07.10.2016, 19:45
NJW 2007, 1346
BGHZ 170, 86
a) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.
Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft -voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten.
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
BGHZ 170, 86
a) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.
Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft -voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten.
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
07.10.2016, 20:14
Ich habe den Anspruch an § 442 scheitern lassen - positive Kenntnis oder zumindest grobes Verschulden an der Nichtkenntnis.
Als Beweis dann Zeugnis des Mechanikers in der Fachwerkstatt angegeben, der sich "sicher" daran erinnern konnte, wie er dem Kunden die Verstellung des Tachos und seinen tollen "Trick" gezeigt hat, wie man unterscheidet, ob km oder mph angezeigt wird.
Was habt ihr denn mit dem Gegenanspruch aus der Beschädigung des Werbeschilds gemacht? Ich habe damit hilfsweise aufgerechnet für den Fall, dass das Gericht den Anspruch des Klägers doch als dem Grunde nach begründet ansieht.
Als Beweis dann Zeugnis des Mechanikers in der Fachwerkstatt angegeben, der sich "sicher" daran erinnern konnte, wie er dem Kunden die Verstellung des Tachos und seinen tollen "Trick" gezeigt hat, wie man unterscheidet, ob km oder mph angezeigt wird.
Was habt ihr denn mit dem Gegenanspruch aus der Beschädigung des Werbeschilds gemacht? Ich habe damit hilfsweise aufgerechnet für den Fall, dass das Gericht den Anspruch des Klägers doch als dem Grunde nach begründet ansieht.
07.10.2016, 20:25
Die Sachverhalte waren nicht komplett identisch: im GPA gab es keinen Unfall/Schild und Zeuge war unergiebig, aber Mandant war ggf. vergleichsbereit
07.10.2016, 20:39
434,437 (-) da Laufleistung nur als Wissenserklärung wegen "laut Tacho". Steht so im Palandt. Ich hab dann 280,311,241 geprüft und da über 242 die Kenntnis bzw fahrl. Unkenntnis reingenommen und im Ergebnis den Anspruch nicht durchgehen lassen.
Anspruch auf Schadensersatz am querlenker hat bei mir auch nicht geklappt.
Die Bremsen hab ich im Ergebnis über ein Schuldanerkenntnis angenommen, da 350 hgb formfreiheit wegen der Email zulässt. Im Ergebnis gingen dann die 1000€ bei mir durch. Dagegen hab ich aufgerechnet wegen des Unfalls und darüberhinausgehend widerklage erhoben
Anspruch auf Schadensersatz am querlenker hat bei mir auch nicht geklappt.
Die Bremsen hab ich im Ergebnis über ein Schuldanerkenntnis angenommen, da 350 hgb formfreiheit wegen der Email zulässt. Im Ergebnis gingen dann die 1000€ bei mir durch. Dagegen hab ich aufgerechnet wegen des Unfalls und darüberhinausgehend widerklage erhoben
07.10.2016, 20:42
(07.10.2016, 20:39)Gast schrieb: 434,437 (-) da Laufleistung nur als Wissenserklärung wegen "laut Tacho". Steht so im Palandt. Ich hab dann 280,311,241 geprüft und da über 242 die Kenntnis bzw fahrl. Unkenntnis reingenommen und im Ergebnis den Anspruch nicht durchgehen lassen.
Anspruch auf Schadensersatz am querlenker hat bei mir auch nicht geklappt.
Die Bremsen hab ich im Ergebnis über ein Schuldanerkenntnis angenommen, da 350 hgb formfreiheit wegen der Email zulässt. Im Ergebnis gingen dann die 1000€ bei mir durch. Dagegen hab ich aufgerechnet wegen des Unfalls und darüberhinausgehend widerklage erhoben
Nicht wegen der Email sondern in der mündlichen Zusage über den Prokuristen
07.10.2016, 21:07
Von der direkten Geltendmachung per Widerklage habe ich abgeraten, weil ansonsten wiederum sofortiges Anerkenntnis der Klägerin möglich wäre.
Habt ihr dann auch eine Drittwiderklage gegen den Geschäftsführer als Fahrer des Kfz erhoben?
Habt ihr dann auch eine Drittwiderklage gegen den Geschäftsführer als Fahrer des Kfz erhoben?
07.10.2016, 21:12
Bin in Rh Pf. Bei uns gabs keinen Unfall im Fall.
Vergleich wäre doch von den Kosten sehr kompliziert ohne Anwälte sonst 1, 2 Gebühr und Geschäftsgebühr oder in der Verhandlung dann voll teuer geworden. Sofortiges Anerkenntnis nach 93 wäre doch glimpflich für den Mandanten ausgegangen, wenn der keinen Anlass zur Klage gegeben hätte. Kosten Bremsflüssigkeitwechsel der fest versprochen worden ist und angemessene Minderung der MehrKilometer wären dann zeitnah zu zahlen. Gab kein Verzug nach Aussage des Mandanten und der Mandant hat sich in keinem Schriftsatz ausdrücklich geweigert zu zahlen sondern nur einen Vergleichsvorschlag anstatt der Minderung was anderes zu zahlen unterbreitet. Die Beweislast trägt hierbei der Kläger, dass der Beklagte Grund zur Klage gegeben hätte.
Bei uns wurde am Anfang mitgeteilt dass der Mandant kurzfristig Geld flüssig hat.
Ohne teilweise 93 sofort anzuerkennen und vorab Minderwert zu zahlen wäre der doch nicht zwingend gut aus der Sache von den Kosten her rausgekommen.
Wie der Richter entscheidet Minderwertanspruch ja oder nein konnte nicht zwingend entschieden werden. War ja ein Grenzbereich. Gew.Ausschluss ja möglich aber nicht zwingend bei vereinbarten Details.
Vergleich wäre doch von den Kosten sehr kompliziert ohne Anwälte sonst 1, 2 Gebühr und Geschäftsgebühr oder in der Verhandlung dann voll teuer geworden. Sofortiges Anerkenntnis nach 93 wäre doch glimpflich für den Mandanten ausgegangen, wenn der keinen Anlass zur Klage gegeben hätte. Kosten Bremsflüssigkeitwechsel der fest versprochen worden ist und angemessene Minderung der MehrKilometer wären dann zeitnah zu zahlen. Gab kein Verzug nach Aussage des Mandanten und der Mandant hat sich in keinem Schriftsatz ausdrücklich geweigert zu zahlen sondern nur einen Vergleichsvorschlag anstatt der Minderung was anderes zu zahlen unterbreitet. Die Beweislast trägt hierbei der Kläger, dass der Beklagte Grund zur Klage gegeben hätte.
Bei uns wurde am Anfang mitgeteilt dass der Mandant kurzfristig Geld flüssig hat.
Ohne teilweise 93 sofort anzuerkennen und vorab Minderwert zu zahlen wäre der doch nicht zwingend gut aus der Sache von den Kosten her rausgekommen.
Wie der Richter entscheidet Minderwertanspruch ja oder nein konnte nicht zwingend entschieden werden. War ja ein Grenzbereich. Gew.Ausschluss ja möglich aber nicht zwingend bei vereinbarten Details.
08.10.2016, 10:56
Keiner aus Rh Pf?
08.10.2016, 11:35
(07.10.2016, 21:12)Manni111 schrieb: Bin in Rh Pf. Bei uns gabs keinen Unfall im Fall.
Vergleich wäre doch von den Kosten sehr kompliziert ohne Anwälte sonst 1, 2 Gebühr und Geschäftsgebühr oder in der Verhandlung dann voll teuer geworden. Sofortiges Anerkenntnis nach 93 wäre doch glimpflich für den Mandanten ausgegangen, wenn der keinen Anlass zur Klage gegeben hätte. Kosten Bremsflüssigkeitwechsel der fest versprochen worden ist und angemessene Minderung der MehrKilometer wären dann zeitnah zu zahlen. Gab kein Verzug nach Aussage des Mandanten und der Mandant hat sich in keinem Schriftsatz ausdrücklich geweigert zu zahlen sondern nur einen Vergleichsvorschlag anstatt der Minderung was anderes zu zahlen unterbreitet. Die Beweislast trägt hierbei der Kläger, dass der Beklagte Grund zur Klage gegeben hätte.
Bei uns wurde am Anfang mitgeteilt dass der Mandant kurzfristig Geld flüssig hat.
Ohne teilweise 93 sofort anzuerkennen und vorab Minderwert zu zahlen wäre der doch nicht zwingend gut aus der Sache von den Kosten her rausgekommen.
Wie der Richter entscheidet Minderwertanspruch ja oder nein konnte nicht zwingend entschieden werden. War ja ein Grenzbereich. Gew.Ausschluss ja möglich aber nicht zwingend bei vereinbarten Details.
Stimmt, das setzt aber voraus, dass der Minderwert überhaupt geltend gemacht werden kann. Das wäre aber dann nicht der Fall, wenn ein Anspruch entweder mangels Beschaffenheitsabweichung oder aber wegen Kenntnis des Käufers ausgeschlossen wäre.
08.10.2016, 15:13
Hast du das ähnlich? Hab das Ergebnis argumentiert entweder so oder so auf jeden Fall schlüssig vorgetragen und nach Gegenargumentation offen gelassen, war ja bei Anwaltsgutachten nicht zwingend zu entscheiden, würde sich auch erst in der Hauptverhandlung ergeben. ZeugenBefragung der Assistentin Höhe richtiges Gutachten etc.. Anwaltliche Vorsicht und darauf hingewiesen das ein erhebliches Prozessrisiko besteht und geraten teilweise 93 aber dazu bedürfte es vor der teilweisen Verteidigung einer ungefähren Einschätzung der angemessenen Minderung. 2 Euro pro Kilometer waren ja viel zu hoch. Muss doch ein Händler einschätzen können der solche Autos verkauft. Was ist das Auto mit 9000 mehr km tatsächlich weniger wert und dann aus Vorsicht vorgeschlagen in der Höhe und mit dem einen kleinen Posten glaub es war 112 euro Ölwechsel was fest versprochen war sofortiges Anerkenntnis und dann wäre das Prozessrisiko erheblich reduziert worden. Der größte Posten wäre ohne anteilige des Mandanten Kosten weg gewesen. Nur noch Kleinkram. Aja und hingewiesen dass nur wenn 93 erfüllt, also wenn keine weiteren SchriftSätze mit Ablehnung verschickt worden sind und die Mitarbeiter nicht eindeutig und nachweisbar abgelehnt haben. BewEislauf die Gegenseite. Dann hätte die Gegenseite die allermeisten Kosten sicher gehabt. Nur noch kleine Beteiligung wenn überhaupt wenn 93 vorliegt. Besser wenige Tausend Euro bar zahlen als anteilig nachher mit 2 Gutachten Zeugenaussagen 2 Anwälte Gerichtsgebühren bei 30.000 Wert zu verlieren und Monate oder jahrelang prozessieren oder plus noch 2x 1, 2 Einigungsgebühren.
In der Realität würden einige Anwälte natürlich noch die Einigungsgebühren verlangen wollen mitsamt Terminsgebühren aber wäre ja gegen ausdrückliches Interesse des Mandanten.
In der Realität würden einige Anwälte natürlich noch die Einigungsgebühren verlangen wollen mitsamt Terminsgebühren aber wäre ja gegen ausdrückliches Interesse des Mandanten.