19.10.2016, 21:11
Ich glaube nicht, dass das das grosse Problem des
Falles war, sondern etwas was man in einem Satz
hätte abhacken können.
Denn ob Nebenbestimmung oder Inhaltsbestimmung
der VA ist ja unanfechtbar gewesen.
Im einstweilige Rechtsschutz nach 80V vorzugehen ginge also gar nicht weil ja die Hauptsache also eine AK
unzulässig gewesen wäre
Falles war, sondern etwas was man in einem Satz
hätte abhacken können.
Denn ob Nebenbestimmung oder Inhaltsbestimmung
der VA ist ja unanfechtbar gewesen.
Im einstweilige Rechtsschutz nach 80V vorzugehen ginge also gar nicht weil ja die Hauptsache also eine AK
unzulässig gewesen wäre
20.10.2016, 10:08
Viele haben da was anderes ob Vk oder Lk oder Ak in der Hauptsache. Widerspruch notwendig oder nicht.
Ich meinte Inhaltsbestimmung, wobei das wegen der Unanfechtbarkein egal war.
Aber glaub schon dass man zusätzlich Widerspruch einzulegen hatte wegen der behaupteten Unzuverlässigkeit, dann hätte die Behörde bwi Einzelfallprüfung oder bei Vorlage anderer Nachweise dem Bescheid abhelfen können oder die Widerspruchsbehörde. 80 V natürlich nicht wenn Widerspruch für aB sorgt.
Die Regelung war im Ablehnungsbescheid, dort wurde verbindlich festgestellt dass die Bedingung eingetreten ist und die Mandantin nicht persönlich zuverlässig ist.
Ohne den Ablehnungsbescheid war die Frau nicht beschwert.
Da stand nicht drin dass bei jeder geringfügigen Eintragung im erweiterten Führungszeugnis zwingend die Bedingung eintritt und auch nicht dass zwingend nach Erhalt des F.Zeugnisses der Bescheid aufzuheben ist.
Eine isolierte Anfechtung einer Inhaltsbestimmung ist nicht möglich,
aber hier ging es darum nicht wegen der Unanfechtbarkeit, sondern ob die spätere Annahme des Eintritt der auflösenden Bedingung also der fehlenden Zuverlässigkeit vorlag wegen dem geringen Strafbefehl.
Wenn man das verneint und der Eintritt der Bedingung falsch war dann musste man Widerspruch einlegen.
Ich meinte Inhaltsbestimmung, wobei das wegen der Unanfechtbarkein egal war.
Aber glaub schon dass man zusätzlich Widerspruch einzulegen hatte wegen der behaupteten Unzuverlässigkeit, dann hätte die Behörde bwi Einzelfallprüfung oder bei Vorlage anderer Nachweise dem Bescheid abhelfen können oder die Widerspruchsbehörde. 80 V natürlich nicht wenn Widerspruch für aB sorgt.
Die Regelung war im Ablehnungsbescheid, dort wurde verbindlich festgestellt dass die Bedingung eingetreten ist und die Mandantin nicht persönlich zuverlässig ist.
Ohne den Ablehnungsbescheid war die Frau nicht beschwert.
Da stand nicht drin dass bei jeder geringfügigen Eintragung im erweiterten Führungszeugnis zwingend die Bedingung eintritt und auch nicht dass zwingend nach Erhalt des F.Zeugnisses der Bescheid aufzuheben ist.
Eine isolierte Anfechtung einer Inhaltsbestimmung ist nicht möglich,
aber hier ging es darum nicht wegen der Unanfechtbarkeit, sondern ob die spätere Annahme des Eintritt der auflösenden Bedingung also der fehlenden Zuverlässigkeit vorlag wegen dem geringen Strafbefehl.
Wenn man das verneint und der Eintritt der Bedingung falsch war dann musste man Widerspruch einlegen.
20.10.2016, 11:09
Geschrieben ist geschrieben. Chillt mal

20.10.2016, 11:17
Bei uns (LSA) kam auch die Aufnahme in den Schulunterricht dran aber aus behördlicher Sicht - Widerspruchsbescheid.
20.10.2016, 14:16
Hi.
Just my 2 cents.
Im Verfahren nach 123 entfällt das RSB wenn ein notwendiges Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde, außer wenn dieses offensichtlich keinen Erfolg hätte. Das konnte in der Klausur durch die Aussage der Direktorin glaubhaft gemacht werden.
Kurz gesagt: 123
Wie immer: widerspruch oder 80V sind sicherlich irgendwie vertretbar. Man schreibt dann aber nicht das was die sehen wollen. Und alleine klausurtaktikisch war aufgrund der eidesstattlichen Versicherung klar, dass es nur 123 sein kann. Wie man dann um daß Widerspruchsverfahren rumkommt musste man sich überlegen, stand aber auch genau so im Kommentar.
Just my 2 cents.
Im Verfahren nach 123 entfällt das RSB wenn ein notwendiges Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde, außer wenn dieses offensichtlich keinen Erfolg hätte. Das konnte in der Klausur durch die Aussage der Direktorin glaubhaft gemacht werden.
Kurz gesagt: 123
Wie immer: widerspruch oder 80V sind sicherlich irgendwie vertretbar. Man schreibt dann aber nicht das was die sehen wollen. Und alleine klausurtaktikisch war aufgrund der eidesstattlichen Versicherung klar, dass es nur 123 sein kann. Wie man dann um daß Widerspruchsverfahren rumkommt musste man sich überlegen, stand aber auch genau so im Kommentar.
20.10.2016, 15:06
80 5 in Verbindung mit Widerspruch und behördenantrag (absatz4). Ging so durch
20.10.2016, 15:07
Danke 2 Cents für deine Infos. Hab das auch nicht geglaubt dass der letzte Bescheid nicht erfolgreich mit Widerspruch und danach mit Ak anfechtbar sein sollte angeblich VK notwendig ist. Eine andere Sache ist die Eile.
Regelung wurde eindeutig mit Ablehnung erst getroffen. Entscheidung der Ablehnung muss anfechtbar sein, ob vorher Bedingung oder nicht ist nicht entscheidend.
Man will ja nicht gegen die Bedingung selber vorgehen sondern gegen den Eintritt der Bedingung über den gestritten wird. Kann man noch nicht mit der Bedingung davor im Bescheid anfechten.
Der "endgùltige" Bescheid "explodiert" nicht und ist weg" nur weil Eintritt der Bedingung im Bescheid behauptet wird. Widerspruch ist zwingend notwendig. Sonst kein RechtsschutzBedürfnis für Vk.
Also ist die Ablehnung ein normaler anfechtbarer Va und dagegen Widerspruch mit aW + dann 123 ausnahmsweise wegen Eilrechtsschutz
Ohne Widerspruch geht's nicht, 123 ist nicht dauerhaft. Muss noch Ak in der Hauptsache möglich bleiben. Nach Ablauf der Klagefrist einfach VK erheben geht nicht wenn Ak möglich war.
Das klingt nachvollziehbar... Gibt dann mehrere Möglichkeiten sind nicht alle so wie in der Lösungsskizze. Das ist klar. Aber geht ja erstmal um eine vertretbare Lösung.
Regelung wurde eindeutig mit Ablehnung erst getroffen. Entscheidung der Ablehnung muss anfechtbar sein, ob vorher Bedingung oder nicht ist nicht entscheidend.
Man will ja nicht gegen die Bedingung selber vorgehen sondern gegen den Eintritt der Bedingung über den gestritten wird. Kann man noch nicht mit der Bedingung davor im Bescheid anfechten.
Der "endgùltige" Bescheid "explodiert" nicht und ist weg" nur weil Eintritt der Bedingung im Bescheid behauptet wird. Widerspruch ist zwingend notwendig. Sonst kein RechtsschutzBedürfnis für Vk.
Also ist die Ablehnung ein normaler anfechtbarer Va und dagegen Widerspruch mit aW + dann 123 ausnahmsweise wegen Eilrechtsschutz
Ohne Widerspruch geht's nicht, 123 ist nicht dauerhaft. Muss noch Ak in der Hauptsache möglich bleiben. Nach Ablauf der Klagefrist einfach VK erheben geht nicht wenn Ak möglich war.
Das klingt nachvollziehbar... Gibt dann mehrere Möglichkeiten sind nicht alle so wie in der Lösungsskizze. Das ist klar. Aber geht ja erstmal um eine vertretbare Lösung.
20.10.2016, 17:08
(20.10.2016, 15:07)Manni111 schrieb: Danke 2 Cents für deine Infos. Hab das auch nicht geglaubt dass der letzte Bescheid nicht erfolgreich mit Widerspruch und danach mit Ak anfechtbar sein sollte angeblich VK notwendig ist. Eine andere Sache ist die Eile.
Regelung wurde eindeutig mit Ablehnung erst getroffen. Entscheidung der Ablehnung muss anfechtbar sein, ob vorher Bedingung oder nicht ist nicht entscheidend.
Man will ja nicht gegen die Bedingung selber vorgehen sondern gegen den Eintritt der Bedingung über den gestritten wird. Kann man noch nicht mit der Bedingung davor im Bescheid anfechten.
Der "endgùltige" Bescheid "explodiert" nicht und ist weg" nur weil Eintritt der Bedingung im Bescheid behauptet wird. Widerspruch ist zwingend notwendig. Sonst kein RechtsschutzBedürfnis für Vk.
Also ist die Ablehnung ein normaler anfechtbarer Va und dagegen Widerspruch mit aW + dann 123 ausnahmsweise wegen Eilrechtsschutz
Ohne Widerspruch geht's nicht, 123 ist nicht dauerhaft. Muss noch Ak in der Hauptsache möglich bleiben. Nach Ablauf der Klagefrist einfach VK erheben geht nicht wenn Ak möglich war.
Das klingt nachvollziehbar... Gibt dann mehrere Möglichkeiten sind nicht alle so wie in der Lösungsskizze. Das ist klar. Aber geht ja erstmal um eine vertretbare Lösung.
Kein Widerspruch. ich widerspreche.
23.10.2016, 22:41
(20.10.2016, 17:08)Gast schrieb:(20.10.2016, 15:07)Manni111 schrieb: Danke 2 Cents für deine Infos. Hab das auch nicht geglaubt dass der letzte Bescheid nicht erfolgreich mit Widerspruch und danach mit Ak anfechtbar sein sollte angeblich VK notwendig ist. Eine andere Sache ist die Eile.
Regelung wurde eindeutig mit Ablehnung erst getroffen. Entscheidung der Ablehnung muss anfechtbar sein, ob vorher Bedingung oder nicht ist nicht entscheidend.
Man will ja nicht gegen die Bedingung selber vorgehen sondern gegen den Eintritt der Bedingung über den gestritten wird. Kann man noch nicht mit der Bedingung davor im Bescheid anfechten.
Der "endgùltige" Bescheid "explodiert" nicht und ist weg" nur weil Eintritt der Bedingung im Bescheid behauptet wird. Widerspruch ist zwingend notwendig. Sonst kein RechtsschutzBedürfnis für Vk.
Also ist die Ablehnung ein normaler anfechtbarer Va und dagegen Widerspruch mit aW + dann 123 ausnahmsweise wegen Eilrechtsschutz
Ohne Widerspruch geht's nicht, 123 ist nicht dauerhaft. Muss noch Ak in der Hauptsache möglich bleiben. Nach Ablauf der Klagefrist einfach VK erheben geht nicht wenn Ak möglich war.
Das klingt nachvollziehbar... Gibt dann mehrere Möglichkeiten sind nicht alle so wie in der Lösungsskizze. Das ist klar. Aber geht ja erstmal um eine vertretbare Lösung.
Kein Widerspruch. ich widerspreche.
Wie meinst du das?
Hat jemand noch die Info, bis wann wir auf die Ergebnisse warten müssen? Ich hab alle Informationen mit viel Alkohol gelöscht...
24.10.2016, 12:27
Zwischen dem 18-21. Januar können wir mir den Ergebnissen rechnen