30.11.2016, 14:48
Allen hier weiterhin viel Erfolg! Kann jemand eventuell Fundstellen der Zivilrechtsklausuren nennen, falls solche vorhanden? Besten Dank!
01.12.2016, 14:55
Knaller heute wieder :/
01.12.2016, 15:11
01.12.2016, 15:28
Also bei uns in BW wars ein Urteil (nur Tenor und EG).
Mängelansprüche ausm Kaufrecht (Zwei Gebrauchtwagenhändler) mit einer Widerklage.
So ein tolles Thema, wo jeder was schreiben kann und die Noten daher nur mäßig sind :dodgy:
Mängelansprüche ausm Kaufrecht (Zwei Gebrauchtwagenhändler) mit einer Widerklage.
So ein tolles Thema, wo jeder was schreiben kann und die Noten daher nur mäßig sind :dodgy:
01.12.2016, 15:28
767 gegen zwei Titel 794 Nr 5 (grob zusammen gefasst xD)
01.12.2016, 15:59
Die Zwangsvollstreckungsklausur von heute lag mir auch überhaupt nicht. Mag jemand mal sagen, was er geprüft hat? Ich traue mich nicht :(
01.12.2016, 16:37
Will mal jemand sagen, wie er die heutige Klausur in BW ungefähr gelöst hat? Ich fürchte, dass es doch nicht ganz richtig war :/
01.12.2016, 16:41
TB:
Unstr. zu 350.000
Unstr. zu 700.000
Kläger:
Eigentlich nur RAs
Anträge
Beklagter:
Behauptung zu den 350.000
Replik des Klägers darauf.
Prozessgeschichte:
Beweisaufnahme
Zulässigkeit
- zu Anteägen 1+2
Statthaft 767 und analog 767 (zu Antrag 2)
Zuständigkeitsrüge geht fehl wg kein 800III (?)
Sonst kein großes Problem. Auch 260 (+)
Begründetheit:
Zu 1:
(P) Rückzahlungsanspruch 488?
Beweisbelasted ist Beklagter für Erfolgte Auszahlung
Beweiswürdigung...
mE - Gericht sieht Auszahlung (+) = unbegründet.
Zu 2:
Unterwerfung ist Prozesshandlung; war auch wirksam trotz aller "Bedenken des Klägers.
= Bedingung für Hilfsantrag ist eingetreten...blabla innerprozessual
260 (+)
Dann...ja, ich habe da irgendwas geschrieben von wegen: Auszählung an Dritten = nur in diesem Verhältnis über 812 zu lösen. Irgendwas stand da im Palandt... (Schnell weil keine Zeit mehr)
Tenor: bzgl Antrag 3 (+) iÜ abgewiesen.
Irgendwie war das nicht so geil.
Unstr. zu 350.000
Unstr. zu 700.000
Kläger:
Eigentlich nur RAs
Anträge
Beklagter:
Behauptung zu den 350.000
Replik des Klägers darauf.
Prozessgeschichte:
Beweisaufnahme
Zulässigkeit
- zu Anteägen 1+2
Statthaft 767 und analog 767 (zu Antrag 2)
Zuständigkeitsrüge geht fehl wg kein 800III (?)
Sonst kein großes Problem. Auch 260 (+)
Begründetheit:
Zu 1:
(P) Rückzahlungsanspruch 488?
Beweisbelasted ist Beklagter für Erfolgte Auszahlung
Beweiswürdigung...
mE - Gericht sieht Auszahlung (+) = unbegründet.
Zu 2:
Unterwerfung ist Prozesshandlung; war auch wirksam trotz aller "Bedenken des Klägers.
= Bedingung für Hilfsantrag ist eingetreten...blabla innerprozessual
260 (+)
Dann...ja, ich habe da irgendwas geschrieben von wegen: Auszählung an Dritten = nur in diesem Verhältnis über 812 zu lösen. Irgendwas stand da im Palandt... (Schnell weil keine Zeit mehr)
Tenor: bzgl Antrag 3 (+) iÜ abgewiesen.
Irgendwie war das nicht so geil.
01.12.2016, 16:55
Zu BW:
Klage war zulässig. Partei- und Prozessfähigkeit, Feststellungsinteresse angesprochen. Örtliche Zuständigkeit wg. § 39 ZPO nach Hinweis gemäß § 504 ZPO (+).
Klageantrag 3500 Euro und Zug-um-Zug gegen Rückgabe:
§§ 437, 346, 323 BGB (-)
- scheitert bei mir schon am Mangel bei Gefahrübergang. Der war meiner Meinung nach nicht bewiesen (§ 296 I ZPO ansprechen wegen verspäteter Klageerwiderung, war aber mE nicht verzögert).
Hilfsgutachterlich hab ich dann aber noch gesagt, dass er auch an einer ungenügenden Nacherfüllungsaufforderung scheitert und dass die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde (bei letzterem war ich mir gar nicht sicher..)
Klageantrag Annahmeverzug (-) siehe oben
Klageantrag 500 Euro Rückzahlung wg. Minderung
§§ 437, 441, 346, 326 V BGB (+)
Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 307 BGB auch bei Unternehmern. Mangel ist zwar unerheblich, aber das gilt wohl nur beim Rücktritt, nicht bei der Minderung. Keine Garantie nach § 444 BGB wg. fehlendem RBW.
Widerklage (+), da ja auch Ziff. 1 der Klage (-) war.
- sachliche Zuständigkeit wg. § 5 ZPO trotzdem (+)
- Rechtshängigkeit erst ab dem 19.10.16
- § 33 ZPO
Klage war zulässig. Partei- und Prozessfähigkeit, Feststellungsinteresse angesprochen. Örtliche Zuständigkeit wg. § 39 ZPO nach Hinweis gemäß § 504 ZPO (+).
Klageantrag 3500 Euro und Zug-um-Zug gegen Rückgabe:
§§ 437, 346, 323 BGB (-)
- scheitert bei mir schon am Mangel bei Gefahrübergang. Der war meiner Meinung nach nicht bewiesen (§ 296 I ZPO ansprechen wegen verspäteter Klageerwiderung, war aber mE nicht verzögert).
Hilfsgutachterlich hab ich dann aber noch gesagt, dass er auch an einer ungenügenden Nacherfüllungsaufforderung scheitert und dass die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde (bei letzterem war ich mir gar nicht sicher..)
Klageantrag Annahmeverzug (-) siehe oben
Klageantrag 500 Euro Rückzahlung wg. Minderung
§§ 437, 441, 346, 326 V BGB (+)
Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 307 BGB auch bei Unternehmern. Mangel ist zwar unerheblich, aber das gilt wohl nur beim Rücktritt, nicht bei der Minderung. Keine Garantie nach § 444 BGB wg. fehlendem RBW.
Widerklage (+), da ja auch Ziff. 1 der Klage (-) war.
- sachliche Zuständigkeit wg. § 5 ZPO trotzdem (+)
- Rechtshängigkeit erst ab dem 19.10.16
- § 33 ZPO
01.12.2016, 17:00
(01.12.2016, 16:41)Gast schrieb: TB:
Unstr. zu 350.000
Unstr. zu 700.000
Kläger:
Eigentlich nur RAs
Anträge
Beklagter:
Behauptung zu den 350.000
Replik des Klägers darauf.
Prozessgeschichte:
Beweisaufnahme
Zulässigkeit
- zu Anteägen 1+2
Statthaft 767 und analog 767 (zu Antrag 2)
Zuständigkeitsrüge geht fehl wg kein 800III (?)
Sonst kein großes Problem. Auch 260 (+)
Begründetheit:
Zu 1:
(P) Rückzahlungsanspruch 488?
Beweisbelasted ist Beklagter für Erfolgte Auszahlung
Beweiswürdigung...
mE - Gericht sieht Auszahlung (+) = unbegründet.
Zu 2:
Unterwerfung ist Prozesshandlung; war auch wirksam trotz aller "Bedenken des Klägers.
= Bedingung für Hilfsantrag ist eingetreten...blabla innerprozessual
260 (+)
Dann...ja, ich habe da irgendwas geschrieben von wegen: Auszählung an Dritten = nur in diesem Verhältnis über 812 zu lösen. Irgendwas stand da im Palandt... (Schnell weil keine Zeit mehr)
Tenor: bzgl Antrag 3 (+) iÜ abgewiesen.
Irgendwie war das nicht so geil.
welcher Hilfsantrag??? welche Zuständigkeitsrüge??? ich bin jetzt total verwirrt... der zweite (also eigt dritte Antrag ) geht bei mir nicht durch, weil wirksamer Darlehensvertrag
-kein Scheingeschäft
und zwar evidenz + aber genehmigung durch Vertrenen