11.10.2016, 20:35
Ist das sicher mit OLG München? Dann kann Werkvertrag nicht falsch sein und Gewährleistung ist bei beiden ja ähnlich.
Böse vom Klausurerdteller ist, dass in der Klage sogar "Abnahme sei erfolgt stand".
Und auch die Umstände die ganze Nachbesserei war ja ein Riesenaufwand für einen Kaufvertrag, gut natürlich nachträglicj. Kann mir auch nicht wirklich vorstellen dass der Aufwand mit einer Solaranlage vergleichbar ist. Die Wasserrohre und die Stromverkabelung muss alles ja nachträglich zu der Anlage geführt werden. Das ist ein Riesenaufwand.
Böse vom Klausurerdteller ist, dass in der Klage sogar "Abnahme sei erfolgt stand".
Und auch die Umstände die ganze Nachbesserei war ja ein Riesenaufwand für einen Kaufvertrag, gut natürlich nachträglicj. Kann mir auch nicht wirklich vorstellen dass der Aufwand mit einer Solaranlage vergleichbar ist. Die Wasserrohre und die Stromverkabelung muss alles ja nachträglich zu der Anlage geführt werden. Das ist ein Riesenaufwand.
11.10.2016, 20:58
(11.10.2016, 20:35)Manni111 schrieb: Ist das sicher mit OLG München? Dann kann Werkvertrag nicht falsch sein und Gewährleistung ist bei beiden ja ähnlich.@Manni111: Wie ist das sicher? Schau dir das Urteil des OLG München doch an. Auch beim Forsthaus-Fall hat der BGH, Urt.v. 8. November 2007 - VII ZR 183/05, NJW 2008, 511 die Einordnung des OLG München als Werkvertrag nicht beanstandet - es kommt wohl wie immer auf den Einzelfall, insbes. welche Leistungen neben der Lieferung zur Montage erforderlich sind und wie du es begründest. Hauptsache du hast etwas zu problematischen Einordnung des Vertrags und zur Funktionstauglichkeit (Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung nach § 13 Nr. 3 VOB/B und Treu und Glauben) geschrieben.
Böse vom Klausurerdteller ist, dass in der Klage sogar "Abnahme sei erfolgt stand".
Und auch die Umstände die ganze Nachbesserei war ja ein Riesenaufwand für einen Kaufvertrag, gut natürlich nachträglicj. Kann mir auch nicht wirklich vorstellen dass der Aufwand mit einer Solaranlage vergleichbar ist. Die Wasserrohre und die Stromverkabelung muss alles ja nachträglich zu der Anlage geführt werden. Das ist ein Riesenaufwand.
11.10.2016, 21:22
Danke!
Weiß jemand ob Rheinland-Pfalz und NRW meist die gleichen Strafrechtsklausuren schreiben? Wäre dann ja Staatdanwaltl. Klausur am Donnerstag oder?
Weiß jemand ob Rheinland-Pfalz und NRW meist die gleichen Strafrechtsklausuren schreiben? Wäre dann ja Staatdanwaltl. Klausur am Donnerstag oder?
12.10.2016, 09:04
Ja, Morgen Anklage oder unwahrscheinlicher ein Haftbefehl und am Freitag dann die große Überraschung
12.10.2016, 10:29
12.10.2016, 11:04
@Gast
Ist das bezogen auf Rh Pf? Vor einem Jahr war zuerst Urteil und dann Anklage in Rh Pf
Ist das bezogen auf Rh Pf? Vor einem Jahr war zuerst Urteil und dann Anklage in Rh Pf
12.10.2016, 11:49
12.10.2016, 13:13
(10.10.2016, 19:43)Manni111 schrieb: @Gast
Kommt doch auf das Klagebegehren Meistbegünstigungsgrundsatz usw an und 767 ist stärker als 732. Der Antrag der Kläger ging genau auf 767. KönneN ja mehrere gleichzeitig anwendbar sein. Die PrüfungsErsteller mögen 767 und nicht 732. Ausserdem konnte ich kein 732 sondern nur 767 und dem sein Anwendungsbereich ist sehr weit. Es reicht dass jemand einen vollstreckbaren Titel hat ob der rechtswidrig ist oder nicht. Wenn es den Titel betrifft 767 analog und den Anspruch 767. Ausserdem wie sollte man die ganzen Probleme unter den 732 packen? Das waren alles 767 Probleme.
Im Endeffekt wollten die Kläger keine Vollstreckung. Die Klausel war denen egal. Musste man am Anfang aussortieren rechtsbehelfsfremd... Kläger geht es um Einstellung Zwangsvoll. nicht primär um Klausel... und die Klausel konnte man mit 767 nicht prüfen, aber die PrüfungsErsteller wollen dass man aussortiert am Anfang.
Es geht um 768. Und den explizit separat gestellten 2. Antrag im wege der Auslegung in den 1. Zu integrieren halte ich für diskutabel.
12.10.2016, 13:33
Edit: Entschuldigung, das mit dem Integrieren hatte ich falsch verstanden, Kommando zurück :D
Würde aber dabei bleiben, dass nicht der Titel (=der Vergleich) mit dem 2. Antrag angegriffen wurde (was die Titekgegenklage gewesen wäre), sondern die Klausel, die auf den Beklagten umgeschrieben wurde. Der Klager hat sich ja nie gegen den Vergleich gewehrt, sondern aufgrund dessen sogar gezahlt. Stattdessen hat er sich explizit gegen das Vorgehen der Rechtspflegerin gewehrt.
Würde aber dabei bleiben, dass nicht der Titel (=der Vergleich) mit dem 2. Antrag angegriffen wurde (was die Titekgegenklage gewesen wäre), sondern die Klausel, die auf den Beklagten umgeschrieben wurde. Der Klager hat sich ja nie gegen den Vergleich gewehrt, sondern aufgrund dessen sogar gezahlt. Stattdessen hat er sich explizit gegen das Vorgehen der Rechtspflegerin gewehrt.
12.10.2016, 14:11
In NRW ist die erste der 2 StrafR-Klausuren doch immer eine Anklageklausur oder?