30.10.2020, 16:46
Es geht dabei doch nur um die formale Befähigung als Mindestvoraussetzung, damit eine Bewerbung überhaupt inhaltlich berücksichtigt werden kann.
Nur weil jemand etwa passiv wahlberechtigt ist, hat er doch auch keinen Anspruch auf ein Bundestagsmandat.
Nur weil jemand etwa passiv wahlberechtigt ist, hat er doch auch keinen Anspruch auf ein Bundestagsmandat.
30.10.2020, 16:54
(30.10.2020, 16:46)Gast schrieb: Es geht dabei doch nur um die formale Befähigung als Mindestvoraussetzung, damit eine Bewerbung überhaupt inhaltlich berücksichtigt werden kann.
Nur weil jemand etwa passiv wahlberechtigt ist, hat er doch auch keinen Anspruch auf ein Bundestagsmandat.
Kruder Vergleich? Befähigung heißt Befähigung und es wird nach Befähigung eingestellt und nicht nach Wahlstimmen. Natürlich kann, darf und soll der Staat - wie jeder andere AG auch - versuchen die besten Kandidaten zu bekommen. Aber es kann nicht sein, dass wenn man die gewünschten Pkt-Kandidaten nicht bekommt, man niemanden einstellt, weil "die Noten zu schlecht sind". Jeder Volljurist hat die Befähigung zum Richteramt und der Staat hat dafür zu sorgen, dass das Rechtswesen arbeiten kann und nicht wegen Personalmangels lahmliegt. Dafür hat er den gesamten zur Verfügung stehenden Kandidatenpool auszuschöpfen, der eben formal befähigt ist.
30.10.2020, 17:01
Nein. Der Staat ist auch verpflichtet, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 IV GG). Langsamer Rechtsschutz aus Personalmangel ist - in gewissen Grenzen - immer noch besser als qualitativ äußerst minderwertiger "Schutz". Zumal Bürger über §§ 198 ff. GVG geschützt werden.
Und es wurde schon oft genug gesagt: die formale Qualifikation sagt überhaupt nichts aus. Das Abitur bescheinigt die "Hochschulreife". Dennoch kann eben nicht jeder Medizin studieren.
Und es wurde schon oft genug gesagt: die formale Qualifikation sagt überhaupt nichts aus. Das Abitur bescheinigt die "Hochschulreife". Dennoch kann eben nicht jeder Medizin studieren.
30.10.2020, 17:10
(30.10.2020, 17:01)Gast schrieb: Nein. Der Staat ist auch verpflichtet, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 IV GG). Langsamer Rechtsschutz aus Personalmangel ist - in gewissen Grenzen - immer noch besser als qualitativ äußerst minderwertiger "Schutz". Zumal Bürger über §§ 198 ff. GVG geschützt werden.
Und es wurde schon oft genug gesagt: die formale Qualifikation sagt überhaupt nichts aus. Das Abitur bescheinigt die "Hochschulreife". Dennoch kann eben nicht jeder Medizin studieren.
Das ist doch genau mein Argument. Wer ausweislich seiner Prüfungsleistung nicht befähigt scheint effektiven Rechtsschutz zu gewähren, soll durchfallen und nicht mit 4 Pkt. auf die Menschheit losgelassen werden. Die Messlatte für JEDEN Kandidaten muss sein: Kann er Richter, denn es ist eine Prüfung der Befähigung zum Richteramt.
30.10.2020, 17:12
(30.10.2020, 17:01)Gast schrieb: Nein. Der Staat ist auch verpflichtet, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 IV GG). Langsamer Rechtsschutz aus Personalmangel ist - in gewissen Grenzen - immer noch besser als qualitativ äußerst minderwertiger "Schutz". Zumal Bürger über §§ 198 ff. GVG geschützt werden.
Und es wurde schon oft genug gesagt: die formale Qualifikation sagt überhaupt nichts aus. Das Abitur bescheinigt die "Hochschulreife". Dennoch kann eben nicht jeder Medizin studieren.
Doch, genau das sagt Hochschulreife! Es kann jeder Medizin studieren, es sind nur nicht genug Plätze da. Wenn aber genug Plätze da wären, müsste auch jeder zugelassen werden, der die Hochschulreife hat. Genau das ist doch hier das Argument. Bevor der Staat niemanden einstellt, hat er gefälligst Bewerber mit niedrigeren Noten als gewünscht aufzustellen und zwar solange, wie es noch einen Bewerber mit Befähigung zum Richteramt auf dem Markt gibt. Genauso wie jede Uni jeder Kanditaten mit Hochschulreife zum Medizinstudium zulassen MUSS, solange noch ein Platz frei ist.
30.10.2020, 17:13
(30.10.2020, 17:10)Gast7 schrieb:(30.10.2020, 17:01)Gast schrieb: Nein. Der Staat ist auch verpflichtet, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 IV GG). Langsamer Rechtsschutz aus Personalmangel ist - in gewissen Grenzen - immer noch besser als qualitativ äußerst minderwertiger "Schutz". Zumal Bürger über §§ 198 ff. GVG geschützt werden.
Und es wurde schon oft genug gesagt: die formale Qualifikation sagt überhaupt nichts aus. Das Abitur bescheinigt die "Hochschulreife". Dennoch kann eben nicht jeder Medizin studieren.
Das ist doch genau mein Argument. Wer ausweislich seiner Prüfungsleistung nicht befähigt scheint effektiven Rechtsschutz zu gewähren, soll durchfallen und nicht mit 4 Pkt. auf die Menschheit losgelassen werden. Die Messlatte für JEDEN Kandidaten muss sein: Kann er Richter, denn es ist eine Prüfung der Befähigung zum Richteramt.
Es soll und muss aber nicht jeder Kandidat Richter werden. Als (gegenwärtiger) Vier-Punkte-Kandidat kann man guten Gewissens als Anwalt arbeiten. Das ist für die Mandanten weitaus weniger schlimm als unfähige Richter:
- bei Anwälten gibt es Konkurrenz und freien Markt. Ein schlechter Anwalt spricht sich rum und bekommt schlechte Bewertungen
- ein schlechter Anwalt kann vor Gericht durch einen guten Richter fast stets ausgeglichen werden
30.10.2020, 17:33
(30.10.2020, 17:13)Gast schrieb:(30.10.2020, 17:10)Gast7 schrieb:(30.10.2020, 17:01)Gast schrieb: Nein. Der Staat ist auch verpflichtet, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 IV GG). Langsamer Rechtsschutz aus Personalmangel ist - in gewissen Grenzen - immer noch besser als qualitativ äußerst minderwertiger "Schutz". Zumal Bürger über §§ 198 ff. GVG geschützt werden.
Und es wurde schon oft genug gesagt: die formale Qualifikation sagt überhaupt nichts aus. Das Abitur bescheinigt die "Hochschulreife". Dennoch kann eben nicht jeder Medizin studieren.
Das ist doch genau mein Argument. Wer ausweislich seiner Prüfungsleistung nicht befähigt scheint effektiven Rechtsschutz zu gewähren, soll durchfallen und nicht mit 4 Pkt. auf die Menschheit losgelassen werden. Die Messlatte für JEDEN Kandidaten muss sein: Kann er Richter, denn es ist eine Prüfung der Befähigung zum Richteramt.
Es soll und muss aber nicht jeder Kandidat Richter werden. Als (gegenwärtiger) Vier-Punkte-Kandidat kann man guten Gewissens als Anwalt arbeiten. Das ist für die Mandanten weitaus weniger schlimm als unfähige Richter:
- bei Anwälten gibt es Konkurrenz und freien Markt. Ein schlechter Anwalt spricht sich rum und bekommt schlechte Bewertungen
- ein schlechter Anwalt kann vor Gericht durch einen guten Richter fast stets ausgeglichen werden
Was davon ist ein Argument gegen meinen Ansatz, dass die Ansprüche schlichtweg anzuheben sind und man der Bezeichnung entsprechend nur noch Leute mit der Befähigung zum Richteramt auch die Befähigung zum Richteramt verleiht? Oder man macht eben einen dualen Bildungsweg mit einem Anwaltsexamen und einem Richterexamen.
30.10.2020, 18:00
Das Jurastudium ist ja wohl jetzt schon streng genug bewertet und nur wegen einzelnen unfähigen Anwälten, die sich bei einem Kaufrechtsfall, an dem sie wenig verdienen und sich dementsprechend wenig reinknien, noch mehr durchfallen zu lassen halte ich für übertrieben. Der Staat hat ja auch nichts von noch mehr Arbeitslosen mit nur 1. Staatsexamen umd müsste für die dann noch eine Umschulung erfinden.
Der Richter kniet sich bei dem kleinen Kaufrechtsfall vielleicht rein, weil er kontrolliert und bewertet wird und durch ein hohes Gehalt motiviert ist. Das heisst aber nicht, dass der 4 P. Anwalt sich mit entsprechender Literatur am Amtsgericht als Richter nicht doch mehr eingelesen und angestrengt hätte.
Das kann man auch an den Stationszeugnissen sehen, wie gut jemand Einzelarbeiten mit so viel Zeit wie ein Richter ausarbeiten kann.
Und die Richterstellen unbesetzt zu lassen, führt dazu, dass der Rechtsstaat durch jahrelange Verfahren leidet und was ist das für eine arrogante Einstellung, einem ausreichend Kandidaten per se eine schlechtere Arbeitsfähigkeit in Bezug auf Urteile zu unterstellen, nur weil die Examen zu streng bewertet werden (Klausurschnitt im 2.: 6 P. bundesweit).
Dann kann man den Korrektoren auch schlechte Bewertungsfähigkeiten mit Hang zum Bewerten am unteren Ermessensspielraum unterstellen.
Wenn jemand das 2. bestanden hat und normale Stationszeugnisse von den Gerichten, dann ist er in der Praxis auch als Richter geeignet.
Der Richter kniet sich bei dem kleinen Kaufrechtsfall vielleicht rein, weil er kontrolliert und bewertet wird und durch ein hohes Gehalt motiviert ist. Das heisst aber nicht, dass der 4 P. Anwalt sich mit entsprechender Literatur am Amtsgericht als Richter nicht doch mehr eingelesen und angestrengt hätte.
Das kann man auch an den Stationszeugnissen sehen, wie gut jemand Einzelarbeiten mit so viel Zeit wie ein Richter ausarbeiten kann.
Und die Richterstellen unbesetzt zu lassen, führt dazu, dass der Rechtsstaat durch jahrelange Verfahren leidet und was ist das für eine arrogante Einstellung, einem ausreichend Kandidaten per se eine schlechtere Arbeitsfähigkeit in Bezug auf Urteile zu unterstellen, nur weil die Examen zu streng bewertet werden (Klausurschnitt im 2.: 6 P. bundesweit).
Dann kann man den Korrektoren auch schlechte Bewertungsfähigkeiten mit Hang zum Bewerten am unteren Ermessensspielraum unterstellen.
Wenn jemand das 2. bestanden hat und normale Stationszeugnisse von den Gerichten, dann ist er in der Praxis auch als Richter geeignet.
30.10.2020, 18:03
(30.10.2020, 18:00)Gast schrieb: Das Jurastudium ist ja wohl jetzt schon streng genug bewertet und nur wegen einzelnen unfähigen Anwälten, die sich bei einem Kaufrechtsfall, an dem sie wenig verdienen und sich dementsprechend wenig reinknien, noch mehr durchfallen zu lassen halte ich für übertrieben. Der Staat hat ja auch nichts von noch mehr Arbeitslosen mit nur 1. Staatsexamen umd müsste für die dann noch eine Umschulung erfinden.
Der Richter kniet sich bei dem kleinen Kaufrechtsfall vielleicht rein, weil er kontrolliert und bewertet wird und durch ein hohes Gehalt motiviert ist. Das heisst aber nicht, dass der 4 P. Anwalt sich mit entsprechender Literatur am Amtsgericht als Richter nicht doch mehr eingelesen und angestrengt hätte.
Das kann man auch an den Stationszeugnissen sehen, wie gut jemand Einzelarbeiten mit so viel Zeit wie ein Richter ausarbeiten kann.
Und die Richterstellen unbesetzt zu lassen, führt dazu, dass der Rechtsstaat durch jahrelange Verfahren leidet und was ist das für eine arrogante Einstellung, einem ausreichend Kandidaten per se eine schlechtere Arbeitsfähigkeit in Bezug auf Urteile zu unterstellen, nur weil die Examen zu streng bewertet werden (Klausurschnitt im 2.: 6 P. bundesweit).
Dann kann man den Korrektoren auch schlechte Bewertungsfähigkeiten mit Hang zum Bewerten am unteren Ermessensspielraum unterstellen.
Wenn jemand das 2. bestanden hat und normale Stationszeugnisse von den Gerichten, dann ist er in der Praxis auch als Richter geeignet.
Nein. Ein Referendar hat viel mehr Zeit pro Akte als ein Richter. Ein Richter am AG kann bei einem einfachen AG-Fall keine 4 Stunden recherchieren, sondern muss den Fall - ggf. mit einem Blick in den Palandt - (und viele hunderte andere pro Jahr) schnell einer gut vertretbaren, begründeten, stimmigen Lösung zuführen können. Dazu ist schlicht ein Großteil der Referendare nicht auf einem angemessenen Niveau in der Lage.
30.10.2020, 18:08
Ich war in der Zivilstation am Landgericht mit komplexeren Fällen. Wenn ich als a Kandidat also 8 P. im Landgericht Stationszeugnis habe mit Ausreißern nach oben bei Einzelarbeiten (zweistellig beim Aktenvortrag), bin ich auch als Richter am Amtsgericht mit den einfachen Fällen geeignet. Es gibt nur nicht genug Richterstellen, aber die formelle Eignung habe ich.