01.12.2020, 22:12
(01.12.2020, 21:24)EnErWeh schrieb:(01.12.2020, 21:10)GastBerlin schrieb:(01.12.2020, 20:43)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:58)Nobody schrieb: Berlin war entspannt. VU, Wiedereinsetzung und Anspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Sachverhalt war aus Bonn. Komisch, dass in NRW was anderes lief.
Ging es in dem Fall um einen ‚Unfall‘ mit einem Motorrad wegen eines 5-jährigen Kindes? :blush:
Ganz genau:) hast du irgendwelche clues / Urteile dazu?
Hahahaha. Wie geil. Ich hab die in NRW im November 2019 als Z1 geschrieben. Hab den Erwartungshorizont und Sachverhalt hier. Waren damals passable 7 Punkte :)also falls Interesse besteht, kann ich dir da gerne was weiterleiten. Und du kannst ja auch mal hier im Forum zu November 2019 gucken. :)
Nice! Habs gefunden. Erwartungshorizont wär natürlich dennoch cool :P
01.12.2020, 22:23
(01.12.2020, 21:40)Gast schrieb:(01.12.2020, 21:24)EnErWeh schrieb:(01.12.2020, 21:10)GastBerlin schrieb:(01.12.2020, 20:43)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:58)Nobody schrieb: Berlin war entspannt. VU, Wiedereinsetzung und Anspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Sachverhalt war aus Bonn. Komisch, dass in NRW was anderes lief.
Ging es in dem Fall um einen ‚Unfall‘ mit einem Motorrad wegen eines 5-jährigen Kindes? :blush:
Ganz genau:) hast du irgendwelche clues / Urteile dazu?
Hahahaha. Wie geil. Ich hab die in NRW im November 2019 als Z1 geschrieben. Hab den Erwartungshorizont und Sachverhalt hier. Waren damals passable 7 Punkte :)also falls Interesse besteht, kann ich dir da gerne was weiterleiten. Und du kannst ja auch mal hier im Forum zu November 2019 gucken. :)
Ach krass. :) Was steht denn so im Erwartungshorizont?
Erstgutachten:
Die Klausur befasst sich mit zwei übersichtlichen Rechtsproblemen, zum einen in der Zulässigkeit - WvS - und im materiellen Recht mit Ansprüchen infolge der Verletzung der Aufsichtspflicht. Ein Schwerpunkt der Klausur liegt auf der nachvollziehbaren und lebensnahen Würdigung der von der Einzelrichterin erhobenen Beweise.
Der Sachverhalt ist zwar in seinem Wesenskern - dem Unfallereignis an sich - streitig, im Übrigen aber sehr lebensnah und wenig komplex. Er ist weitestgehend unstreitig. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten Schadenspositionen mit Ausnahme der Kosten für die Ersatzanmietung eines Motorrads zur Freizeitgestaltung. Im TB ist der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, insb. hinsichtlich der Säumnis der Beklagten und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Prozessgeschichte sachgerecht und nachvollziehbar schildern. Die Prozessgerichte erfordert des Weiteren einen Hinweis auf die mündliche Verhandlung und auf die Vernehmung der beiden Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann auf das Sitzungsprotokoll verwiesen werden. Keine Beweisaufnahme stellt die Anhörung der beiden Parteien nach § 141 ZPO dar.
Schwerpunkt der Zulässigkeit ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unproblematisch gegeben. Bei der Prüfung der Wiedereinsetzung ist nach Form/Frist, nachgeholter Prozesshandlung, Wiedereinsetzungsgrund einschließlich Glaubhaftmachung und Verschulden zu unterscheiden. Vertiefter Ausführung bedarf es zu der Frage des Verschuldens. Zu erkennen ist die Zurechnung eines möglichen Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten über § 85 II ZPO. Erforderlich sind im Übrigen Ausführungen zu dem Sorgfaltsmaßstab von Rechtsanwälten bei der Einhaltung gesetzlicher Frist durch die Auswahl des Kommunikationsweges. Der Sachverhalt gibt genügend Argumente zur Auseinandersetzung mit der Frage des rechtzeitigen Absendens, der sorgfältigen Auswahl des Kurierdienstes und erteilter Anweisungen. Schließlich ist der Einwand des Klägers zu wechseln, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte den fristwahrenden Schriftsatz per Telefax übermitteln müssen. Das Vorbringen ist durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Yildirim und Herrn Stock glaubhaft gemacht.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus § 832 Abs. 1 BGB iVm §§ 249 ff. BGB. Vertiefter Ausführungen unter Einbeziehung des Beweisergebnisses bedürfen die Tatbestandsmerkmale der widerrechtlichen Schadenszufügung und der Exkulpation nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der insoweit beweisbelastete Kläger den Nachweis geführt hat, dass die Tochter der Beklagten unmittelbar vor seinem Motorrad die Straße mit ihrem Fahrrad überquert und damit Anlass zu seinem Ausweichmanöver gegeben hat. Die Aussage der Tochter stützt die Schilderung des Unfallhergangs des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung in der Sitzung. Im Übrigen bedarf es der Erörterung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Verhalten der Tochter und dem Fahrmanöver des Klägers, den die Beklagte abstreitet. Der Beklagtenvertreter hat die Frage aufgeworfen, ob die Vernehmung der Zeugin Kaya entbehrlich war. Schließlich ist ein weiterer zentraler Punkt der Anspruchsprüfung die Frage der Exkulpation der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist ihr eigenes vorbringen und die Aussage ihres Ehegatten zu der Verkehrserziehung ihrer Tochter zu würdigen. Im Ergebnis dürften die Ausführung auch gemessen am Alter der Tochter nicht überzeugend sein. Dem Grunde nach besteht ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich der Schadenspositionen bedürfen lediglich die Kosten für die Anmietung eines Ersatz Motorrades einer weitergehenden Erörterung. Geschützt dürfte der Kläger nur insoweit sein, als er das Motorrad zum täglichen Transport benötigt, nicht jedoch als Mittel der Freizeitgestaltung, wenn ihm für den täglichen Transport ein PKW zur Verfügung steht. Die übrigen Schadenspositionen sind unstreitig und schlüssig.
Die Frage der Anrechnung der Betriebsgefahr des Motorrades kann angesprochen werden, anzurechnen sind jedoch allenfalls 20%. Ein völliges zurücktreten könnte ein Wertungswiderspruch zu § 828 Abs. 1 BGB darstellen.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Beste Grüße und weiteres Gelingen (:
01.12.2020, 22:30
Steht in deinem Erwartungshorizont etwas zum Mitverschulden drin? Vielen Dank!!!
01.12.2020, 22:33
(01.12.2020, 22:23)EnErWeh schrieb:(01.12.2020, 21:40)Gast schrieb:(01.12.2020, 21:24)EnErWeh schrieb:(01.12.2020, 21:10)GastBerlin schrieb:(01.12.2020, 20:43)Gast schrieb: Ging es in dem Fall um einen ‚Unfall‘ mit einem Motorrad wegen eines 5-jährigen Kindes? :blush:
Ganz genau:) hast du irgendwelche clues / Urteile dazu?
Hahahaha. Wie geil. Ich hab die in NRW im November 2019 als Z1 geschrieben. Hab den Erwartungshorizont und Sachverhalt hier. Waren damals passable 7 Punkte :)also falls Interesse besteht, kann ich dir da gerne was weiterleiten. Und du kannst ja auch mal hier im Forum zu November 2019 gucken. :)
Ach krass. :) Was steht denn so im Erwartungshorizont?
Erstgutachten:
Die Klausur befasst sich mit zwei übersichtlichen Rechtsproblemen, zum einen in der Zulässigkeit - WvS - und im materiellen Recht mit Ansprüchen infolge der Verletzung der Aufsichtspflicht. Ein Schwerpunkt der Klausur liegt auf der nachvollziehbaren und lebensnahen Würdigung der von der Einzelrichterin erhobenen Beweise.
Der Sachverhalt ist zwar in seinem Wesenskern - dem Unfallereignis an sich - streitig, im Übrigen aber sehr lebensnah und wenig komplex. Er ist weitestgehend unstreitig. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten Schadenspositionen mit Ausnahme der Kosten für die Ersatzanmietung eines Motorrads zur Freizeitgestaltung. Im TB ist der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, insb. hinsichtlich der Säumnis der Beklagten und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Prozessgeschichte sachgerecht und nachvollziehbar schildern. Die Prozessgerichte erfordert des Weiteren einen Hinweis auf die mündliche Verhandlung und auf die Vernehmung der beiden Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann auf das Sitzungsprotokoll verwiesen werden. Keine Beweisaufnahme stellt die Anhörung der beiden Parteien nach § 141 ZPO dar.
Schwerpunkt der Zulässigkeit ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unproblematisch gegeben. Bei der Prüfung der Wiedereinsetzung ist nach Form/Frist, nachgeholter Prozesshandlung, Wiedereinsetzungsgrund einschließlich Glaubhaftmachung und Verschulden zu unterscheiden. Vertiefter Ausführung bedarf es zu der Frage des Verschuldens. Zu erkennen ist die Zurechnung eines möglichen Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten über § 85 II ZPO. Erforderlich sind im Übrigen Ausführungen zu dem Sorgfaltsmaßstab von Rechtsanwälten bei der Einhaltung gesetzlicher Frist durch die Auswahl des Kommunikationsweges. Der Sachverhalt gibt genügend Argumente zur Auseinandersetzung mit der Frage des rechtzeitigen Absendens, der sorgfältigen Auswahl des Kurierdienstes und erteilter Anweisungen. Schließlich ist der Einwand des Klägers zu wechseln, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte den fristwahrenden Schriftsatz per Telefax übermitteln müssen. Das Vorbringen ist durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Yildirim und Herrn Stock glaubhaft gemacht.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus § 832 Abs. 1 BGB iVm §§ 249 ff. BGB. Vertiefter Ausführungen unter Einbeziehung des Beweisergebnisses bedürfen die Tatbestandsmerkmale der widerrechtlichen Schadenszufügung und der Exkulpation nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der insoweit beweisbelastete Kläger den Nachweis geführt hat, dass die Tochter der Beklagten unmittelbar vor seinem Motorrad die Straße mit ihrem Fahrrad überquert und damit Anlass zu seinem Ausweichmanöver gegeben hat. Die Aussage der Tochter stützt die Schilderung des Unfallhergangs des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung in der Sitzung. Im Übrigen bedarf es der Erörterung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Verhalten der Tochter und dem Fahrmanöver des Klägers, den die Beklagte abstreitet. Der Beklagtenvertreter hat die Frage aufgeworfen, ob die Vernehmung der Zeugin Kaya entbehrlich war. Schließlich ist ein weiterer zentraler Punkt der Anspruchsprüfung die Frage der Exkulpation der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist ihr eigenes vorbringen und die Aussage ihres Ehegatten zu der Verkehrserziehung ihrer Tochter zu würdigen. Im Ergebnis dürften die Ausführung auch gemessen am Alter der Tochter nicht überzeugend sein. Dem Grunde nach besteht ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich der Schadenspositionen bedürfen lediglich die Kosten für die Anmietung eines Ersatz Motorrades einer weitergehenden Erörterung. Geschützt dürfte der Kläger nur insoweit sein, als er das Motorrad zum täglichen Transport benötigt, nicht jedoch als Mittel der Freizeitgestaltung, wenn ihm für den täglichen Transport ein PKW zur Verfügung steht. Die übrigen Schadenspositionen sind unstreitig und schlüssig.
Die Frage der Anrechnung der Betriebsgefahr des Motorrades kann angesprochen werden, anzurechnen sind jedoch allenfalls 20%. Ein völliges zurücktreten könnte ein Wertungswiderspruch zu § 828 Abs. 1 BGB darstellen.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Beste Grüße und weiteres Gelingen (:
Tausend Dank! Das war ja dann doch voraussichtlich ein ganz guter Einstand für die Dezemberkampagne:P
01.12.2020, 22:35
01.12.2020, 22:36
(01.12.2020, 22:33)Gast schrieb:(01.12.2020, 22:23)EnErWeh schrieb:(01.12.2020, 21:40)Gast schrieb:(01.12.2020, 21:24)EnErWeh schrieb:(01.12.2020, 21:10)GastBerlin schrieb: Ganz genau:) hast du irgendwelche clues / Urteile dazu?
Hahahaha. Wie geil. Ich hab die in NRW im November 2019 als Z1 geschrieben. Hab den Erwartungshorizont und Sachverhalt hier. Waren damals passable 7 Punkte :)also falls Interesse besteht, kann ich dir da gerne was weiterleiten. Und du kannst ja auch mal hier im Forum zu November 2019 gucken. :)
Ach krass. :) Was steht denn so im Erwartungshorizont?
Erstgutachten:
Die Klausur befasst sich mit zwei übersichtlichen Rechtsproblemen, zum einen in der Zulässigkeit - WvS - und im materiellen Recht mit Ansprüchen infolge der Verletzung der Aufsichtspflicht. Ein Schwerpunkt der Klausur liegt auf der nachvollziehbaren und lebensnahen Würdigung der von der Einzelrichterin erhobenen Beweise.
Der Sachverhalt ist zwar in seinem Wesenskern - dem Unfallereignis an sich - streitig, im Übrigen aber sehr lebensnah und wenig komplex. Er ist weitestgehend unstreitig. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten Schadenspositionen mit Ausnahme der Kosten für die Ersatzanmietung eines Motorrads zur Freizeitgestaltung. Im TB ist der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, insb. hinsichtlich der Säumnis der Beklagten und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Prozessgeschichte sachgerecht und nachvollziehbar schildern. Die Prozessgerichte erfordert des Weiteren einen Hinweis auf die mündliche Verhandlung und auf die Vernehmung der beiden Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann auf das Sitzungsprotokoll verwiesen werden. Keine Beweisaufnahme stellt die Anhörung der beiden Parteien nach § 141 ZPO dar.
Schwerpunkt der Zulässigkeit ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unproblematisch gegeben. Bei der Prüfung der Wiedereinsetzung ist nach Form/Frist, nachgeholter Prozesshandlung, Wiedereinsetzungsgrund einschließlich Glaubhaftmachung und Verschulden zu unterscheiden. Vertiefter Ausführung bedarf es zu der Frage des Verschuldens. Zu erkennen ist die Zurechnung eines möglichen Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten über § 85 II ZPO. Erforderlich sind im Übrigen Ausführungen zu dem Sorgfaltsmaßstab von Rechtsanwälten bei der Einhaltung gesetzlicher Frist durch die Auswahl des Kommunikationsweges. Der Sachverhalt gibt genügend Argumente zur Auseinandersetzung mit der Frage des rechtzeitigen Absendens, der sorgfältigen Auswahl des Kurierdienstes und erteilter Anweisungen. Schließlich ist der Einwand des Klägers zu wechseln, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte den fristwahrenden Schriftsatz per Telefax übermitteln müssen. Das Vorbringen ist durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Yildirim und Herrn Stock glaubhaft gemacht.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus § 832 Abs. 1 BGB iVm §§ 249 ff. BGB. Vertiefter Ausführungen unter Einbeziehung des Beweisergebnisses bedürfen die Tatbestandsmerkmale der widerrechtlichen Schadenszufügung und der Exkulpation nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der insoweit beweisbelastete Kläger den Nachweis geführt hat, dass die Tochter der Beklagten unmittelbar vor seinem Motorrad die Straße mit ihrem Fahrrad überquert und damit Anlass zu seinem Ausweichmanöver gegeben hat. Die Aussage der Tochter stützt die Schilderung des Unfallhergangs des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung in der Sitzung. Im Übrigen bedarf es der Erörterung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Verhalten der Tochter und dem Fahrmanöver des Klägers, den die Beklagte abstreitet. Der Beklagtenvertreter hat die Frage aufgeworfen, ob die Vernehmung der Zeugin Kaya entbehrlich war. Schließlich ist ein weiterer zentraler Punkt der Anspruchsprüfung die Frage der Exkulpation der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist ihr eigenes vorbringen und die Aussage ihres Ehegatten zu der Verkehrserziehung ihrer Tochter zu würdigen. Im Ergebnis dürften die Ausführung auch gemessen am Alter der Tochter nicht überzeugend sein. Dem Grunde nach besteht ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich der Schadenspositionen bedürfen lediglich die Kosten für die Anmietung eines Ersatz Motorrades einer weitergehenden Erörterung. Geschützt dürfte der Kläger nur insoweit sein, als er das Motorrad zum täglichen Transport benötigt, nicht jedoch als Mittel der Freizeitgestaltung, wenn ihm für den täglichen Transport ein PKW zur Verfügung steht. Die übrigen Schadenspositionen sind unstreitig und schlüssig.
Die Frage der Anrechnung der Betriebsgefahr des Motorrades kann angesprochen werden, anzurechnen sind jedoch allenfalls 20%. Ein völliges zurücktreten könnte ein Wertungswiderspruch zu § 828 Abs. 1 BGB darstellen.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Beste Grüße und weiteres Gelingen (:
Tausend Dank! Das war ja dann doch voraussichtlich ein ganz guter Einstand für die Dezemberkampagne:P
Fand ich damals auch :D
01.12.2020, 22:38
Anzurechnen sind wegen der Betriebsgefahr des Motorrades allenfalls 20%.
01.12.2020, 22:39
Mehr steht da nicht?
01.12.2020, 22:44
01.12.2020, 22:51
Fand die Klausur in Berlin ok. Ärgere mich allerdings über ein paar dumme Fehler (Umstände der Wiedereinsetzung im Konjunktiv geschrieben, den Einwand zum Thema Fax ans Gericht vergessen, die Entbehrlichkeit der Zeugenaussage nicht wirklich begründet...). Meine Beweiswürdigung wird gegen Ende auch eher dünn. Ich wusste zwar, dass das wichtig war, hab aber zuvor zu viel Zeit verplempert. Zum Mitverschulden habe ich gar nichts, wollte dann lieber schnell noch die Zinsentscheidung hinpinseln. Na mal sehen.