01.12.2020, 16:24
26.08.2010 und 25.08.2020 muss es heißen, sorry.
01.12.2020, 16:26
01.12.2020, 16:32
01.12.2020, 16:36
(01.12.2020, 16:32)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:26)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:24)Gast schrieb: 26.08.2010 und 25.08.2020 muss es heißen, sorry.Wie kommst du auf den 28.08.2010?
26.08 meine ich. Ich hätte als Beginn den ZP des ÄnderungsV genommen und das war ja schon Ende Juni. Da war die WK ja noch nicht rechtshängig
Es gilt ja 10 Jahre Verjährung oder? Weil es sich am Grundstück orientiert?
Ich habe das nicht gefunden gehabt und es deshalb auch verjähren lassen bevor ich nix hinschreibe. Aber das viel mir im Nachhinein ein... stimmt das?
01.12.2020, 16:38
(01.12.2020, 16:32)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:26)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:24)Gast schrieb: 26.08.2010 und 25.08.2020 muss es heißen, sorry.Wie kommst du auf den 28.08.2010?
26.08 meine ich. Ich hätte als Beginn den ZP des ÄnderungsV genommen und das war ja schon Ende Juni. Da war die WK ja noch nicht rechtshängig
Das ist das, was ich meinte: egal ob 26. oder 28., Widerklage ist mehr als 10 Jahre danach. Ich kann mich an das Anhängigkeitsdatum der Klage nicht mehr erinnern (167), aber das würde ja ohnehin nicht zugunsten des Beklagten wirken. Irgendwas habe ich hier übersehen, vielleicht sollte man auch einfach beides abweisen, keine Ahnung.
01.12.2020, 16:40
(01.12.2020, 16:32)Gast schrieb:Mir ist auch aufgefallen, dass die Tage von Erhebung der Widerklage und diesem Änderungsvertrag recht eng beieinander sind, aber wusste nicht damit umzugehen. Mal wieder der totale Zeitmangel, am Ende nur noch einzelne Sätze zu den einzelnen Punkten.(01.12.2020, 16:26)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:24)Gast schrieb: 26.08.2010 und 25.08.2020 muss es heißen, sorry.Wie kommst du auf den 28.08.2010?
26.08 meine ich. Ich hätte als Beginn den ZP des ÄnderungsV genommen und das war ja schon Ende Juni. Da war die WK ja noch nicht rechtshängig
Was sollte man mit diesem Kram zu den Altlasten auf dem Grundstück machen? Sollte einen das nur verwirren? Hab im Palandt gefunden, dass ein berechtigtes Minderungsverlangen nicht formbedürftig ist und hab die ganze Zeit überlegt, wie ich da hin komme.
Der Änderungsvertrag war bei mir nämlich formbedürftig, weil im Palandt am Ende des Absatzes zur Formbedürftigkeit von Änderungen stand, dass man zwar Ausnahmen von der Formbedürftigkeit von Änderungen nach der Auflassung macht, hiervon aber wiederum Ausnahmen gelten, wenn die Eintragung damit ins Belieben des Verkäufers gestellt würde...und das war bei uns ja der Fall, weil in der notariellen Urkunde stand, dass Eintragung erst bewilligt wird, wenn entweder Käufer nachweist, den Kaufpreis (von 600.000€) gezahlt zu haben (was er nicht kann, weil er ja nicht hat) oder der Verkäufer sein Einverständnis gibt. Aber das Einverständnis liegt ja dann in seinem Belieben, wenn dem Käufer sonst keine andere Nachweismöglichkeit bleibt....
Schwierig alles, dachte in der Verbesserung wird es etwas gechillter, aber am Arsch.
01.12.2020, 16:46
Ich hab wegen der Formbedürftigkeit einen Erlassvertrag 397 angenommen, aber das ist wohl auch eher weiter hergeholt.
01.12.2020, 16:47
(01.12.2020, 16:40)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:32)Gast schrieb:Mir ist auch aufgefallen, dass die Tage von Erhebung der Widerklage und diesem Änderungsvertrag recht eng beieinander sind, aber wusste nicht damit umzugehen. Mal wieder der totale Zeitmangel, am Ende nur noch einzelne Sätze zu den einzelnen Punkten.(01.12.2020, 16:26)Gast schrieb: Gast26.08.2010 und 25.08.2020 muss es heißen, sorry.
Wie kommst du auf den 28.08.2010?
26.08 meine ich. Ich hätte als Beginn den ZP des ÄnderungsV genommen und das war ja schon Ende Juni. Da war die WK ja noch nicht rechtshängig
Was sollte man mit diesem Kram zu den Altlasten auf dem Grundstück machen? Sollte einen das nur verwirren? Hab im Palandt gefunden, dass ein berechtigtes Minderungsverlangen nicht formbedürftig ist und hab die ganze Zeit überlegt, wie ich da hin komme.
Der Änderungsvertrag war bei mir nämlich formbedürftig, weil im Palandt am Ende des Absatzes zur Formbedürftigkeit von Änderungen stand, dass man zwar Ausnahmen von der Formbedürftigkeit von Änderungen nach der Auflassung macht, hiervon aber wiederum Ausnahmen gelten, wenn die Eintragung damit ins Belieben des Verkäufers gestellt würde...und das war bei uns ja der Fall, weil in der notariellen Urkunde stand, dass Eintragung erst bewilligt wird, wenn entweder Käufer nachweist, den Kaufpreis (von 600.000€) gezahlt zu haben (was er nicht kann, weil er ja nicht hat) oder der Verkäufer sein Einverständnis gibt. Aber das Einverständnis liegt ja dann in seinem Belieben, wenn dem Käufer sonst keine andere Nachweismöglichkeit bleibt....
Schwierig alles, dachte in der Verbesserung wird es etwas gechillter, aber am Arsch.
Am Arsch, das trifft es! ?
01.12.2020, 16:58
Berlin war entspannt. VU, Wiedereinsetzung und Anspruch aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Sachverhalt war aus Bonn. Komisch, dass in NRW was anderes lief.
01.12.2020, 17:08
Was lief in Sachsen?