15.10.2020, 16:04
Ähm... kennt das Versorungswerk nicht so etwas wie eine Pflichtmitgliedschaft?! Du kannst dir als Anwalt nicht aussuchen, ob du Mitglied im VW sein willst oder nicht.
15.10.2020, 16:18
(15.10.2020, 16:00)C8H10N4O2 schrieb:(15.10.2020, 15:48)Gast Gast schrieb: Moment, geht das, wenn man nebenher in einem normalen Angestelltenjob ist? Ich dachte, man müsste dann in beide zahlen. Für die nicht-anwaltliche Tätigkeit in die GRV und für die anwaltliche Tätigkeit ins VW. Die Befreiung von der GRV gilt mW nur für die anwaltliche Tätigkeit weswegen man ja auch eine Zulassung benötigt.
Du bist jetzt aber nicht die TE oder? Das ist doch wieder eine völlig andere (nämlich die umgekehrte) Frage...
Wenn man in einem nichtanwaltlichen Beruf angestellt ist und nebenbei selbstständig als Anwalt tätig ist kann man ganz normal weiter in die gesetzliche einzahlen und muss nicht ins Versorgungswerk einzahlen (das war die Frage der TE)
Wenn man aus der gesetzlichen raus und ins Versorgungswerk einzahlen will muss man sich für jede Tätigkeit extra befreien lassen. Das klappt dann natürlich nur wenn man in dem angestellten Job auch als Anwalt tätig ist. Sonst muss man in der Tat nicht-anwaltlich in die GRV einzahlen und anwaltlich ins Versorgungswerk.
ne das war jmd anderes, nicht ich (TE).
Weißt du zufällig auch, ob ich eben als WissMit mich von der GRV befreien lassen kann? also auch dort dann ins VW statt die GRV einzahlen kann?
Komisch, alles was ich bisher gelesen habe, was dass ich als Anwalt Pflichtmitglied im VW bin.
15.10.2020, 16:50
Ich habe eben nochmal nachgeschaut, die Satzungen der Versorgungswerke und das entsprechende Landesgesetz sieht in der Tat vor, dass jedes Mitglied der Kammer auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk ist. Insofern muss ich meine Aussage oben wohl korrigieren. Ich finde das aber sehr irritierend, da ich zwei Kollegen kenne, die teilweise seit Jahren als (angestellte) RA arbeiten und bewusst weiterhin (allein) in die GRV einzahlen, ohne dass sich das Versorgungswerk jemals bei ihnen gemeldet hätte. Ebenfalls gibt es zahlreiche Kollegen, die sich zu spät von der Versicherungspflicht befreien haben lassen und daher viele Monate in die GRV eingezahlt haben, ohne dass die Beiträge übertragen werden könnten oder sie jetzt beim Versorgungswerk nachzahlen müssten o.ä. Diese Fälle könnten aber auch einfach an dem fehlenden Datenabgleich von Kammer und Versorgungswerk liegen oder dem fehlenden Interesse des VW geschuldet sein, sodass solche Fälle einfach durchrutschen.
15.10.2020, 17:18
Also das wäre mir definitiv zu riskant.
15.10.2020, 18:25
Eigentlich rutscht da nichts durch. Die melden sich schon und wollen Geld.
16.10.2020, 11:57
Meines Wissens kann man nur wählen, wenn man als angestellter Rechtsanwalt arbeitet.
Wenn man als WissMit angestellt arbeitet und nebenbei als zugelassener Anwalt selbstständig ist, muss man beide Vorsorgeeinrichtungen bedienen.
Wie sieht es dann aber mit der Krankenversicherung aus? Wenn ich bereits wegen der angestellten Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenkasse bin, muss ich mich dann zusätzlich noch privat versichern?
Stehe nämlich vor denselben Fragen: WissMit + Zulassung als RA.
Grüße an die Kollegen
Wenn man als WissMit angestellt arbeitet und nebenbei als zugelassener Anwalt selbstständig ist, muss man beide Vorsorgeeinrichtungen bedienen.
Wie sieht es dann aber mit der Krankenversicherung aus? Wenn ich bereits wegen der angestellten Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenkasse bin, muss ich mich dann zusätzlich noch privat versichern?
Stehe nämlich vor denselben Fragen: WissMit + Zulassung als RA.
Grüße an die Kollegen
16.10.2020, 12:58
(16.10.2020, 11:57)WissMit schrieb: Meines Wissens kann man nur wählen, wenn man als angestellter Rechtsanwalt arbeitet.
Wenn man als WissMit angestellt arbeitet und nebenbei als zugelassener Anwalt selbstständig ist, muss man beide Vorsorgeeinrichtungen bedienen.
Wie sieht es dann aber mit der Krankenversicherung aus? Wenn ich bereits wegen der angestellten Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenkasse bin, muss ich mich dann zusätzlich noch privat versichern?
Stehe nämlich vor denselben Fragen: WissMit + Zulassung als RA.
Grüße an die Kollegen
Ja das ist inzw. auch meine Auffassung, dass das nur geht, wenn man formal als Rechtsanwalt angestellt ist (auch wenn man intern WissMit) ist. Ein Versorgungswerk hat das auch explizit so geschrieben gehabt. Das mag auch mal anders gehen, scheint dann aber nicht die Regel zu sein.
Bzgl der Krankenversicherung ist es so, dass du durch die WissMit Tätigkeit bereits mitversichert bist, solange die RA Tätigkeit eals Nebenberuf gilt. Du musst dann nur die Einkünfte an die KK melden, um das aufs Einkommen drauf zu rechnen.