01.08.2016, 23:25
Anspruch aus 812 I 1 wegen Zahlung der Stromkosten durch die Klägerin.
jedoch Aufrechnung +:
Anspruch auf Zahlung aus der Vereinbarung. § 5 des Mietvertrages dürfte unwirksam sein, da Verstoß gegen § 552 II BGB:. Die nachträgliche Vereinbarung wäre dann aber wirksam, weil eine Entschädigung vorgesehen war. Anfechtung geht fehl, da kein Irrtum vorlag. Loslösung vom Vertrag geht ebenfalls fehl.
Widerklage +: aus den Gründen der Aufrechnung
jedoch Aufrechnung +:
Anspruch auf Zahlung aus der Vereinbarung. § 5 des Mietvertrages dürfte unwirksam sein, da Verstoß gegen § 552 II BGB:. Die nachträgliche Vereinbarung wäre dann aber wirksam, weil eine Entschädigung vorgesehen war. Anfechtung geht fehl, da kein Irrtum vorlag. Loslösung vom Vertrag geht ebenfalls fehl.
Widerklage +: aus den Gründen der Aufrechnung
02.08.2016, 15:25
Hallo,
habt ihr den Anspruch des Mandanten durchgehen lassen oder war er verjahrt? Wie habt ihr das eine oder andere begründet?
habt ihr den Anspruch des Mandanten durchgehen lassen oder war er verjahrt? Wie habt ihr das eine oder andere begründet?
02.08.2016, 15:43
(02.08.2016, 15:25)Gast schrieb: Hallo,
habt ihr den Anspruch des Mandanten durchgehen lassen oder war er verjahrt? Wie habt ihr das eine oder andere begründet?
Klausutaktisch konnte er eigentlich nicht verjährt sein. Ich hab es mit der Hemmung wegen dem Telefonat gemacht und dann Anerkenntnis nach 212 mit Neubeginn der Verjährung der nach 213 auch für die Bürgschaft gilt. Aber sicher bin ich mir da natürlich überhaupt nicht.
02.08.2016, 15:46
(01.08.2016, 23:25)NRW1 schrieb: Anspruch aus 812 I 1 wegen Zahlung der Stromkosten durch die Klägerin.
jedoch Aufrechnung +:
Anspruch auf Zahlung aus der Vereinbarung. § 5 des Mietvertrages dürfte unwirksam sein, da Verstoß gegen § 552 II BGB:. Die nachträgliche Vereinbarung wäre dann aber wirksam, weil eine Entschädigung vorgesehen war. Anfechtung geht fehl, da kein Irrtum vorlag. Loslösung vom Vertrag geht ebenfalls fehl.
Widerklage +: aus den Gründen der Aufrechnung
Ich will dich nicht frustrieren aber 552 II gilt m.E. nach 578 nicht für Gewerberäume
02.08.2016, 15:58
(02.08.2016, 15:43)Ex schrieb:(02.08.2016, 15:25)Gast schrieb: Hallo,
habt ihr den Anspruch des Mandanten durchgehen lassen oder war er verjahrt? Wie habt ihr das eine oder andere begründet?
Klausutaktisch konnte er eigentlich nicht verjährt sein. Ich hab es mit der Hemmung wegen dem Telefonat gemacht und dann Anerkenntnis nach 212 mit Neubeginn der Verjährung der nach 213 auch für die Bürgschaft gilt. Aber sicher bin ich mir da natürlich überhaupt nicht.
War das Telefonat und die Hemmung notwendig bzw hilfreich für die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft? mE war damit die Verjährung ggü der GmbH gehemmt und somit 768 überwunden.
Die Verjährung der Bürgschaft habe ich dann über ein Anerkenntnis gelöst.
Wie sollte die eidesstattliche Vers eingebaut werden?!
02.08.2016, 16:00
(02.08.2016, 15:43)Ex schrieb:(02.08.2016, 15:25)Gast schrieb: Hallo,
habt ihr den Anspruch des Mandanten durchgehen lassen oder war er verjahrt? Wie habt ihr das eine oder andere begründet?
Klausutaktisch konnte er eigentlich nicht verjährt sein. Ich hab es mit der Hemmung wegen dem Telefonat gemacht und dann Anerkenntnis nach 212 mit Neubeginn der Verjährung der nach 213 auch für die Bürgschaft gilt. Aber sicher bin ich mir da natürlich überhaupt nicht.
Das habe ich aus so gemacht. ich habe allerdings gesagt, dass der Grund für den Neubeginn der Verjährung in dem Schuldanerkenntnis liegt. Zwar war das wegen der Anfechtung nichtig, aber im Palandt steht, dass für ein Anerkenntnis iSd 212 nur erforderlich ist, dass der Schuldner dem Gläubiger zeigt, dass er den Anspruch anerkennt. Und die Verjährung wird dann wiederum durch die Zustellung des Mahnantrags gehemmt...Sicher bin ich mir da auch nirgendwo.
Was hast du zu der Sache mit dem VU geschrieben? Der Schuldner meinte ja, dass es für ihn nicht nachteilig sein dürfte.
02.08.2016, 16:01
(02.08.2016, 15:46)Examen NRW schrieb:(01.08.2016, 23:25)NRW1 schrieb: Anspruch aus 812 I 1 wegen Zahlung der Stromkosten durch die Klägerin.
jedoch Aufrechnung +:
Anspruch auf Zahlung aus der Vereinbarung. § 5 des Mietvertrages dürfte unwirksam sein, da Verstoß gegen § 552 II BGB:. Die nachträgliche Vereinbarung wäre dann aber wirksam, weil eine Entschädigung vorgesehen war. Anfechtung geht fehl, da kein Irrtum vorlag. Loslösung vom Vertrag geht ebenfalls fehl.
Widerklage +: aus den Gründen der Aufrechnung
Ich will dich nicht frustrieren aber 552 II gilt m.E. nach 578 nicht für Gewerberäume
Stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Nimmt man 812 oder 535, 280 ?
02.08.2016, 16:04
(02.08.2016, 15:58)Di schrieb:(02.08.2016, 15:43)Ex schrieb:(02.08.2016, 15:25)Gast schrieb: Hallo,
habt ihr den Anspruch des Mandanten durchgehen lassen oder war er verjahrt? Wie habt ihr das eine oder andere begründet?
Klausutaktisch konnte er eigentlich nicht verjährt sein. Ich hab es mit der Hemmung wegen dem Telefonat gemacht und dann Anerkenntnis nach 212 mit Neubeginn der Verjährung der nach 213 auch für die Bürgschaft gilt. Aber sicher bin ich mir da natürlich überhaupt nicht.
War das Telefonat und die Hemmung notwendig bzw hilfreich für die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft? mE war damit die Verjährung ggü der GmbH gehemmt und somit 768 überwunden.
Die Verjährung der Bürgschaft habe ich dann über ein Anerkenntnis gelöst.
Wie sollte die eidesstattliche Vers eingebaut werden?!
Welche eidesstattliche Versicherung? Habe ich da was übersehen? :-( Was habt ihr im prozessualen Teil geschrieben?
02.08.2016, 16:13
(02.08.2016, 16:01)Examen NRW schrieb:(02.08.2016, 15:46)Examen NRW schrieb:(01.08.2016, 23:25)NRW1 schrieb: Anspruch aus 812 I 1 wegen Zahlung der Stromkosten durch die Klägerin.
jedoch Aufrechnung +:
Anspruch auf Zahlung aus der Vereinbarung. § 5 des Mietvertrages dürfte unwirksam sein, da Verstoß gegen § 552 II BGB:. Die nachträgliche Vereinbarung wäre dann aber wirksam, weil eine Entschädigung vorgesehen war. Anfechtung geht fehl, da kein Irrtum vorlag. Loslösung vom Vertrag geht ebenfalls fehl.
Widerklage +: aus den Gründen der Aufrechnung
Ich will dich nicht frustrieren aber 552 II gilt m.E. nach 578 nicht für Gewerberäume
Stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Nimmt man 812 oder 535, 280 ?
Also ich habe 280 genommen. Die vertragliche Pflicht zum Zahlen und damit vorher ummelden.
812 ginge aber sicher auch. Ich fand primär aber die Pflichtverletzung überzeugend.
02.08.2016, 16:14
(02.08.2016, 16:04)Examen NRW schrieb:(02.08.2016, 15:58)Di schrieb:(02.08.2016, 15:43)Ex schrieb:(02.08.2016, 15:25)Gast schrieb: Hallo,
habt ihr den Anspruch des Mandanten durchgehen lassen oder war er verjahrt? Wie habt ihr das eine oder andere begründet?
Klausutaktisch konnte er eigentlich nicht verjährt sein. Ich hab es mit der Hemmung wegen dem Telefonat gemacht und dann Anerkenntnis nach 212 mit Neubeginn der Verjährung der nach 213 auch für die Bürgschaft gilt. Aber sicher bin ich mir da natürlich überhaupt nicht.
War das Telefonat und die Hemmung notwendig bzw hilfreich für die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft? mE war damit die Verjährung ggü der GmbH gehemmt und somit 768 überwunden.
Die Verjährung der Bürgschaft habe ich dann über ein Anerkenntnis gelöst.
Wie sollte die eidesstattliche Vers eingebaut werden?!
Welche eidesstattliche Versicherung? Habe ich da was übersehen? :-( Was habt ihr im prozessualen Teil geschrieben?
Ok, vielleicht war die eidesstattliche Vers nicht überall dabei. Im GPA Nord hat der A eine eidesstattliche Vers abgegeben.