04.08.2016, 16:28
04.08.2016, 16:58
(04.08.2016, 16:28)MoinMoin schrieb: Hey!
zur Lektüre:
http://lexetius.com/2015,1111
So habe ich es schon mal nicht gelöst ;)
Krass!Ich auch nicht
04.08.2016, 17:01
Stand genau so bei Kaiser :D
04.08.2016, 17:01
Hauptantrag schon unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis? B hat ihrem Vater die vollstreckbare Ausfertigung ja wiedergegeben...hab auch komplett abgewiesen. ErlassV scheitert doch schon daran, dass der Vater den nie geschlossen hat. Nur weil er nen Brief bekommt, ist das ja noch kein Vertrag. Annahme war auch nicht entbehrlich, weil kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder andere Gründe, die Annahme entbehrlich machen. Dann käme es auf eine Anfechtung allerdings nicht an, was klausurtaktisch nicht sein kann...reicht jetzt mit Darlehen und Bürgschaft...morgen schön Kautelar :D
04.08.2016, 17:12
04.08.2016, 17:13
(04.08.2016, 17:01)Gast schrieb: Hauptantrag schon unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis? B hat ihrem Vater die vollstreckbare Ausfertigung ja wiedergegeben...hab auch komplett abgewiesen. ErlassV scheitert doch schon daran, dass der Vater den nie geschlossen hat. Nur weil er nen Brief bekommt, ist das ja noch kein Vertrag. Annahme war auch nicht entbehrlich, weil kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder andere Gründe, die Annahme entbehrlich machen. Dann käme es auf eine Anfechtung allerdings nicht an, was klausurtaktisch nicht sein kann...reicht jetzt mit Darlehen und Bürgschaft...morgen schön Kautelar :D
Wirklich,Morgen Kautelar?
04.08.2016, 17:14
(04.08.2016, 17:01)Gast schrieb: Hauptantrag schon unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis? B hat ihrem Vater die vollstreckbare Ausfertigung ja wiedergegeben...hab auch komplett abgewiesen. ErlassV scheitert doch schon daran, dass der Vater den nie geschlossen hat. Nur weil er nen Brief bekommt, ist das ja noch kein Vertrag. Annahme war auch nicht entbehrlich, weil kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder andere Gründe, die Annahme entbehrlich machen. Dann käme es auf eine Anfechtung allerdings nicht an, was klausurtaktisch nicht sein kann...reicht jetzt mit Darlehen und Bürgschaft...morgen schön Kautelar :D
Wenn der Gläubiger das Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags macht, dann Bedarf es keiner Annahmeerklärung durch den Schuldner...habe ich beim Erlassvertrags im Palandt gelesen.
04.08.2016, 17:15
(04.08.2016, 17:01)Gast schrieb: Stand genau so bei Kaiser :D
Naja...(analoge) Anwendung von 767 I bei einer Vollstreckungsvereinbarung heißt es dort.
1. Nimmt der BGH doch 767 im Urteil direkt (also echt keine Titelgegenklage?) und
2. Steckte im Urteil schon mehr als nur die Abgrenzung der Rechtsbehelfe
Na gut...Kaiser hat das richtige Urteil im Skript zitiert.
04.08.2016, 17:28
(04.08.2016, 17:15)MoinMoin schrieb:(04.08.2016, 17:01)Gast schrieb: Stand genau so bei Kaiser :D
Naja...(analoge) Anwendung von 767 I bei einer Vollstreckungsvereinbarung heißt es dort.
1. Nimmt der BGH doch 767 im Urteil direkt (also echt keine Titelgegenklage?) und
2. Steckte im Urteil schon mehr als nur die Abgrenzung der Rechtsbehelfe
Na gut...Kaiser hat das richtige Urteil im Skript zitiert.
Nein, bei Kaiser stand auch das mit der formlosen Vereinbarung bei der Unterwerfugserklärung an anderer Stelle und das Urteil war wie gesagt auch zitiert.
04.08.2016, 17:31
(04.08.2016, 17:15)MoinMoin schrieb:(04.08.2016, 17:01)Gast schrieb: Stand genau so bei Kaiser :D
Naja...(analoge) Anwendung von 767 I bei einer Vollstreckungsvereinbarung heißt es dort.
1. Nimmt der BGH doch 767 im Urteil direkt (also echt keine Titelgegenklage?) und
2. Steckte im Urteil schon mehr als nur die Abgrenzung der Rechtsbehelfe
Na gut...Kaiser hat das richtige Urteil im Skript zitiert.
Kaiser zitiert einfach JEDES aktuelle BGH Urteil, klar, dass da dann auch mal nen Treffer bei ist - aber wer guckt die schon alle nach?