01.12.2020, 15:52
Tenor: VU aufheben, Klage abweisen, auf Widerklage hin den Kläger verurteilen, 2000 Euro an den Beklagten zu zahlen. Kosten: 344, 91.
Entscheidungsgründe: Rubrumsberichtigung wegen Unzugs. Gesamtergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet, Widerklage z und b, 342, da Einspruch zulässig. Statthaft, da echtes VU, gilt als form- und fristgerecht, weil Wiedereinsetzungsantrag zulässig und begründet. WEA statthaft, weil Notfrist versäumt, weil Fristbeginn wg 310 III am 1. und Ende mit Ablauf des Mo, 17. Nicht verfristet wegen Ausdruck am 18., da Machtbereich des Gerichtes, aber Form des 340 I, II nicht gewahrt (Muss-Vorschrift). IÜ zulässig. WEA begründet, da kein Verschulden des B, da er selbst kein verschulden, RA-Angestellte nicht Erfüllungsgehilfin und RA (85 II) auch kein Organisationsverschulden.
I.
Zulässigkeit der Klage
Insb Essen immer noch wegen perpetuario fori zuständig.
Begründetheit der Klage
Anspruch minus, weil Änderungsantrag auf 575000 und Rest 362 I. KV ursprünglich wirksam (4 WEG iVm 125 S1, 311b I). Änderungsvertrag (auszulegen: kein Verzicht, weil das hinsichtlich der 2.000 Überzahlung keinen Sinn ergäbe) zustande gekommen im Juni 2010. Kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Fax des GF der Klägerin der Antrag des Beklagten bereits erloschen, jedenfalls verspätete Annahme neuer Antrag und dann Annahme am 28. durch Beklagten.
Auch nicht formnichtig. Grds auch Änderungsverträge formbedürftig, wenn ursprünglicher Vertrag formbedürftig, hier aber Auffassung und Eintragung schon erfolgt. Sinn und Zweck von 311b nicht mehr zu erreichen (Warn- und Beratungsfunktion) außerdem könnte Mangel nicht geheilt werden (und 139?).
II.
Widerklage zulässig
Insb Wertung von 506 und 513 II: LG zuständig trotz 2.000 Streitwert
33 +
Kann dahinstehen, ob bes SEV
Widerklage begründet
Insb nicht verjährt, 214, da 196 analog.
Kosten 344, 91
Entscheidungsgründe: Rubrumsberichtigung wegen Unzugs. Gesamtergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet, Widerklage z und b, 342, da Einspruch zulässig. Statthaft, da echtes VU, gilt als form- und fristgerecht, weil Wiedereinsetzungsantrag zulässig und begründet. WEA statthaft, weil Notfrist versäumt, weil Fristbeginn wg 310 III am 1. und Ende mit Ablauf des Mo, 17. Nicht verfristet wegen Ausdruck am 18., da Machtbereich des Gerichtes, aber Form des 340 I, II nicht gewahrt (Muss-Vorschrift). IÜ zulässig. WEA begründet, da kein Verschulden des B, da er selbst kein verschulden, RA-Angestellte nicht Erfüllungsgehilfin und RA (85 II) auch kein Organisationsverschulden.
I.
Zulässigkeit der Klage
Insb Essen immer noch wegen perpetuario fori zuständig.
Begründetheit der Klage
Anspruch minus, weil Änderungsantrag auf 575000 und Rest 362 I. KV ursprünglich wirksam (4 WEG iVm 125 S1, 311b I). Änderungsvertrag (auszulegen: kein Verzicht, weil das hinsichtlich der 2.000 Überzahlung keinen Sinn ergäbe) zustande gekommen im Juni 2010. Kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Fax des GF der Klägerin der Antrag des Beklagten bereits erloschen, jedenfalls verspätete Annahme neuer Antrag und dann Annahme am 28. durch Beklagten.
Auch nicht formnichtig. Grds auch Änderungsverträge formbedürftig, wenn ursprünglicher Vertrag formbedürftig, hier aber Auffassung und Eintragung schon erfolgt. Sinn und Zweck von 311b nicht mehr zu erreichen (Warn- und Beratungsfunktion) außerdem könnte Mangel nicht geheilt werden (und 139?).
II.
Widerklage zulässig
Insb Wertung von 506 und 513 II: LG zuständig trotz 2.000 Streitwert
33 +
Kann dahinstehen, ob bes SEV
Widerklage begründet
Insb nicht verjährt, 214, da 196 analog.
Kosten 344, 91
01.12.2020, 16:01
aber wie bist du über die 10 Jahre aus 196 analog gekommen? also selbst die waren j abgelaufen
01.12.2020, 16:05
Nicht abgelaufen, weil Verjährungsbeginn erst mit Ende des Jahres? Muss dazusagen, dass es gegen Ende hin sehr knapp bei mir wurde: keine Gewähr.
01.12.2020, 16:06
Chancen zu bestehen, wenn man Änderungsvertrag nicht problematisiert? Hab mir viele Gedanken dazu gemacht, es aber nicht mehr hinschreiben können. Habe die Klausur jetzt schon mit 2 Punkten abgehakt, weil ich zwar Zulässigkeit richtig hab bei allen dreien, aber auch bei WK in der Begründetheit Regelverjährung angenommen habe.... verdammt ....
01.12.2020, 16:09
(01.12.2020, 16:05)NRWVerbesserung schrieb: Nicht abgelaufen, weil Verjährungsbeginn erst mit Ende des Jahres? Muss dazusagen, dass es gegen Ende hin sehr knapp bei mir wurde: keine Gewähr.
Für 196 müsste eigl 200 BGB gelten, d.h. Beginn mit Kenntnis (Juni 2010). Mir ist das leider auch erst spät aufgefallen, hatte keine Zeit zu ändern und eine Hemmung angenommen (was ist selbst nicht vertretbar fand). Den Rest hab ich aber gleich
01.12.2020, 16:14
(01.12.2020, 16:05)NRWVerbesserung schrieb: Nicht abgelaufen, weil Verjährungsbeginn erst mit Ende des Jahres? Muss dazusagen, dass es gegen Ende hin sehr knapp bei mir wurde: keine Gewähr.meines Erachtens Verjährungsbeginn mit Entstehung des Anspruchs wegen § 196 IV BGB. Damit verjährt.
Idee: Widerbeklagter hat Einrede ggf. nicht wirksam erhoben? Grund: Säumnis des Widerbeklagten im Termin, weil keinen Antrag gestellt?
01.12.2020, 16:15
(01.12.2020, 16:09)Gast schrieb:(01.12.2020, 16:05)NRWVerbesserung schrieb: Nicht abgelaufen, weil Verjährungsbeginn erst mit Ende des Jahres? Muss dazusagen, dass es gegen Ende hin sehr knapp bei mir wurde: keine Gewähr.
Für 196 müsste eigl 200 BGB gelten, d.h. Beginn mit Kenntnis (Juni 2010). Mir ist das leider auch erst spät aufgefallen, hatte keine Zeit zu ändern und eine Hemmung angenommen (was ist selbst nicht vertretbar fand). Den Rest hab ich aber gleich
Fair point. Hatte kurz überlegt, auch eine Hemmung anzunehmen, aber nur Widerklage hätte hier mE hemmend wirken können und die war zu spät. Hatte dann auch keine Zeit mehr. Na ja, 1/8!
01.12.2020, 16:17
(01.12.2020, 16:14)TN BW schrieb:gemeint war natürlich § 199 IV.(01.12.2020, 16:05)NRWVerbesserung schrieb: Nicht abgelaufen, weil Verjährungsbeginn erst mit Ende des Jahres? Muss dazusagen, dass es gegen Ende hin sehr knapp bei mir wurde: keine Gewähr.meines Erachtens Verjährungsbeginn mit Entstehung des Anspruchs wegen § 196 IV BGB. Damit verjährt.
Idee: Widerbeklagter hat Einrede ggf. nicht wirksam erhoben? Grund: Säumnis des Widerbeklagten im Termin, weil keinen Antrag gestellt?
01.12.2020, 16:18
(01.12.2020, 16:14)TN BW schrieb:(01.12.2020, 16:05)NRWVerbesserung schrieb: Nicht abgelaufen, weil Verjährungsbeginn erst mit Ende des Jahres? Muss dazusagen, dass es gegen Ende hin sehr knapp bei mir wurde: keine Gewähr.meines Erachtens Verjährungsbeginn mit Entstehung des Anspruchs wegen § 196 IV BGB. Damit verjährt.
Idee: Widerbeklagter hat Einrede ggf. nicht wirksam erhoben? Grund: Säumnis des Widerbeklagten im Termin, weil keinen Antrag gestellt?
Also in NRW hatte die Klägerin einen Antrag gestellt? (Bin vielleicht auch nur verwirrt!)
01.12.2020, 16:23
War nicht verjährt, weil Zahlung vor Minderungsverlangen, also Anspruch erst am 26.06.2010 entstanden, Widerklageschriftsatze aber am 25.06.2020 zugestellt.
Nicht dass ich das so hätte, aber naja. Ist mir erst zwei Minuten vor Ende aufgefallen und da hab ich dann keine Zeit mehr gehabt den Tenor zu ändern.
Nicht dass ich das so hätte, aber naja. Ist mir erst zwei Minuten vor Ende aufgefallen und da hab ich dann keine Zeit mehr gehabt den Tenor zu ändern.