09.08.2016, 19:35
(09.08.2016, 19:22)Gast schrieb:(09.08.2016, 16:00)Examen NRW schrieb:(09.08.2016, 15:36)Gast schrieb: Wer hat Verfahrensfehler gefundene? Besetzung des Gerichts war korrekt, es durfte auch über die Eröffnung der Nachtragsanklage entscheiden, als Ausnahme zu 76 GVG. Gabs da sonst was zu erörtern? Reihenfolge des 243 nicht eingehalten, aber das ist kein Revi-Grund....Sachrüge +, weil 263 Abs.3 Nr. 2 (-), dafür Nr. 5 (+).
Insgesamt keine schwere Klausur oder?
In der Kommentierung zu 76 GVG stand übrigens das über den neuen Eröffnungsbeschluss nur in voller Besetzung entschieden werden darf. Wie kommst du darauf, dass es ging?
Weil bei der Nachtragsanklage eine Ausnahme vorliegt.Macht ja auch keinen Sinn, dass dann wieder alle Richter zusammenkommen müssen, um über die Nachtragsanklage zu entscheiden. Dann kann man gleich nen neuen Terrmin für die Nachtragsanklage festlegen.
Warum soll das denn ne Nachtragsanklage sein? Es wurde doch keine Anklage in der Hauptverhandlung erhoben, sondern schon vorher - mal abgesehen, dass es sich bei 263 III 2 Nr 5 und 306b II Nr 2 um eine prozessuale Tat handelt und dass das Erfordernis einer Nachtragsanklage eh zweifelhaft dann ist
09.08.2016, 20:32
S 2 Klausur: nach BGH, Urteil vom 14. November 2013, Az 3 StR 336/13
09.08.2016, 20:34
Eine einschränkende Auslegung des abstrakten Gefährdungsdelikts des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn sich der Täter nach der Inbrandsetzung von dem zu diesem Zeitpunkt menschenleeren Tatobjekt entfernt. (BGH)
09.08.2016, 21:17
(09.08.2016, 20:34)NRW schrieb: Eine einschränkende Auslegung des abstrakten Gefährdungsdelikts des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn sich der Täter nach der Inbrandsetzung von dem zu diesem Zeitpunkt menschenleeren Tatobjekt entfernt. (BGH)
Ich würde es auch nicht an einer einschränkenden Auslegung des objektiven Tatbestandes scheitern lassen, sondern am Vorsatz. Da § 18 StGB nicht gilt, müsste der Täter gewusst und gewollt haben, dass jemand gefährdet wird. Und das kann man m.E. nicht annehmen, wenn er vorher nachgeschaut hat, ob jemand im Haus ist. Denn dann wollte er ja gerade keinen gefährden.
09.08.2016, 21:25
Anders der BGH wie gesagt, da hatte sich der Angeklagte auch "vergewissert".
09.08.2016, 21:30
BGH "denn eine einschränkende Auslegung des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im dargestellten Sinne scheidet vorliegend jedenfalls deswegen aus, weil sich der Angeklagte nach der Brandlegung von dem Bungalow entfernt
hatte. Damit entzog es sich seiner Kontrolle, ob andere Bewohner während seiner Abwesenheit in diesen zurückkehrten oder er von Dritten aufgesucht wurde. Eine Gefährdung von Menschenleben durch den Brand war damit kei- nesfalls völlig ausgeschlossen ",
Aber wie gesagt aA bestimmt vertretbar, zumal LG Mönchengladbach es anders sah.
hatte. Damit entzog es sich seiner Kontrolle, ob andere Bewohner während seiner Abwesenheit in diesen zurückkehrten oder er von Dritten aufgesucht wurde. Eine Gefährdung von Menschenleben durch den Brand war damit kei- nesfalls völlig ausgeschlossen ",
Aber wie gesagt aA bestimmt vertretbar, zumal LG Mönchengladbach es anders sah.
09.08.2016, 21:37
stimmt schon, was BGH sagt, waren bei uns in der Klausur die Schäden nicht präzise aufgezählt? Sodass man die teilweise Zerstörung annehmen könnte... :s:(
09.08.2016, 21:45
Ich hoffe :) ich habe es aus klausurtaktischen Erwägungen angenommen;)
09.08.2016, 21:50
Ich auch
10.08.2016, 11:01
Weiß jemand, ob eine Behördenklausur drankommen kann?