str) aber keine materiellen Einwendungen.
II. 260 plus
III. Klage begründet
1. Antrag zu 1.
767 II keine Anwendung
Sachbefugnis plus
a) Anspruch iHv 30.000 erloschen gem 389 BGB, da Pflichtteilsanspruch iHv 30.000 gegen B. Denn B = Erbe der Magdalena, denn gemeinschaftliches Testament plus, Widerruf nicht mehr möglich nach Tod. K auch enterbt, auch kein Pflichtteil ausgeschlossen, weil B insofern beweisfällig geblieben (Gartenhaube).
b) im übrigen ZBR, weil K gegen B wegen 1967 einen Anspruch gegen Mutter auf Pflichtteil bzg Siegfried hatte, außerdem Auskunftsanspruch, Treu und glauben, 242, dolo agit
2. Antrag zu 2.
771 plus, weil Interventionsrecht und 242 minus
Erst Siegfried Eigentümer, dann gem 1922 I Magdalena, keine Übereignung an Linus, der nur aus 2174 einen Anspruch gegen Magdalena hatte. Dann mit Tod von Magda 1922 I: der Beklagte Eigentümer. Dann aber Marie-Luise an Söhnchen Paul gem 929S1, 932. Hier insb kein 935, weil selbst wenn Beklagter gem 857 mittelbarer Besitzer, so setzt 935 den unfreiwilligen Verlust unmittelbaren Besitzes voraus: Linus zwar Sohnemann, aber erwachsen, also selber unmittelbarer Besitz, Übergabe freiwillig. Anschließend hat Paul an Klägerin als Berechtiger gem 929S1, 930 übereignet (mE nicht nur 929S1, aber nimmt sich nichts). VU wirkt nur inter partes und ändert hieran nichts.
242 minus
Kosten, VV, RMB erlassen
Unterschrift
EdB
Habs ähnlich gelöst. Bei mir war aber der Auskunftsanspruch (-) und daher ZBR (-)
Und bei dem Klageantrag zu 2) bedurfte es der Vorschrift des 932 nicht, da jeweils immer vom Berechtigten erworben.
Das wollte ich vermeiden, weil die Klägerin dafür mE die Reihenfolge der Aufrechnungserklärungen hätte angeben müssen... aber keine Ahnung!
Nimmt man ein wirksames Berliner Testament zwischen den Eheleuten an, dann erbt die überlebende Frau erst mal alles. Daher war aus meiner Sicht nur relevant, was als Erbschaft nach dem Tod der Frau vorhanden war. Und das konnte die Klägerin beziffern. Was davor war, ist dann quasi uninteressant.
Alles natürlich ohne Gewähr!
04.12.2020, 17:16
(04.12.2020, 16:20)Gast schrieb:(04.12.2020, 16:00)NRWVerbesserung schrieb:(04.12.2020, 15:59)Gast schrieb:(04.12.2020, 15:51)Gast schrieb:Ich habe alles über die Aufrechnung bejaht, weil unstrittig war dass der Nachlass höher war als der von der Letztverstorbenen. und daher der Pflichtteilsanspruch unstrittig auch zumindest die 20.000€ beträgt.. dann muss man ja nicht die exakte höhe wissen ob es nun 300.000 oder 200.000 waren oder? und ZBR und diese Vereinbarung dann ins Hilfsgutachten gezogen...(04.12.2020, 15:31)NRWVerbesserung schrieb: Meine Lösung heute:
Tenor: VU aufrechterhalten
Entscheidungsgründe:
Rubrumsberichtigung wegen Umzugs von Amts wegen
Klage zulässig und begründet
I. 342 plus, weil Einspruch zulässig, weil statthaft, form- und fristgerecht.
Statthaft, weil echtes VU, formgerecht 340 I, II, Frist war etwas problematisch, bin aber ohne WEA ausgekommen (denkbar wegen Urlaubs-Rspr), weil fristauslösend erst 189: 28.09. (eine Woche vor Einspruch am 5.10.), insb. keine Ersatzzustellung durch Briefkasten, weil trotz Schildes keine Wohnung, weil kein Lebensmittelpunkt. Also 2 Wochenfrist erst am 12.10. (oder so, habe die Daten nicht mehr genau im Kopf) abgelaufen.
I. Klage zulässig
1. Antrag zu 1.
Statthaft 767 I, da 389 und ZBR mr Einwendungen gegen titulierten (UWE) Anspruch iHv 50.000
Sachlich und örtlich LG Bonn
Rsb allg. und besonders plus (schon GV beauftragt)
2. Antrag zu 2. zulässig
Statthaft 771 trotz Sicherungseigentum (Blabla InsO, Volleigentum)
Örtlich und sachlich (6->22.000, auf 5 kommt es nicht an) LG Bonn
Rsb plus, insb 766 nicht einfacher, obschon kostengünstiger, weil zwar formelle Verfahrensfehler (Mit VB in eigene Sache wegen Geldschuld vollstreckt, str) aber keine materiellen Einwendungen.
II. 260 plus
III. Klage begründet
1. Antrag zu 1.
767 II keine Anwendung
Sachbefugnis plus
a) Anspruch iHv 30.000 erloschen gem 389 BGB, da Pflichtteilsanspruch iHv 30.000 gegen B. Denn B = Erbe der Magdalena, denn gemeinschaftliches Testament plus, Widerruf nicht mehr möglich nach Tod. K auch enterbt, auch kein Pflichtteil ausgeschlossen, weil B insofern beweisfällig geblieben (Gartenhaube).
b) im übrigen ZBR, weil K gegen B wegen 1967 einen Anspruch gegen Mutter auf Pflichtteil bzg Siegfried hatte, außerdem Auskunftsanspruch, Treu und glauben, 242, dolo agit
2. Antrag zu 2.
771 plus, weil Interventionsrecht und 242 minus
Erst Siegfried Eigentümer, dann gem 1922 I Magdalena, keine Übereignung an Linus, der nur aus 2174 einen Anspruch gegen Magdalena hatte. Dann mit Tod von Magda 1922 I: der Beklagte Eigentümer. Dann aber Marie-Luise an Söhnchen Paul gem 929S1, 932. Hier insb kein 935, weil selbst wenn Beklagter gem 857 mittelbarer Besitzer, so setzt 935 den unfreiwilligen Verlust unmittelbaren Besitzes voraus: Linus zwar Sohnemann, aber erwachsen, also selber unmittelbarer Besitz, Übergabe freiwillig. Anschließend hat Paul an Klägerin als Berechtiger gem 929S1, 930 übereignet (mE nicht nur 929S1, aber nimmt sich nichts). VU wirkt nur inter partes und ändert hieran nichts.
242 minus
Kosten, VV, RMB erlassen
Unterschrift
EdB
Habs ähnlich gelöst. Bei mir war aber der Auskunftsanspruch (-) und daher ZBR (-)
Und bei dem Klageantrag zu 2) bedurfte es der Vorschrift des 932 nicht, da jeweils immer vom Berechtigten erworben.
Das wollte ich vermeiden, weil die Klägerin dafür mE die Reihenfolge der Aufrechnungserklärungen hätte angeben müssen... aber keine Ahnung!
Nimmt man ein wirksames Berliner Testament zwischen den Eheleuten an, dann erbt die überlebende Frau erst mal alles. Daher war aus meiner Sicht nur relevant, was als Erbschaft nach dem Tod der Frau vorhanden war. Und das konnte die Klägerin beziffern. Was davor war, ist dann quasi uninteressant.
Alles natürlich ohne Gewähr!
Ich glaube das geht nicht weil der pflichtteilsanspruch zum ZP des Erbfalls entsteht - also als der Mann starb. Und dann in der Höhe den der Nachlass zu dem Moment hat
04.12.2020, 17:36
(04.12.2020, 17:16)Gast schrieb:(04.12.2020, 16:20)Gast schrieb:(04.12.2020, 16:00)NRWVerbesserung schrieb:(04.12.2020, 15:59)Gast schrieb:(04.12.2020, 15:51)Gast schrieb: Habs ähnlich gelöst. Bei mir war aber der Auskunftsanspruch (-) und daher ZBR (-)Ich habe alles über die Aufrechnung bejaht, weil unstrittig war dass der Nachlass höher war als der von der Letztverstorbenen. und daher der Pflichtteilsanspruch unstrittig auch zumindest die 20.000€ beträgt.. dann muss man ja nicht die exakte höhe wissen ob es nun 300.000 oder 200.000 waren oder? und ZBR und diese Vereinbarung dann ins Hilfsgutachten gezogen...
Und bei dem Klageantrag zu 2) bedurfte es der Vorschrift des 932 nicht, da jeweils immer vom Berechtigten erworben.
Das wollte ich vermeiden, weil die Klägerin dafür mE die Reihenfolge der Aufrechnungserklärungen hätte angeben müssen... aber keine Ahnung!
Nimmt man ein wirksames Berliner Testament zwischen den Eheleuten an, dann erbt die überlebende Frau erst mal alles. Daher war aus meiner Sicht nur relevant, was als Erbschaft nach dem Tod der Frau vorhanden war. Und das konnte die Klägerin beziffern. Was davor war, ist dann quasi uninteressant.
Alles natürlich ohne Gewähr!
Ich glaube das geht nicht weil der pflichtteilsanspruch zum ZP des Erbfalls entsteht - also als der Mann starb. Und dann in der Höhe den der Nachlass zu dem Moment hat
So habe ich das auch gemacht. Pflichtteilsanspruch gegen Ehefrau (=Erbin) geht dann auf den Sohn (= Beklagter) mit ihrem Tod über.
04.12.2020, 17:36
(04.12.2020, 15:31)NRWVerbesserung schrieb: Meine Lösung heute:
Tenor: VU aufrechterhalten
Entscheidungsgründe:
Rubrumsberichtigung wegen Umzugs von Amts wegen
Klage zulässig und begründet
I. 342 plus, weil Einspruch zulässig, weil statthaft, form- und fristgerecht.
Statthaft, weil echtes VU, formgerecht 340 I, II, Frist war etwas problematisch, bin aber ohne WEA ausgekommen (denkbar wegen Urlaubs-Rspr), weil fristauslösend erst 189: 28.09. (eine Woche vor Einspruch am 5.10.), insb. keine Ersatzzustellung durch Briefkasten, weil trotz Schildes keine Wohnung, weil kein Lebensmittelpunkt. Also 2 Wochenfrist erst am 12.10. (oder so, habe die Daten nicht mehr genau im Kopf) abgelaufen.
I. Klage zulässig
1. Antrag zu 1.
Statthaft 767 I, da 389 und ZBR mr Einwendungen gegen titulierten (UWE) Anspruch iHv 50.000
Sachlich und örtlich LG Bonn
Rsb allg. und besonders plus (schon GV beauftragt)
2. Antrag zu 2. zulässig
Statthaft 771 trotz Sicherungseigentum (Blabla InsO, Volleigentum)
Örtlich und sachlich (6->22.000, auf 5 kommt es nicht an) LG Bonn
Rsb plus, insb 766 nicht einfacher, obschon kostengünstiger, weil zwar formelle Verfahrensfehler (Mit VB in eigene Sache wegen Geldschuld vollstreckt, str) aber keine materiellen Einwendungen.
II. 260 plus
III. Klage begründet
1. Antrag zu 1.
767 II keine Anwendung
Sachbefugnis plus
a) Anspruch iHv 30.000 erloschen gem 389 BGB, da Pflichtteilsanspruch iHv 30.000 gegen B. Denn B = Erbe der Magdalena, denn gemeinschaftliches Testament plus, Widerruf nicht mehr möglich nach Tod. K auch enterbt, auch kein Pflichtteil ausgeschlossen, weil B insofern beweisfällig geblieben (Gartenhaube).
b) im übrigen ZBR, weil K gegen B wegen 1967 einen Anspruch gegen Mutter auf Pflichtteil bzg Siegfried hatte, außerdem Auskunftsanspruch, Treu und glauben, 242, dolo agit
2. Antrag zu 2.
771 plus, weil Interventionsrecht und 242 minus
Erst Siegfried Eigentümer, dann gem 1922 I Magdalena, keine Übereignung an Linus, der nur aus 2174 einen Anspruch gegen Magdalena hatte. Dann mit Tod von Magda 1922 I: der Beklagte Eigentümer. Dann aber Marie-Luise an Söhnchen Paul gem 929S1, 932. Hier insb kein 935, weil selbst wenn Beklagter gem 857 mittelbarer Besitzer, so setzt 935 den unfreiwilligen Verlust unmittelbaren Besitzes voraus: Linus zwar Sohnemann, aber erwachsen, also selber unmittelbarer Besitz, Übergabe freiwillig. Anschließend hat Paul an Klägerin als Berechtiger gem 929S1, 930 übereignet (mE nicht nur 929S1, aber nimmt sich nichts). VU wirkt nur inter partes und ändert hieran nichts.
242 minus
Kosten, VV, RMB erlassen
Unterschrift
EdB
Habe ich im Großen und Ganzen auch so. Konnexität des ZBR ergab sich nach meiner Lösung allerdings erst über die Aufrechnungserklärung. Zudem Eigentumsübergang auf Linus gem. § 929,1 BGB, da die Mutter als Berechtigte den schuldrechlichen Vermächnisanspruch erfüllen wollte.
Allerdings war dann nach meiner Lösung das VU im Hiblick auf den Klageantrag 1 teilweise aufzuheben.
Unzulässigkeit der ZVS wegen eines Betrages von 30.000 € (da feststehender Aufrechnungsanspruch)
Derzeitige Unzulässigkeit der ZVS im Übrigen, da Höhe des Aufrechnungsanspruchs unklar (zur Erklärung: Besteht der Anspruch nach Auskunft tatsächlich etwa nur iHv 15.000 €, dann kann ich nicht die ZVS aus den titulierten 50.000 € für unzulässig erklären, andernfalls würde ich dem Beklagten grundlos 5.000 € vorenthalten.
Dann Klageabweisung im Übrigen.
04.12.2020, 17:52
(04.12.2020, 17:36)nochnGastNRW schrieb:(04.12.2020, 15:31)NRWVerbesserung schrieb: Meine Lösung heute:
Tenor: VU aufrechterhalten
Entscheidungsgründe:
Rubrumsberichtigung wegen Umzugs von Amts wegen
Klage zulässig und begründet
I. 342 plus, weil Einspruch zulässig, weil statthaft, form- und fristgerecht.
Statthaft, weil echtes VU, formgerecht 340 I, II, Frist war etwas problematisch, bin aber ohne WEA ausgekommen (denkbar wegen Urlaubs-Rspr), weil fristauslösend erst 189: 28.09. (eine Woche vor Einspruch am 5.10.), insb. keine Ersatzzustellung durch Briefkasten, weil trotz Schildes keine Wohnung, weil kein Lebensmittelpunkt. Also 2 Wochenfrist erst am 12.10. (oder so, habe die Daten nicht mehr genau im Kopf) abgelaufen.
I. Klage zulässig
1. Antrag zu 1.
Statthaft 767 I, da 389 und ZBR mr Einwendungen gegen titulierten (UWE) Anspruch iHv 50.000
Sachlich und örtlich LG Bonn
Rsb allg. und besonders plus (schon GV beauftragt)
2. Antrag zu 2. zulässig
Statthaft 771 trotz Sicherungseigentum (Blabla InsO, Volleigentum)
Örtlich und sachlich (6->22.000, auf 5 kommt es nicht an) LG Bonn
Rsb plus, insb 766 nicht einfacher, obschon kostengünstiger, weil zwar formelle Verfahrensfehler (Mit VB in eigene Sache wegen Geldschuld vollstreckt, str) aber keine materiellen Einwendungen.
II. 260 plus
III. Klage begründet
1. Antrag zu 1.
767 II keine Anwendung
Sachbefugnis plus
a) Anspruch iHv 30.000 erloschen gem 389 BGB, da Pflichtteilsanspruch iHv 30.000 gegen B. Denn B = Erbe der Magdalena, denn gemeinschaftliches Testament plus, Widerruf nicht mehr möglich nach Tod. K auch enterbt, auch kein Pflichtteil ausgeschlossen, weil B insofern beweisfällig geblieben (Gartenhaube).
b) im übrigen ZBR, weil K gegen B wegen 1967 einen Anspruch gegen Mutter auf Pflichtteil bzg Siegfried hatte, außerdem Auskunftsanspruch, Treu und glauben, 242, dolo agit
2. Antrag zu 2.
771 plus, weil Interventionsrecht und 242 minus
Erst Siegfried Eigentümer, dann gem 1922 I Magdalena, keine Übereignung an Linus, der nur aus 2174 einen Anspruch gegen Magdalena hatte. Dann mit Tod von Magda 1922 I: der Beklagte Eigentümer. Dann aber Marie-Luise an Söhnchen Paul gem 929S1, 932. Hier insb kein 935, weil selbst wenn Beklagter gem 857 mittelbarer Besitzer, so setzt 935 den unfreiwilligen Verlust unmittelbaren Besitzes voraus: Linus zwar Sohnemann, aber erwachsen, also selber unmittelbarer Besitz, Übergabe freiwillig. Anschließend hat Paul an Klägerin als Berechtiger gem 929S1, 930 übereignet (mE nicht nur 929S1, aber nimmt sich nichts). VU wirkt nur inter partes und ändert hieran nichts.
242 minus
Kosten, VV, RMB erlassen
Unterschrift
EdB
Habe ich im Großen und Ganzen auch so. Konnexität des ZBR ergab sich nach meiner Lösung allerdings erst über die Aufrechnungserklärung. Zudem Eigentumsübergang auf Linus gem. § 929,1 BGB, da die Mutter als Berechtigte den schuldrechlichen Vermächnisanspruch erfüllen wollte.
Allerdings war dann nach meiner Lösung das VU im Hiblick auf den Klageantrag 1 teilweise aufzuheben.
Unzulässigkeit der ZVS wegen eines Betrages von 30.000 € (da feststehender Aufrechnungsanspruch)
Derzeitige Unzulässigkeit der ZVS im Übrigen, da Höhe des Aufrechnungsanspruchs unklar (zur Erklärung: Besteht der Anspruch nach Auskunft tatsächlich etwa nur iHv 15.000 €, dann kann ich nicht die ZVS aus den titulierten 50.000 € für unzulässig erklären, andernfalls würde ich dem Beklagten grundlos 5.000 € vorenthalten.
Dann Klageabweisung im Übrigen.
Blöde Frage: Wieso soll die Mutter Berechtigte gewesen sein? Hatte kaum Zeit an dieser Stelle, bin aber davon ausgegangen, dass das neue Testament von Magda unwirksam ist, weil es ja dem alten Testament widerspricht. Dann ist Marie-Luise aber auch nicht Erbin geworden - der Beklagte blieb Erbe und wurde gem 1922 I Eigentümer des Porsche. Linus dachte, dass Marie-Luise Erbin und Eigentümerin sei, deswegen hat er es ihr übergeben (für eine dingliche Einigung war hier aber kein Raum). Anschließend wollte Marie-Luise ihre scheinbare 2174-Pflicht ggü Paul erfüllen, aber hier handelte sie doch als Nichtberechtige, deshalb 932 nötig.. übersehe ich etwas?
04.12.2020, 18:03
Linus war ET. Er hat es Marie Luise freiwillig übergeben, also auch weil er kein Interesse an dem Porsche hatte. Er war unstr. Berechtigter. Dann geht die Kette so weiter, weil alle jeweils Berechtigte waren. Deshalb kam es auf Gutgläubigkeit nicht an.
04.12.2020, 18:05
(04.12.2020, 18:03)Gast schrieb: Linus war ET. Er hat es Marie Luise freiwillig übergeben, also auch weil er kein Interesse an dem Porsche hatte. Er war unstr. Berechtigter. Dann geht die Kette so weiter, weil alle jeweils Berechtigte waren. Deshalb kam es auf Gutgläubigkeit nicht an.
Ach so, ne, habe eine Eigentumsübertragung, 929S1, Magdalena - Linus verneint. Sie bezahlte alles, er nutzte nur den Wagen, beide gingen offensichtlich davon aus, dass er nicht Eigentümer war - deswegen hat er das Auto ja auch herausgegeben
04.12.2020, 18:17
Habe es auch so wie die meisten hier.
Bei Ziffer 1 aber noch § 767 I ZPO analog wegen der Vollstreckungsvereinbarung.
Bei Ziffer 1 aber noch § 767 I ZPO analog wegen der Vollstreckungsvereinbarung.
04.12.2020, 18:33